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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-02 · Heft 18 (2.5.1876) · p. Seite 282

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 18 (2.5.1876)
Date
1876-05-02
Page
Seite 282 (sequence 2)
Language
German
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282 Freiheit des Individuums den Zwecken der Gesammtheit gemäß einzuschränken; sie giebt z. B. ein Preßgesetz, Vereinsgesetz, sie decretirt den Schulzwang, sie gestartet Niemandem Unterricht zu erlheilen, welchem sie nicht nach angemeffener Prüfung die Erlaubniß dazu ertheilte, u. s. w. Der qu. Gesetzentwurf hingegen hat lediglich den Zweck, den bestehenden jüdischen Gemeinden gegenüber, dem jüdischen Individuum die unbedingte Freiheit zu sichern und es von jeder Verpflichtung gegen seine Glaubensgenosienschaft frei zu machen. Nicht beachtend, daß hierdurch ein bedeutendes Präjudiz oder Präzedenz gegeben wird, richtet sich dieses Gesetz in dieser seiner Eigenthümlichkeit allein gegen das Judenthum. Daß Las Maigesetz von 1873 den Austritt aus dem Judenthume dem aus der Kirche an die Seite stellte, war selbstverständlich, und Niemand erhob einen Widerspruch. Der Jude soll aber mehr haben als der Christ, nämlich zwei Austritte, aus dem Judenthume und aus der Ortsgemeinde. Die christliche Kirche wird geschützt durch den Parochialzwang, dem Judenthume wird dieser Schutz entzogen. Die Kirche könnte dieses Schutzes viel leichter entbehren, da sie beträchtliche Einkünfte besitzt und Staat und Commune mit großen Mitteln für sie eintreten; die jüdische Gemeinde, die von den Beiträgen ihrer Mitglieder existirt, wird durch den Wegfall dieses Schutzes aller Festigkeit ihrer Verhältnisse, aller Sicherheit in ihren Maßnahmen und Unternehmungen beraubt. Ganz objectiv betrachtet, ist dieser Gesetzentwurf nur Zersetzungsmittel für die jüdische Gemeinde. Daß Lies sein wesentlicher Charakter, gehl daraus hervor, daß er sich weder um das Schicksal der Gemeinde, noch um das der Austretenven kümmert. Oder besagt er etwa, wenn eine größere Zahl auslritt und eine Gemeinde für sich bilden will, was Las für eine Genossenschaft sein solle? Bis jetzt war eine solche immer noch ein Anhängsel der corporirten Gemeinde, harte mir dieser gemeinsame Beziehungen, ihre Mitglieder waren immer noch Mitglieder der Gemeinde, mit deren Rechten und Pflichten. Zukünftig wird dies anders sein, und doch weist das Gesetz diesen neuen separirten Gemeinden gar keine rechtliche Stellung an. Noch weniger berührt der Entwurf die Verhältnisse des einzelnen Austretenden. Er ist und bleibt Jude, aber das Gesetz hat ihm nur den Weg gezeigt, aus welchem er sich aller Mittel religiöser Befriedigung entschlägt. Weiter nichts. Und was die Gemeinde mit sich anfange, wenn ihre Verhältnisse durch mehrfachen Austritt in völlige Verwirung gerathen, darüber sagt Las Gesetz kein Wort. Also die reine Zersetzung, die einfache Negation. Einen charakteristischen Zug dürfen wir nicht übergehen. Der § G bestimmt einige dürftige Beitragsverpflichtungen des Ausgetretenen. Darüber könnte das verhätschelte Individuum böse werden, und obschcn es Verpflichtungen betrifft, die während seiner Mitgliedschaft eingegangen worden, könnte jener sagen: wozu soll ich noch zahlen? Der Gesetzentwurf beeilt sich, ihm das Mittel, dieser Zahlung sofort zu entgehen, anzugeben, indem er tz 8 hinzufügt: „Die, nach § 6 Ul b. des gegenwärtigen Gesetzes, dem aus einer Synagogengemeinde ausgetretenen Juden obliegende besondere Verpflichtung wird durch den nachträglichen Austritt derselben aus dem Judenthum aufgehoben." Da in der ersten Alinea des $ 8 bereits gesagt ist, daß das Gesetz vom 14. Mai 1873 über den Austritt aus dem Judenthume vollständig bestehen bleibt, so ist diese citirte zweite Alinea ganz überflüssig und kann nur den Zweck haben, dem Austretenden aus der Gemeinde zu sagen: Du hast noch etwas zu zahlen; tritt aus dem Judenthume aus, so hast Du nichts mehr zu zahlen. lltbcr den jüdische» Gebetcultus und delsrn Geist. II.') Zur lieferen Erkenntniß eines Gegenstandes hält man jetzt nicht mehr, wie früher, Wesen und Form scharf auseinander. Die Form entwickelt sich naturgemäß aus dem Wesen, ist also untrennbar von ihm, und wir müssen aus ihr das Wesen zu erkennen vermögen. Sahen wir nun im vor. Art., daß der gesummte jüdische Gebetcultus, der an die Stelle des Opfercultus treten sollte, in die einzige Form der Benedictiou C“ rrn« “vn)'-) gebracht wurde, so ergiebt sich uns daraus die Absicht und Richtung, nach der man vorging. Immer erwägend. Laß bei dem Ursprung dieses Gebetscyklus eine vorausgegangene, an Stoff und Form großartige Entwickelung des individuellen Gebetes vorhanden war, erkennen wir, daß die Form des Opfers durch eine andere bestimmte Form ersetzt werden sollte, das Opfer durch die Benediction; daß hierdurch nicht sowohl das Gebetbedürfniß des Individuums befriedigt, als vielmehr eine Institution geschaffen werden sollte, welche, dem Opfer analog, das religiöse Berhaltniß Israels zu Gott, die Gesammtheit Israels vor Gott gleichsam ossiciell vertreten sollte; der Bund Gottes mit Israel, bis jetzt durch das Heiligthum und den Opferritus in ihm Largestellt, sollte nunmehr durch die Benedictionen in der Synagoge zum Ausdruck gebracht und im Bewußtsein erhalten werden. Der Unterschied lag nur darin, daß während des Bestandes der Nation im h. Lande der Opferritus im Namen und in Vertretung der ganzen Nation an einem Orte und durch einen Act geschah, jetzt aber die eine Gebefform von allen Gliedern, sei es in den Synagogen aller Orten, sei es im Hause, gesprochen wurde. So war die Einheit gewahrt und die Einheitlichkeit des Actes ersetzte die Einzigkeit des Früheren und dessen Centralisation. Ein schöpferffcher Geist konnte aber nunmehr sich nur in der Vermehrung dieser Benedictionen bethätigen, in der Ausdehnung und Anwendung dieser Form auf alle möglichen Fälle, aus die Üj~Ärt I s. Nr. 13. 2, -pa heißt bekanntlich eigentlich Beugen, wie ^.2 Knie, dann Anbeten, Loben, Preisen, nämlich Gott, und auf Menschen angewendet, für sie das Beste erflehen, segnen.

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