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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-04-25 · Heft 17 (25.4.1876) · p. Seite 273

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 17 (25.4.1876)
Date
1876-04-25
Page
Seite 273 (sequence 11)
Language
German
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273 Bonn, 19. April. Lchlußbemerkunzen. In dem Augenblicke, wo der Landtag mit einem Gesetze beschäftigt ist, welches für die evangelische Kirche eine neue bindende Verfassung durch die vier Instanzen des Orts, Bezirks, der Provinz und des ganzen Landes schafft, deren Unterlage der Parochialzwang und deren Haupt die Generalsynove mit Besteuerungsrecht ist; zu einer Zeit, wo der Staat den stch neubildenden altkatholischen Gemeinden Jahr für Jahr eine nach dem numerischen Berhältniß ungemein große Subvention gewährt, wird dem Abgeordnetenhause auch ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher den jüdischen Gemeinden das einzige Mittel, das ihnen zu Gebote steht, die Beitragspflicht ihrer Mitglieder vermittelst der Angehörigkeit derselben zur Ortsgemeinde, wenn nicht entzieht, doch so verkümmert, daß für viele derselben eine wirksame Existenz höchst fraglich wird. Die Consequenz, die in dem Zusammentreffen dieser Vorgänge liegt, wird die Folgezeit zu nachhaltiger Charakterisirung der Urheber und Förderer dieses Gesetzes ziehen. Die Nothwendigkeit deffelben haben die Motive nicht nachgewiesen, eher das Gegentheil. Denn indem sie an die §§ 53—57 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 Hinweisen, welche über das Verfahren handeln, wenn „innerhalb einer Synagogengemeinde Streitigkeiten über die inneren Cultuseinrichtungen entstehen", müssen sie hinzufügen, daß deren Anwendung niemals verlangt worden. Also müssen doch die Uebelstände aus derartigen Streitigkeiten in den verfloffenen drei Jahrzehnten nicht gar schwer zu ertragen gewesen sein. Auch die kurze Zurückweisung der von den Gemeinden gemachten Vorschläge, um die Einheit der Gemeinden an sich zu erhallen und den Separatisten dennoch gerecht zu werden, ist nicht angethan, um die Gründlichkeit der Motivirung in's Licht zu stellen und den Gedanken nicht anfkommen zu lassen, daß es sich bei diesem Gesetze gar nicht darum handelt, den Fortbestand der jüdischen Gemeinden auch nur zu erleichtern, noch weniger zu sichern, sondern nur den jüdischen Individuen die vollste Freiheit zu gewähren und die Gemeinden ihrem Schicksale zu überlasten. Da aber die Mehrheit des Abgeordnetenhauses unter Führung Lasker's wiederholt ein solches Gesetz verlangt, und die Staatsregierung sich nunmehr dazu entschlosten hat, so kann irgend ein Protest, eine Demonstration, Petition gegen das Gesetz selbst nur erfolglos sein. Wir müsten uns eben das Gesetz gefallen lasten, und es handhaben, sobald es Staatsgesetz geworden. Es kömmt daher nur darauf an, auf dem Wege, welchen § 6 des Gesetzentwurfes eingeschlagen hat, Bedingungen für die Gemeinden zu erlangen, welche die lähmenden und zerstörenden Wirkungen für dieselben etwas abschwächen. Es müßten daher die Gemeinden von allen Seiten Petitionen an den Landtag einreichen, in welchen sie Eingangs erklären, daß sie den Gesetzentwurf als eine schwere Schädigung ihrer Existenz enthaltend, ansehen, sobald es aber zur Votirung gelange, bitten sie § 6 a. I». die Beitrazspflicht zu den Kosten eines Baues und zu den Verpflichtungen der Gemeinde dritten Personen gegenüber, soweit jener beschloffen und diese bestanden vor dem Austritt bis zum Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden zehnten Kalenderjahrs zu erweitern, wofür eine Analogie in dem Gesetze vom 24. Mai 1869 «Gesetzsammlung S. 838) besteht. Denn die Kosten eines Baues, z. B. einer Synagoge, wurden und werden in der Regel durch Verzinsung und Amortisirung auf 30 resp. 35 Jahre verlegt, was kann da die Beitragspflicht auf 2 Kalenderjahre nützen? Auch können die Kosten eines Baues leicht in Schuldverschreibungen und Obligationen ausgedrückt werden und so als Verpflichtungen dritten Personen gegenüber angesehen werden müssen. Was haben aber alte Capitalschulden der Gemeinden in der Provinz Posen voraus vor den Schulden und Verpflichtungen der anderen Gemeinden des Staates, welche in dem guten Glauben contrahirt worden sind, daß die Gemeinde als Corporation durch die Beitrazspflicht ihrer Mitglieder die solidarische Bürgschaft bietet? Hat der Gesetzgeber erkannt, daß derartige Rechtsverhältnisse eine Beschränkung der individuellen Willkür fordern und rechtfertigen, und daß, wenn man auch die Gemeinde an sich dem Individualismus Preis giebt, dies doch mit den Rechten dritter Personen nicht geschehen dürfe: so muß er sich auch entschließen, das nothwendige Correctiv zu einem ganzen und vollständigen zu machen, und nicht bei einer halben oder viertel Maßregel stehen bleiben, welche die Jntereffen auf beiden Seilen schädigen. In diesem Sinne abgefaßten Petitionen werden einiges Erfolges nicht entbehren. 2&eitau/Cj dU/<xcßtic&teut. Deutschland. Berlin, ll. April. Der Kaiser hat der jüdischen Gemeinde zu Potsdam gegenüber einen schönen Beweis echt königlicher Munificenz gegeben. Der Kirchhof der jüdischen Gemeinde grenzt unmittelbar an die Parkanlagen des Pfingstberges, und die Erweiterung deffelben war mit der Zeit zur unabweisbaren Nothwendigkeit geworden. Auf eine desfallsige Immediateingabe hat der Kaiser nunmehr gestattet, daß der angrenzende Theil des königlichen Besitzthums der Synagogengemeinde zum Preise von 800 Thlr. käuflich überlasten werde, und daran nur 17

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