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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-02 · Heft 18 (2.5.1876) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 18 (2.5.1876)
Date
1876-05-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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"Allgemeine Zeitung -es Ju-enthums. Em unparteiisches Organ für alles Mische Jutereffe. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippsou in Bonn. Verlag von Baumgärtuer's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 1 Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 vi» 2>/, Bog«. Preis Vierteljährig S SKorf. Inserate werden mit 2() Pf. für die Petitzeil« oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlung«, Postämter und ZeituugS» Expedition« nehm« Bestellung« an. 2» rrdactiourll« Angelegenheit« wende man sich an vr. t. JJIjilijpfütt in Bonn; hinsichtlich des Bezugs und der Inserate an Laumgärtner'» Lnchdondlun; in Leipzig. Inserate, welche bis vonrer»- lag eingeb«, find« inderdarauffolg«. d« Nummer Berücksichtigung. 4V. Jahrgang. Leipzig, den 2. Mai 1876. JSf 18. Inhalt. Leitende Artikel: An die jüdischen Gemeinden in Preußen. — Einige fernere Bemerkungen über den Gesetzentwurf, den AuS tritt aus der Synagogengemeinde betreffend. — lieber den iüb. Gebetcnltus und dessen Geist, kl. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: München. Edenkoben, Berlin, Aus Westphalen, Würchurg, Fricdeberg in der Ncumark. — Oesterreich-Ungarn: Pest, Wien. Prag, Lemberg, Preßburg, Krakau, Teplitz, Olmütz. — Frankreich: Paris. — Großbritannien: London. — Italien: Ferrara, Rom. — Rumänien: Fokschany. — Rußland: Memel — Feuilleton: Dr. S. Reumann. (Fortsetzung.) JJelbutdc CLxhktl. Bonn, 26. April. Au die jüdischen Gemeinden in Preußen. In dem gegenwärtigen Kampfe um Eure Existenz als Gemeinden, wenigstens gegen den Verfall und die Verkümmerung, die Euch aus dem vorliegenden Gesetzentwürfe droht, ist es vorzugsweise an Euch selbst, Eure Stimme bei den gesetzgeberischen Factoren zu erheben. Kein Dritter, kein Einzelner vermochte dies mit genügendem Nachdruck. Bei Euch sind die Erfahrung, die Bedürfnisse und die Voraussicht, was aus der neuen Lage entstehen würde. Bon irgend einem eigennützigen Motive kann hierbei auf Eurer Seite nicht die Rede sein, da unter den Vorstehern und Repräsentanten Niemand ein persönliches Jnteresie hat, sondern allein das allgemeine für den Bestand des Judenthums, sowie der jüdischen Gemeinde, dieses Erbes von mehr als zwei Jahrtausenden, das älter ist als alle bestehenden Staaten und Corporationen. Richtet daher allesammt Petitionen an das Abgeordnetenhaus und spater das Herrenhaus, in welchen Ihr aussprechet, daß die Gesetzgebung in dem Augenblicke, in welchem sie die evangelische Synodalverfasiung schafft, und zu einer Zeit, wo sie die altkatholischen Gemeinden mit Staatsmitteln reichlich unterstützt, die jüdische Gemeinde nicht ihres einzigen Existenzmittels, der Beitragspflicht derer, die dem Judenthume angehören, berauben möge; ferner, daß das Gesetz bestimme, daß denjenigen, welche innerhalb einer Gemeinde für sich einen anderweitigen Gottesdienst, sei es nach rechts, sei es nach links Herstellen, die für den Cultus bestimmte Rate ihrer Beiträge behufs ihrer eigenen Verwendung zurückgezahlt werde; endlich, wenn auch dies nicht beliebt würde, den Austretenden den Schulden und Verpflichtungen der Gemeinden gegen dritte Personen, namentlich wie sie aus rechtsgültigen Contracten erfließen, gegenüber, eine zehnjährige Beittagspflicht verbleibe. In diesem Sinne müsien die Petitionen zahlreich und schnell an die beiden Häuser des Landtages gerichtet werden. Die Organe der Gemeinden, die Vorsteher und Repräsentanten, haben dann ihre Pflicht, sowohl ihren eigenen Mandanten als dem Landtage gegenüber, der von der wirklichen Lage der Dinge unterrichtet werden muß, gethan. Einige fernere Bemerkungen über de» Gesetzentwurf, den Austritt aus -er Lyuagogengemeinde betreffend. Der vorliegende Gesetzentwurf lS. Nr. 17) ist von einer so eigenthümlichen Natur, daß er noch zu vielfacher Beobachtung veranlaßt, und dadurch auch aus dem engeren Kreise, den er bettifft, hinausgeht. Er steht seinem Wesen nach im Gegensatz zu der ganzen übrigen Gesetzgebung. Denn diese geht daraus aus, die Gesammtheit und die in derselben bestehenden Gemeinschaften vor den Uebergriffen des Individualismus zu schützen und die

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