Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1876)
- Date
- 1876-05-16
- Page
- Seite 315 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227069-3227090--34447-3304322- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
315 während er aus dem Iudenthume auszutreten sich doch nicht entschließt, so entsteht ein solcher Ausfall in den Beiträgen, daß die übrigen Mitglieder ihn nicht zu decken vermögen. Bei der geschilderten Beschaffenheit der „Motive" kann man sich der Frage nicht entschlagen: ob sie den Gesetzentwurf ausreichend begründen? Der Gesetzentwurf, betreffenden Äustritt aus den äynagogengeuleiudeu, und die Verhandlungen über die evangelische Synodalordnung. Am 4. und 5. Mai fand im preußischen Abgeordnetenhause die zweite Lesung der neuen „evangelischen Kirchenverfaffung", d. i. der Synodalordnung, statt. Bekanntlich ist in der Regel die zweite Lesung eines Gesetzes mit ihren Debatten entscheidend, da es sich in der dritten dann nur noch um einzelne Punkte zu handeln pftegt. Wir haben bereits wiederholt daraus aufmerksam gemacht, daß diese neue evangelische Synodalordnung im grellsten Widerspruch zu dem Gesetze über den Austritt aus den Synagogengemeinden steht. Dort will man bincen, hier will man auflösen. Dort will man den Individualismus beschränken, hier ihn unbedingt freigeben. Dort will man die Kirche pflegen und ihren Bestand durch bedeutende Rechte sichern, hier die Synagogengemeinden preisgeben. Dies hat sich denn auch in den Verhandlungen über die Synodalordnung auf's augenscheinlichste gezeigt. Wir gestehen offen, daß wir die Inkonsequenz derer, welche die Synodalordnung vertheidigten, und dennoch für den, den Austritt aus den Synagogengemeinden betreffenden Gesetzentwurf stimmen werden, nicht begreifen, und dennoch liegt diese Jnconsequenz bereits thatsächlich vor. Nehmen wir das Wichtigere zuerst. Am zweiten Tage der Verhandlungen hatten die Abgg. Virchow und Klotz beantragt, hinter Art. 19 folgend. Artikel einzuschieben: „Art.!9a. l - Scheidet eine erhebliche Anzahl der Glieder einer Kirchengemeinde aus der evangelischen Landeskirche aus und vereinigt sich zu einer Religionsgesellschaft , ohne den Bekenntnißstand zu ändern, so wird die Benutzung des kirchlichen Vermögens im Verwaltungswege nach Maßgabe folgender Bestimmungen geordnet: 2) der ausgeschiedenen Religionsgesellschaft wird der Mitgebrauch der Kirche und des Kirchhofes eingeraumt. Sind mehrere Kirchen vorhanden, so kann eine Gebrauchstheilung nach bestimmten Objecten verfügt werden. Die nämliche Gebrauchtheilung findet bezüglich der kirchlichen Geräthschaften statt. Bildet die ausgeschiedene Religionsgesellschaft die Mehrheit der Gemeindeglieder, so sieht derselben der Mitzebrauch der Kirche in den zur Abhaltung des Hauptgottesdienstes herkömmlich bestimmten Stunden, bei mehreren Kirchen der Gebrauch der Hauptkirche zu; u. s. w. In der Befürwortung dieses Antrages sagte unter Andern Abg. Klotz: „Es sei nicht gesagt, was man unter Bekenntnißstand verstehe; es seien darüber sehr getheilte Meinungen. Jedenfalls habe man noch kein festes positives Bekenntniß, welches das Merkmal der evangelischen Landeskirche bilden könnte, und sowohl Altlurheraner wie Resormirte wie Unirte könnten der evangelischen Landeskirche angehören." Redner nimmt ferner in Anspruch die Parität der Dissidenten der evangelischen Kirche mit den Dissidenten anderer Religionsgesellschaften. Er bitte daher auch im Jntereffe der Parität seinen Antrag anzunehmen. Hiergegen sprach nun der Cultusminister Dr. Falk: „Er müsse dringend bitten, dem Anträge keine Folge zu geben; er sei überzeugt, der Antrag werde provocatorisch zum Austritt aus der Kirche wirken, wenn auch die Antragsteller nicht diese Absicht hätten. Ueberhaupt aber sei die ganze Sache viel zu ernst und zart, als daß es paffend wäre, ohne dringendes Bedürfniß bloße Vorbeugungsmaßregeln für später etwa eintretende Fälle zu treffen. Ein solches Verfahren könne die schwersten Nachrheile im Gefolge haben." Ferner: „Es giebl bei uns keine Frage, die zu leidenschaftlicheren Schritten sühn, als die religiöse. Die centripetalen Kräfte sind bei uns nicht so mächtig; es giebl sogar viele Kräfte, die das Centrum fliehen (große Heiterkeit; sehr gut!), um ihre Selbstständigkeit zu retten, und nun werfen Sie in die Verhältniffe Ihren Antrag hinein! Ich frage Sie, muß Las nicht den sonst vorhandenen sittlichen Bedenken gegen den Austritt aus der Kirche abschwächen? Gehen Sie nach Heffen, sehen Sie sich die soganuten Renitenten an; kommt da wohl eine Beschränkung der Glaubensfteiheit in Betracht? Nein; nur weil zwei verschiedene Consistorien, ohne ihre Bedeutung und Macht zu ändern, in eins zusammengesaßt sind, sind sie in Menge hinausgegangen. Und wiffen Sie auch, wie aginrr worden ist? Lesen Sie einmal Beschreibungen davon, dann werden Sie nicht aus den Austritt noch eine Prämie fetzen wollen durch die Bestimmung über die Bermögensverhältniffe." Endlich: „Um bloßer Bestrebungen willen, in denen die größte Gefahr liegt, die Kirche vieler ihrer tüchtigen Mitglieder aus nichtigen Gründen zu berauben, blos weil ihnen vielleicht ein Oberkirchenrath oder ein Präsident nicht gefällt, aus solchen rein äußerlichen Gründen, aus theoretischen Gesichtspunkten ihre Zustimmung zu einem solchen Anträge zu geben, das kann die Regierung nicht im Jntereffe der evangel. Kirche, das kann sie nicht im Jntereffe des Staates, weil sie überzeugt ist, sie hat das Ihrige zu thun, die evangelische Landeskirche zu schützen, die Kräfte dieser acht Provinzen zusammenzufaffeu zu einer gedeihlich wirkenden Einheit. Ich bitte noch einmal, lehnen Sie diese Amendements ab." Diese Aeußerungen des Herrn Ministers Ur. Falk, um jede Bestimmung über den Austritt aus der Kirche in dem Gesetze über die Synodalordnung fern zu halten, vergleiche man nun mit dem qu. Gesetzentwurf über den Austritt aus den Synagogengemeinden! Er nennt eine solche Bestimmung provocatorisch zum Austritte; was ist nun der ganze letztere Gesetzentwurf? Und doch handelt es sich dort um den Austritt aus der Gesammtkirche, hier um den aus der Ortsgemeinde! Dort bleibt der