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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-09 · Heft 19 (9.5.1876) · p. Seite 298

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 19 (9.5.1876)
Date
1876-05-09
Page
Seite 298 (sequence 2)
Language
German
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298 <salf hat dies übrigens bei früheren Gelegenheiten auch so ausgesprochen: „Da die Juden einen so kleinen Bruchtheil des Bolkes ausmachen, habe es auch keine Wichtigkeit, ob ihre Geistlichen Staatsprüfungen machen oder nicht." Das Maß der Staatspflicht richtet sich also nach der Zahl, auch auf dem religiösen Gebiete. Doch nicht ganz. Unter Umständen kann auch eine kleine Zahl eine politische Bedeutung erhalten, und wenn daher die Allkatholiken nicht den zwanzigsten Theil der Juden in Preußen erreichen, so geben ihnen doch die Umstände eine politische Bedeutung, welche die preußischen Gesetzgeber überaus zu würdigen wissen. Leider entspricht der Erfolg den Boraussetzungen nicht, und die altkatholische Bewegung wird wohl bald ihre ganze politische Unbedeutendheit offenkundig gemacht haben. Jndeß sicher ist, die jüdischen Gemeinden haben keinen politischen Werth und Einfluß, und deshalb ist „das Staatsinteresie" bei ihnen gar nicht interessirt. — Denn es muß wohl bedacht werden, daß durch den Austritt der Mitglieder nicht allein der Bestand, sondern vor allem das Leben und die Wirksamkeit der Gemeinden bedroht wird. Bei Beranstaltungen, wie sie Sache der jüdischen Gemeinden sind, werden die Kosten nicht durch die Berminrerung der Mitglieder verringert, und die Beiträge der treugebliebenen Mitglieder müsien deshalb umsomehr erhöht werden. Man wird es daher in den meisten Fällen vorziehen, die Kosten so viel wie möglich zu vermindern und sich mit Personen und Sachen begnügen, welche den Anforderungen und Bedürfnissen nur wenig entsprechen. Diese Verkümmerung der Wirksamkeit und Lebenskraft der Gemeinden giebt dem vorliegenden Gesetzentwürfe seine traurige Bedeutung und wird eben durch die Motive als dem „Staatsinteresse" völlig gleichgültig bezeichnet. Hiernach ist denn auch das Princip beschaffen, auf welchem dieser Gesetzentwurf beruht. Von der einen Seite ist es sicher nicht das Princip der Gleichberechtigung. Für die christlichen Kirchengemeinden wird der Parochialzwang auftecht erhalten, für die Synagogengemeinren aufgehoben. Die Motive besagen, daß dieser Parochialzwang als „Gewissenszwang" angesehen wird, und der Gesetzentwurf die Beseitigung dieses durch die Gesetzgebung herbeigeführten Zustandes bezwecken. Gut. Warum aber blos für die Juden, nicht auch für die Christen? Dieser Gewissenszwang besteht darin, daß der Jure Beitrage für die Gemeinde zahlen muß, während er mit deren Einrichtung unzufrieden ist. Glaubt man denn, daß unter den Christen nicht eine viel größere Anzahl, z. B. mit der Richtung des Pastors, dessen Predigten und Confirmandenunterricht durchaus unzufrieden ist, aber ihre Kirchensteuer doch bezahlen müssen? Wo liegt da der Unterschied? Die Motive sagen es: der Bestand der Kirchengemeinden hat ein großes Staatsinteresse, und der'Gewissenszwang muß deshalb aufrecht erhalten werden — der Bestand der jüdischen Gemeinden ist gleichgültig, folglich mag man gegen sie ganz radical verfahren. — Andrerseits giebt es drei verschiedene Principien, nach welchen man Religionsgemeinden, seien sie christliche oder jüdische, behandeln kann. Entweder der Staat kümmert sich um ihr Dasein gar nicht, wie in Nordamerika; das Individuum wird daher niemals nach seiner Religion befragt und niemals genöthigt, einer Gemeinde anzugehören. Oder aber der Staat übernimmt die Cultuskosten der verschiedenen Religionsgenossenschaften, wie in Frankreich und Belgien, dem Individuum ist es dann ebenfalls völlig freigestellt, einer Gemeinde anzugehören oder nicht, für sie Beiträge zu spenden oder nicht. Oder endlich das Staatsgesetz giebt den Religionsgemeinden den Parochialzwang, d. h., daß jedes am Orte befindliche Individuum, so lange es sich zu einer bestimmten Religion bekennt, der Ortsgemeinde dieser Religion angehören und ihr nach ihrem Bedürfniß Beiträge zahlen muß, wobei der Staat entweder Subventionen giebt oder nicht. Bisher hatte der preußische Staat dieses dritte Princip befolgt, allerdings den Juden gegenüber nicht ganz consequent. Denn von 1812—1847 bestand zwar für die Juden der neuerlangten Provinzen, nicht aber für die Juden in Brandenburg, Pommern, Preußen und Schlesien der Parochialzwang. Der vorliegende Gesetzentwurf sagt sich nun von allen drei Principien los und giebt jedes Princip auf. Die jüdischen Gemeinden erhalten nach wie vor nicht die kleinste Subvention vom Staate; sie bleiben auf die Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen. Mitglieder sind, wie bisher, alle Juden des Orts, aber von jetzt ab nur, wenn sie es bleiben wollen; die Beitragspflicht bleibt executorisch, jedoch nur für die, welche nicht austreten. Diejenigen, welche austreten, brauchen keiner Religionsgemeinde anzugehören. Es ist also ein Stück Nordamerika und ein Stück Altpreußen, beileibe aber kein Stück Frankreich. In Frankreich z. B. hält es der Staat für wichtig, in Algerien drei neue Rabbinale herzustellen und zu besolden, wie er denn auch seit 187 0 zwei neue jüdische Consistorien in Frankreich hergestelll und ausgestaltet hat; in Preußen dagegen erklärt man es für sehr gleichgültig, ob sämmtliche Gemeinden Rabbiner haben oder nicht. Man sieht, die Würdigung religiöser Momente ist in Frankreich, nicht aber in Deutschland heimisch. Es scheint als wenn der Kampf der Confessionen untereinander, der so oft in Deutschland gewüthet har) mit der wirklichen Religiosität wenig zu schaffen hat. Man vergesse nicht bei den oben angeführten Thatsachen, daß es jetzt unter 36 Millionen Franzosen nur circa 40,000 Juden giebt, unter den 25 Millionen Preußen 350,000 Juden; dennoch hält man in Frankreich für nothwendig, diese kleine Zahl Juden nach dem Maßstabe der Gleichberechtigung zu behandeln, während man in Preußen die viel größere Zahl noch für zu klein hält, um ihr eine politische Bedeutung oder überhaupt ein „Staatsinteresse" zuzuschreiben. — Der vorliegende Gesetzentwurf tritt also aus allen Principien heraus, bricht mit dem einen nicht ganz, und wendet das andere nur sehr bescheiden an. Dies bezeugen denn auch die Motive zur Genüge.

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