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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-09 · Heft 19 (9.5.1876) · p. Seite 305

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 19 (9.5.1876)
Date
1876-05-09
Page
Seite 305 (sequence 9)
Language
German
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305 drückenden, veralteten „Judengesetze" aus dem Wege zu räumen, und dafür solche zu erlassen, welche eine allmälige Emancipation der zurückgesetzten Bürger mosaischen Glaubens herbeiführten. Und schon 1708, zur Zeit der Helvetik, wurde diese Angelegenheit in 15 Sitzungen vor dem helvetischen Großen Rathe und Senate mit einer der Sache der Freiheit und einem freien Volke wohlanstehenden Würde verhandelt. Und wenn auch die Koryphäen der Nation nicht die bürgerliche Gleichstellung zu Stande brachten, so gelang eS ihnen doch, einer menfchlichern Gesetzgebung Bahn zu brechen, welche die Juden nicht mehr als „Fremde und Geduldete", sondern als „Angehörige" der Schweiz betrachtete, und alle auf den Juden als solchen gelegenen Lasten abschaffte. Die Gesetze, welche seither die aargauische Regierung in's Leben rief, bewegten sich auf der Bahn eines allmäligen Fortschrittes, und im gleichen Sinne wirkte die Bundesregierung seit dem Bestände der Bundesverfaffung von 1848. Und obschon diese Berfaffung sich von confessionellen Unterschieden nicht frei halten konnte, war es der Bundesregierung doch möglich, in derselben Anhaltspunkte zu finden zum Schutze der Juden gegen die „Judengesetze", welche mehrere Cantone zu Gunsten des Krämer- und Zopfgeistes im engherzigsten Sinne verwertheten. Ein Bunvesbeschluß vom 24. September 1556 schoß Bresche in die alte Burg des Judenhaffes, und von da an wurden die „Judengesetze" in den verschiedenen Cantonen, diese bunte Musterkarte von Judenbedrückungen, theils gerne, theils ungerne abgeschaffr. Die aargauische Regierung fand es angezeigt, die bürgerliche Gleichstellung ihrer jüdischen Bürger durch ein neues Gesetz zu decretiren, und der Große Rath nahm das von der Regierung vorgeschlagene diesbezügliche Gesetz in zweimaliger Berathung an, das zweite Mal am 15. Mai 1862 mit 113 gegen 2 Stimmen. Dieses Gesetz aber diente dem Ultramontanismus, der seit Jahrzehnden der liberalen aargauischen Regierung auf Schritt und Tritt nachging, und dem Alles nicht recht war, was sie machte, zur Handhabe, um im Aargau eine Agitation heraufzubeschwören. Mit Hilfe aller ordnungsfeindlichen Wühlhuber und der judenfeindlichen Elemente wurde der Große Rath abberufen. Es ist dies ein eigenthumliches Berhängniß, daß ras aargauische Volk das Recht der Abberufung, hier das erste Mal und seither auch nicht mehr, gegen seine gesetzgebende Behörde benützte, weil dieselbe ein Gesetz annahm, wozu sie Humanität und Recht, sowie Bundesbeschluß aufgefordert hatte. Nach Verwerfung dieses Gesetzes ward von dem neugewählten, theils aus agitatorischen Elementen bestehenden Großen Rache im Juni 1863 ein neues Gesetz geschaffen, das den Israeliten verschiedene, im verworfenen Gesetze zugesagte Rechte wieder entzog. Auf Beschwerde der Israeliten wurde durch einen Beschluß der Bundesversammlung vom 27. Juni 1863 das retrograde Gesetz sistirt, insoweit es mit den früheren Bundesbeschlüssen im Widerspruch stand, und wurde zugleich der Bunvesrrth eingeladen zu untersuchen, obnichtdurch das verworfene Gesetz vom 15. Mai 1862 den aargauischen Israeliten das dortige Bürgerrecht in vollgültiger und unwiderruflicher Weise zugesichert worden sei, und bejahenden Falls dafür zu sorgen, daß ihnen dieses Recht ungeschmälert erhalten bleibe, verneinenden Falls aber die Einbürgerung gemäß der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. December 1850 über die Heimathlofigkeit zu bewerkstelligen. Seit diesem Bundeserlaß sind 13 Jahre den Strom der Zeit hinabgefahren und mit ihnen so manches Denkmal zur Zurücksetzung des Judenthums und zur Schmach der Menschheit. Das Rad der Zeit hat einen mächtigen Umschwung vollzogen und uns eine freiere, menschlichere Bunvesverfasiung gebracht. Aber in den aargauischen Dörfern Endingen und Lengnau, im Saubthale, ward der Flüzelscklag der Zeit noch nicht vernommen, um auch den dortigen und dort das Heimathsrecht genießenden Juden gleiches Recht mit andern Bürgern christlicher Confession zu Theil werden zu lasten. Und während den Juden auf dem ganzen Gebiete rer Schweiz Rechtsgleichheit zu Theil wird, sind die aargauischen Juden in ihrem Heimathsorte zurückgesetzt. Ein Jude könnte eher Bundespräsident werden, als Nachtwächter zu Envingen oder Lengnau. Während in den verschiedensten Ortschaften der Schweiz Juden als Orts- oder Gemeindebürger ausgenommen sind, darunter ausländische, die seit wenigen Jahren hier wohnen, während z. B. in Zürich, Winterthur, Basel und Genf es nur weniger Jahre bedarf, um mit geringem Einkauf, und in Zürich und Winterthur :c. unentgeltlich sich einzuburgern, vermochte ein halbes Jahrtausend nicht, die Juden zu Endingen und Lengnau einzubürgern. Sie bilden dort noch immer ihre „Corporationsgemeinden", die seit 1524 gesetzlich organisirt sind und als solche ihr Synagogen-, Schul-, Armen- und Bormundschaftswesen verwalten, und bis vor Kurzem auch ihre Civilregister besorgten. Letztere Obliegenheit wurde ihnen durch ein neues Bundesgesetz entzogen. Sie bezahlen mit an den Civilbeamteten, werden aber bei der Wahl nicht beigezogen. Wenn auch diese Organisation für die Israeliten nicht besonders hinderlich wäre, um höhern Orts Beschwerde zu führen, so ist es ein Mißverhältniß, auf desten Abschaffung sie besonders dringen. Es ist dieses das Formular der Heimathscheine, welche ihnen ihre Vorsteherschaft ausstellt: „Wir die endesunterschriebene Vorsteherschaft der jüdischen Gemeinde N. N. .... urkunden, daß Vorweiser dieses N. N. unser wahrer Corporationsgenoffe sei" :c. Ist dies nicht eine Ironie gegen die Berfaffung, wo es heißr: „Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich," gegen die allgemein giltige Praxis, ein Mährchen aus alten. Zeiten, verkörpert in einem Judenheimathscheine. Nach der Annahme des Gesetzes vom 15. Mai 1862 bildeten die Israeliten zu Endingen nicht mehr Corporationen, sondern sie wurden zu „Ortsbürgergemeinden vereinigt" :c., die Israeliten erhielten Heimathscheine wie jeder andere Bürger. Nach Verwerfung genannten Gesetzes wurde zur Organisation von 1824 zurückgekehrt, und 19

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