Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1876)
- Date
- 1876-05-16
- Page
- Seite 317 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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317 Der von dem Institute zur Förderung der israel. Literatur in deutscher Bearbeitung herausgegebene Roman der Miß Grace Aguilar „Maria Henriquez Morales" ist nun auch von Herrn Jesaias Gelbhaus in Berlin unter dem Titel rrarthn nansm nmsNr: (Mainz, 1875) in's Hebräische übersetzt. Trotzdem die Uebersetzung nicht frei von Germanismen ist, verdient die Arbeit des Herrn Gelbhaus alle Anerkennung, und bedauern wir nur, daß der Ueberfetzer den Roman an manchen Stellen gekürzt hat. Eine andere Uebersetzung ist unter dem Titel -pizy von A. S. Friedberg in Warschau erschienen. — Unter dem Titel „Zur Sprache, Literatur und Dogmatik der Samaritaner" erschienen jüngst unter den Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes, welche die D. M. Gesellschaft von Zeit zu Zeit veröffentlicht, drei Abhandlungen nebst zwei bisher unedirten samar. Texten von Hrn. Rabb. Dr. Samuel Kohn (Leipzig, 1876). Es sind dies sehr fleißige Arbeiten, die einerseits das wiffenschaftliche Material auf diesem Gebiete bereichern, dann aber auch das famaritanische Targum kritisch beleuchten und fehlerhafte Angaben, sowie irrige Ansichten berichtigen, bezw. beseitigen. Kg. Sb&i/tu/U/Cj öviccc&xÄdaleiA;. Deutschland. Berlin, 3. Mai. (Privatmitth.) Die in diesem Blatte mehrfach geäußerte Ansicht, daß, wenn das Gesetz über den Austritt aus den Synagogengemeinden perfect geworden sein wird, es zur Conseguenz haben werde, auch für die christlichen Kirchen den Parochialzwang in Frage zu stellen, spricht sich bereits in der öffentlichen Meinung aus. So ging es ja auch mit der Civilehe. Man legte diese im Gesetz vom 23. Juli 1847 den Juden auf. Die pietistische christliche Partei war damit sehr zufrieden, denn sie glaubte dadurch von Staatsseiten den Unterschied zwischen der jüdischen und der christlichen Ehe recht augenscheinlich gemacht zu sehen. Aber es war mit diesem Schritte die Civilehe in die preußische Gesetzgebung eingeführi und es währte kaum 25 Jahre, bis daß die Civilehe eine allgemeine Institution des deutschen Reiches wurde. Meinen nun jetzt die Herren, es komme nichts darauf an, den Individuen die Erlaubniß zu ertheilen, aus den jüdischen Ortsgemeinden zu treten und diese dadurch an die Luft zu setzen, ohne daß jene aus dem Judenthume zu treten brauchen; so werden sie sich eines Tages wundern, daß das Verlangen, auch aus den christlichen Ortsgemeinden austreten zu dürfen, z. B. um dem Regiment orthodoxer Pastoren zu entgehen, ohne der Kirche valet sagen zu muffen, ganz allgemein geworden. Auch da wird dann die Ausnahmestellung, in welche man jetzt die Juden hineinbringt, zur allgemeinen Regel werden, und die Juden werden abermals nur das Versuchsfeld abgegeben haben. So schreibt z. B. die „Pos. Ztg." aus Berlin: „Das in diesen Tagen eingebrachte Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, hat eine über das Judenthum hinausragenve Bedeutung, insofern es zum ersten Mal den Austritt aus einer localen religiösen Corporation gestattet, ohne daß man damit aus der Kirche bezw. Corporation selbst auszutreten braucht. Es kehrt sich also gegen den sog. Parochialzwang.. Möchte Herr Falk nun dieselbe Religionsfreiheit auch den Christen gestatten, damit nicht wie früher die allgemeine Emancipation der Juden, so demnächst die specielle Emancipation der Christen von der christlichen Orthodoxie Tagesfrage werde! Die Juden haben schon nach dem Gesetz von 1847 vor den Christen voraus, daß ihre localen Synagvgengemeinden den Culms, unbehindert von irgend welchem oberen Kirchenregiment, den Anschauungen der Mehrheit entsprechend freigesialten können. Die Hierarchie dagegen, welcher die evangel. Kirchengemeinden unterworfen sind, gestaltet sich gerade jetzt durch die neue Generalsynodalorviiung noch anspruchsvoller wie zuvor. Selbst nach den Beschlüßen der Commission behalten die General- und Provinzialsynoden das Recht, den Einzelgemeinden bis 1 Vs Millionen Mark Umlagen auszulegeu, die Synodalkosten noch ungerechnet." Berlin, 5. Mai. Der „Köln. Ztg." schreibt man: „Man will auch das Gesetz über den Austritt aus den Synagogengemeinden commiffarisch vorbereiten lassen, und zwar durch die Justizcommission oder durch eine besondere Commission. Es mag hierbei bemerkt werden, daß zu dem letztgedachten Entwürfe noch dauernd Petitionen eingehen, deren Mehrzahl sich namentlich gegen die Bestimmungen richtet, daß die Gemeinden das Recht haben sollen, den Austretenden die Mitbenutzung des Begräbnißplatzes zu versagen. Die erste Lesung des Gesetzes wird im Laufe der nächsten Woche stattfinden." — Ob diese Angaben ganz richtig sind, können wir nicht verbürgen. Jedenfalls zeigt es sich auch in Obigem, wie die Gegner der jüd. Gemeinden es verstehen, ihre Ansichten und Wünsche in die Oeffentlichkeit zu bringen. Die Friedhöfe sind das Eigenthum der Gemeinden, und werden von denselben erworben, resp. erhalten, und zwar aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Wer also aus den Gemeinden austritt, und keine Beiträge mehr zahlt, hat das Anrecht verloren. Die Friedhöfe sind nicht Eigenthum des „Judenthums", sondern der jüdischen Ortsgemeinde. Man weiß sehr wohl, daß der Antheil am Friedhofe Manchen vom Austritt zurückhalten möchte, und da man nun einmal die jüdischen Gemeinden zerstören will,