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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-04-25 · Heft 17 (25.4.1876) · p. Seite 272

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 17 (25.4.1876)
Date
1876-04-25
Page
Seite 272 (sequence 10)
Language
German
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272 Ü. meinen um eine angemessene Sicherstellung der Rechte der Gläubiger und solche wird schon darin zu finden sein, daß der Austreiende für einen höchstens fünfjährigen Zeitraum noch zur Beilragsleistung öet=| pflichtet wird. Durch die aus dem Gesetze, betreffend den Austritt I aus der Kirche, in den Entwurf übernommene Be-! stimmung, daß der Ausgetretene die für einige Zeit! nach dem Austritte noch fortdauernden Verpflichtungen ebenso zu erfüllen habe, als wenn er seinen Austritt! aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte, wird jede besondere Vorschrift über die Form, in welcher! die gedachte Verpflichtung des Ausgetretenen beim! Streitfälle festzustellen und zur Geltung zu bringen I ist, entbehrlich, weil dafür ohne Weiteres die Bestimmungen in Kraft treten, welche für die Beilragsleistung der Mitglieder der Synagogengemeinde gelten.! Diese Bestimmungen gewähren, mit Rücksicht auf die darin zugelaffenen Berufungsinstanzen, und die! — nach § 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 (Gefetzsamml. S. 263), sowie nach Artikel I und II1 der Verordnung vom 16 September 1867 (Gesetz-! samml. S. 1515) — für den ganzen Umfang der! Monarchie, beim Streite über die gänzliche Befreiung oder über das Maß des Beitrags, offen stehende! Beschreitung des Rechtsweges, dem Ausgetretenen genügende Sicherheit für die Beschränkung seiner Beitragspflicht auf das dem Gesetze entsprechende Maß. Bei der Ausführung des Gesetzes wird das Verfahren der Verwaltungsbehörden hinsichtlich Fest-! fiellung der ferneren Beitragsleistung der Ausgetre-! tenen angemeffen zu regeln sein. Nach den bestehenden Vorschriften wird ein Jude, welcher seinen Wohnort aus dem Bezirke einer Syna-1 gogengemeinde in den Bezirk einer anderen Syna-! gogengemeinde verlegt, ohne Weiteres Mitglied dieser letzteren, wird aber zugleich — abgesehen von den I für die Provinz Posen bestehenden besonderen Bestimmungen lzu vergleichen unten Ziffer 5) — von der Theilnahme an den Lasten der Synagogengemeinde' seines bisherigen Wohnortes frei. Letzteres wird daher auch dem aus der Synago-j gengemeinde seines bisherigen Wohnortes ausgetre-! tenen Juden in dem Falle nicht versagt werden können, daß er bei der Verlegung seines Wohnsitzes in den! Bezirk einer anderen Synagogengemeinde (zu vergleichen § l in fme des Gesetzentwurfs) Mitglied dieser letzteren geworden ist. Der vorletzte Absatz des Paragraphen enthält eine entsprechende Be-> stimmung. E. Die, in dem § 3, Alinea 3 des Gesetzes über den Austritt aus der Kirche sich findende besondere Bestimmung bezüglich der nicht persönlichen, mithin durch den Austritt nicht berührten, auf Grundbesitz u. s. w. haftenden Beitragsleistungen ist in dem Entwurf nicht übernommen, weil diesfällige Verpflichtungen den Synagogengemeinden gegenüber schwerlich irgendwo bestehen, und weil eventuell der in den Entwurf (letztes Alinea § 6) aufgenommene allgemeine Vorbehalt genügt. Der besondere Vorbehalt wegen der Wirkung des Austritts auf das Berhältniß des Ausgetretenen zu den jüdischen Schulen, erscheint zur Verhütung von Zweifeln angemeffen und findet seine Begründung in der Erwägung, daß — abgesehen von den Religionsschulen der Synagogengemeinden — das Berhältniß eines Juden zu den öffentlichen jüdischen Schulen, da diese nicht zu den auf der Grundlage der Synagogengemeinde beruhenden Anstalten gehören, durch den Austritt aus der letzteren nicht ohne Weiteres berührt wird. Etwaigen religiösen Bedenken des Ausgetretenen gegen Theilnahme seiner Kinder an dem in der betreffenden öffentlichen jüdischen Schule stattfindenden Religionsunterrichte wird im Verwaltungswege Berücksichtigung zu gewähren sein. 5) Die Verpflichtung, welche hinsichtlich der Ablösung von den Capitalschulven der Synagogengemeinden im Großherzogthume Posen den aus der betreffenden Gemeinde fortziehenden Mitgliedern derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869 obliegt, ist im § 7 des Entwurfs auf die fortziehenden, schon vorher aus religiösen Bedenken ausgetretenen Mitglieder erstreckt, weil sonst der Zweck des gedachten Gesetzes nicht genügend gesichert bleiben würde. Die Ablösungsverpflichtung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869 und die fernere Beitragspsticht nach dem § 6 des Gesetzentwurfs, dürfen aber den Ausgetretenen nicht gleichzeitig belasten. Es wird daher diese letztere Pflicht im Großherzogthume Posen, beim Eintritte der Verpflichtung zur Ablösung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869, in Wegfall kommen müffen. 6) Die §§ 8 bis 10 werden einer besonderen Rechtfertigung nicht bedürfen.

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