Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 21 (23.5.1876)
- Date
- 1876-05-23
- Page
- Seite 335 (sequence 7)
- Language
- German
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335 des KoranS nuvzwischen Muselmann und Muselmann, und nie wird einem in der muhammedanischen Religion erzogenen Türken der Gedanke beizubringen sein, daß ein Ungläubiger rechtlich und gesellschaftlich dieselben Ansprüche im Staat erheben könne» wie ein Bekenner des Islam." Muß nicht ein solcher Ausspruch über das Judenthum jeden Juden empören! Woher hat denn das Christenthum die Grundsätze der allgemeinen Nächstenliebe geschöpft? Steht nicht das Gebot derselben ausdrücklich und wörtlich 3 Mos. 19, 18, und ganz besonders auf alle Fremdlinge ausgedehnt V. 34? Sollte man nicht glauben, daß Pentateucb, Propheten und Hagiographen den Christen ein völlig verschlossenes Buch seien, und doch haben sie diese in ihren Schulen in Händen, in jeder Ausgabe der Bibel liegen sie vor ihnen, und Texte aus jenen hören sie von allen ihren Kanzeln! Wie übrigens sich dieses Gebot der Nächstenliebe in der christlichen Kirche entwickelt hat, darüber konnten Len Leitartikelschreiber der Tribüne die Mittheilungen belehren, welche jüngst aus dem Organ des Erzbischofs Manning, dem „Dublin Review", durch alle Zeitungen gingen, nämlich daß die Hinrichtung der Ketzer zu den Geboten der Kirche gehöre, und daß, wenn sie in früheren Zeiten mir Grausamkeit vollzogen wurde, dies für „schuldlose Unwissenheit"' anzusehen sei; auch wohl wie der Erzbischof von Toledo in einem Schriftstücke alle Andersgläubige „Aussätzige" genannt hat, deren Behandlung in früherer Zeit ja bekannt ist. Was die Intoleranz der Muselmänner betrifft, so werden wir sie wahrlich nicht vercheidigen; nur darf man „den Balken im eignen Augen" nicht außer Acht lasten. Wir wollen nur eine Bemerkung noch hinzufugen. Wenn so zahllose Schriftsteller immer und immer wieder über die Lehren des Judenthums solche kraste Jrrthümer aussprechen, so darf man deshalb die Juden selbst nicht anschuldigen. Es vergeht kaum ein Jahr, wo nicht eine israelitische Religionslehre und mafsenhafte jüdische Predigten veröffentlicht werden; eine Bibliothek kann schon von den Büchern und Abhandlungen gefüllt werden, welche die Lehren des Judenthums darstellen und zwar in allen Sprachen Europas. Aber was hilft dies? Nimmt die christliche Welt Notiz von ihnen? Jgnorirt man sie nicht absichtlich? Vermag ein jüdischer Autor auf religiösem Gebiete das Todtschweigen zu durchbrechen und in bedeutenderem Maße in die Oeffentlichkeit zu dringen? Nein! es wird Alles von vornherein unterdrückt, was in religiöser Beziehung von den Juden ausgehr. Diese Thatsache erklärt Vieles und spricht wenigstens die Juden frei, wenn das Vorurtheil und die Unwiffenheit noch immer Dunst und Nebel um das Judenthum breitet. Frankfurt am Main, ll. Mai. (Privatnütth.) Vom Vorstande cer hiesigen israelitischen Gemeinde ist die folgende Petition an das Staatsministerium gerichtet worden: „Als Bertreter einer der ältesten vaterländischen israelitischen Gemeinden halten wir es für unsere Psticht, Stellung zu der, unsere sämmtlichen preuß. Glaubensgenossen lebhaft bewegenden Frage zu nehmen, ob den Israeliten neben dem bereits zugelassenen Austritte aus dem Judenthum, auch das Ausscheiden aus ihren Religions- Gemeinden unter Verbleiben im jüd. Religionsverband, gesetzlich zu gestatten sei. Mit dem Principe selbst, welches lediglich eine Consequenz des Freiheitsgedankens auf religiösem Gebiete darstelll, glauben wir uns von dem Standpunkte unserer Gemeinde aus in Anbetracht des Bildungs- und Gesittungszustandes der nach unserer Ansicht überwiegenden Mehrheit ihrer Angehörigen rückhaltlos einverstanden erklären zu dürfen, obgleich wir uns der Erkenntniß nicht verschließen können, daß es ohne die bisherige, staatlich geschützte rechtliche Einheit der israelitischen Gemeinde auch den hiesigen Juden sicherlich nicht gelungen wäre, sich aus den früheren traurigen socialen, intellectuellen und wirthschaftlichen Zuständen, in welche sie der Druck vergangener Zeiten versetzt hatte, emporzuarbeiten, und obgleich wir ferner die Besorgniß nicht unterdrücken können, daß eine erhebliche Zahl namentlich kleinerer israel. Gemeinden durch Sanctionirung jenes Grundsatzes wahrscheinlich außer Stand gesetzt werden dürfte, in ihrem Gebiete fernerhin sittlich fördernd, geistig und social bildend auf die israel. Religions-Genossen einzuwirken, mit einem Worte die Culturaufgabe innerhalb res Judenthums, welche vorzugsweise den Gemeinden oblag, zu erfüllen. Eine untrennbare, äußerst gewichtige und bedeutungsvolle Frage aber ist die, unter welchen Voraussetzungen unv Modalitäten dem Einzelnen die Lossagung von der jüdischen Gemeinde freigegeben werden darf. Hierbei müssen die jetzigen Verhältnisse und Institutionen nicht blos innerhalb der israel. Gemeinden, sondern auch diejenigen des Staats und der Ortsgemeinden maßgebend und entscheidend in Betracht kommen; es muß wohl Vorsorge getroffen werden, daß die von den israel. Gemeinden, welche zum Theile wie die hiesige feit Jahrhunderten mit weitgehender Autonomie ausgestattet sind, eingegangenen Verpflichtungen gegen Gläubiger und zahlreiche Angestellte erfüllt werden können und daß ihnen diejenigen Obliegenheiten staatlicher oder communaler Natur, welche ihnen in einigen Theilen unseres Vaterlandes zugewiesen sind, abgenommen werden. Es möge hierbei gestaltet sein, daraus hinzuweisen, daß z. B. die hiesige Gemeinde eine Schuldenlast von circa 393,000 Mark beträgt, daß sie an ihre, größtentheils auf Lebenszeit Angestellte unv Pensionäre an Gehalten jährlich ca. 125,902 Mk. zu zahlen hat, daß ihr die Fürsorge für die israel. Armen, israel. Kranken, für das Beerdigungswesen und die Unterhaltung einer eignen Israel. Schule (dermalen 850 Zöglinge zählend» obliegt, indem die städtischen Almosenanstalten, die städtischen Hospitäler und die städtischen Kirchhöfe den Israeliten verschlossen sind, auch die städtischen Schulen, in welchen überdies kein israelitischer Religionsunterricht ertheilt wird, bekanntlich nicht ausreichen.