Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1876)
- Date
- 1876-05-16
- Page
- Seite 314 (sequence 2)
- Language
- German
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314 ausgehen und gesichert werden? Over liegt es außerhalb dieses Interesses, baß sie sich entweder auflösen, ober durch eine schwankende finanzielle Existenz in ihrer besten Wirksamkeit lahmgelegt werden? Nur aus der Beantwortung dieser Frage mußte auch das vorliegende Gesetz beuriheilt werden. Sehen wir nun das Verfahren des Staates gegen die protestantische und katholische Kirche, einschließlich der altkatholischen Gemeinden, so bewahrt er sowohl durch sie stutzende und stärkende Gesetze, als durch reiche Geldmittel das höchste Interesse an ihrer Erhaltung. Denn selbst der sg. Culturkampf will nicht die katholische Kirche antaften, sondern nur die hierarchischen Uebergriffe beschränken. Das Judenthum aber besitzt in Preußen keinerlei Organisation, erhält keine Unterstützungen und hat so seinen Bestand allein in den Gemeinden. Kann es nun einen Unterschied ausmachen, in diesem Interesse, ob die Zahl der Bekenner 300,000, oder 3, oder 30 Millionen ausmacht? Gesetzt, die Katholiken in Preußen zählten wie die Juden nur 350,000 Seelen, würde der Staat anders gegen sie verfahren, als er es jetzt thut? der Culturkampf würde vielleicht viel geringere Dimensionen angenommen haben, aber die Organisation und die Geldunterstützungen, letztere nach Verhältniß, würden dieselben bleiben! Die Motive aber sagen, daß „vom Standpunkte des StaatSinteresses diese Maßregel nicht bedenklich erscheint", diese Maßregel gegen die jüdischen Gemeinden. Zwar wird sofort hinzugefügt, daß Gemeinden, die durch den Austritt die Grundlage für das Fortbestehen verlieren würden, mit den benachbarten Gemeinden verbunden werden könnten. Aber dieser Zusatz zeigt, daß die Regierung sich bewußt ist, wie leicht eine Gemeinde durch dieses Gesetz in ihrer Existenz gefährdet werden könne. Das Auskunftsmittel ist aber völlig unzutreffend. Denn wer die Dinge kennt, weiß, daß, die Verbindung selbst benachbarter Gemeinden auch nicht den geringsten Nutzen schafft. Jede Gemeinde muß ihren Gottesdienst und ihren Unterricht für sich haben, und kann den einer selb nur durch nicht große Entfernung getrennten Gemeinde nicht benutzen. Die Motive gehen schnell darüber hinweg, und sehen das öffentliche Interesse nur darin, daß Rechte dritter Personen nicht geschädigt werden, wenn die Gemeinden durch den Austritt ihren Verpflichtungen nicht mehr genügen können. Hiermit ist faktisch ausgesprochen, an dem Fortbestände der jüd. Gemeinden und an ihrer zukünftigen Wirksamkeit hat der Staat gar kein Interesse, sondern lediglich, daß dritte Personen in ihren Rechten nicht geschädigt werden. Diese Kundgebung müssen wir uns wohl einprägen. Der gegenwärtige Zustand wird also als zu beseitigender Gewissenszwang angesehen. Deshalb ist der Eckstein des ganzen Gesetzes und seiner Motivirung, daß der Austritt nur „aus religiösem Bedenken" geschehen dürfe. Diese Bedingung ist also eigentlich die alleinige Motivirung des Austritts. Gegen zu große Belastung steht die Reclamation frei. Andere Motive, wie Streitsucht, persönlicher Zank, Verletzung persönlichen Ehrgeizes u. s. w. müssen als unmoralisch verworfen werden. Run kann eine richterliche Cognition, ob wirklich ein religiöses Bedenken vorhanden oder nicht, gar nicht statuirt werden. Der Gesetzentwurf fordert daher nur, daß der Austretende die Erklärung abgebe, aus religiösem Bedenken auszutreten. Wie schwächlich diese Bedingung für das einzig wirkliche Motiv des ganzen Gesetzes sei, geben die „Motive" selber zu, da sie es nur als eine Hoffnung aussprechen, „im Großen und Ganzen werde die Abgabe dieser Versicherung den Austritt in erheblichem Umfange verhindern". Wer die Sachlage kennt, weiß, daß es zahllose unbedeutende Veranlassungen giebt, welche, so illusorisch sie in ihrem Wesen sind, jene Erklärung scheinbar begründen können. Die geringfügigste Abweichung von den bisherigen Gebrauchen, z. B. die Beseitigung der Versteigerung der Mizwoth in der Synagoge während des Gottesdienstes vermag eine solche Erklärung zu motiviren, aber ebenso die Beibehaltung dieser Versteigerung. Hierzu kommt» daß der religiöse Jndifferentismus, der die Institute der Gemeinde wenig benutzt, jene Erklärung, wenn auch aus rein negativem Momente, recht gut abgeben kann, ohne das Gewissen geradezu zu verletzen. Es war daher der von vielen Seiten gebrachte Antrag, daß, wenn innerhalb einer Gemeinde eine Anzahl Mitglieder ein religiöses Bedenken gegen den Gemeindegottesdienst hegt, und sich einen Gottesdienst nach ihrer Weise, sei es nach orthodoxer, sei es nach reformistischer Richtung Herstellen will, diesen ihre Beiträge, soweit sie auf den Cultus verwendet werden, zu ihrer eigenen Verwendung zurückgegeben werden, der einzig consequente und zuträgliche. Consequent, denn hier läge ein wirkliches religiöses Bedenken vor; zuträglich, weil er die Einheit der Gemeinde nicht aufhob und der Gerechtigkeit völlig entsprach. Die „Motive" schlüpfen nun über diese Anträge mit der einfachen Behauptung hinweg: „So beachtenswerth diese Vorschläge auch sind, so würden doch durch eine Regelung der Sache nach denselben die von den Beiheiligten als Gewissenszwang empfundenen Uebelstände nicht beseitigt werden." Dies ist eine Behauptung, aber nicht ein Beweis! Und da jener Antrag von allen petitionirenden Gemeinden gestellt ward, ersieht man, wie wenig Gewicht auf die Meinungsäußerung derselben gelegt wird. Es wird also gesagt, selbst der Einzelnste, der nach dem Austritt für religiöse Bedürfnisse gar keine Befriedigung mehr hat, also auch alle religiöse Bedürfnisse aufgiebt und immer mehr verliert, muß vom Staate berechtigt und geschützt werden, mag aus den Gemeinden werden, was wolle. Daß dies in nicht wenigen Gemeinden von großem Gewicht ist, dafür können sehr viele Beispiele angeführt werden. Es giebt Gemeinden, in welchen, da die Mitglieder aus einem oder mehreren sehr Reichen, sonst aber nur aus mittelmäßig oder gar nicht Begüterten bestehen, jener oder jene Reiche — nach Maßgabe ihrer städtischen Einkommensteuer — einen großen Theil der jüdischen Gemeindesteuer bezahlen. Tritt, nun ein solcher Reicher ans religiösem Jndifferentismus aus der Gemeinde,