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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-04-25 · Heft 17 (25.4.1876) · p. Seite 271

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 17 (25.4.1876)
Date
1876-04-25
Page
Seite 271 (sequence 9)
Language
German
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271 auch für den Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Juventhum) festgestellt sind. 4) Der § 6 des Entwurfs behandelt die an den Austritt aus einer Synagogengemeinde zu knüpfenden vermögensrechtlichen Wirkungen. Während die Theilnahme an den Rechten der Corporation schon deshalb, weil die meisten dieser Rechte mit den vom Austretenden perhorrescirten Cultuseinrichtungen im Zusammenhänge stehen, vom Tage des Austritts ab aufzuhören haben wird, ist hinsichtlich der Befteiung von den Corporationspflichten nach Analogie der landrechtlichen Vorschriften über das Ausscheiden aus Corporationen und entsprechend dem Gesetze über den Austritt aus der Kirche, — abgesehen von den eine längere Fortdauer der Beitragspflicht bezielenden beiden Ausnahmen, — der Schluß des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres als lües » quo in Aussicht genommen. Den auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeiude beruhenden Leistungen haben diejenigen gleichgestellt werden müssen, welche in der Pro. Hannover und im vormaligen Kurfürstenthum Hessen 28 des Hannoverschen Gesetzes vom 30. September 1842 — Hannoversche Gesetzsamml. Ablh. I. S. 211; § 70 der Hannoverschen Ministerialbekanntmachung vom 19. Januar 1844 — Hannoversche Gesetzsamml. Abtheil. I, S. 43; tz 59 der Kurhessischen Verordn, vom 30. December 1823 — Kurhefsische Gesetzsammlung S. 86) hinsichtlich der die Synagogengemeinden beaufsichtigenden Beamten allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks obliegen, da durch den Austritt aus der Synagogengemeinde auch das Berhältniß des Ausgetretenen zu den diese Gemeinde beaufsichtigenden Beamten gelöset wird. Von den die längere Fortdauer der Beitragspflicht bezielenden beiden Ausnahmen ist diejenige unter :» des § 6 wegen der Kosten eines außerordentlichen Baues dem Gesetze über den Austritt aus der Kirche entnommen, diejenige unter 1, aber dazu bestimmt, wegen der beim Austritte bereits begründeten Verpflichtungen der Corporation gegen Dritte den Rechten der Gläubiger, dem oben bezeichneten Bedürfnisse entsprechend, einige Sicherung zu gewähren. In dieser letzteren Beziehung ist noch Folgendes hervorzuheben: A. Die Theilnahme des Austretenden an fernerer Erfüllung der zur Zeit des Austritts dritten Personen gegenüber bereits begründeten Verpflichtungen der Synagogengemeinde kann entweder durch Zahlung . eines Ablösungscapitals oder durch fernere jährliche Beitragsleistung erfolgen. Die Ablösung durch Capitalzahlung ist in dem Gesetze vom 24. Mai 1869 hinsichtlich der Capitalschulden der Synagogengemeinden des Großherzogthums Posen für die aus denselben fortziehenden Gemeindemitglieder beinhalten, und es konnte Dieses geschehen, da nur das Forlziehen von dem betressenden Orte durch die Bedingung einer Capitalzahlung erschwert wurde, auch die Schulden, von welchen die Ablösung stattzufinden hat, im Großen und Ganzen früher den Mitgliedern jüdischer Privatgesellschaften obgelegen hatten und erst in neuerer Zeit auf die, an Stelle der letzteren kraft eines Gesetzes getretenen jüdischen Corporationen übergegangen waren. An die Zulassung des Austritts aus einer Synagogengemeinde wegen religiöser Bedenken wird aber die Bedingung einer Capitalzahlung an diese Gemeinde nicht geknüpft werden können, weil dadurch derjenige, welcher die Mittel zu der fraglichen Zahlung nicht besitzt, in der Freiheit des Handelns nach seiner Religionsauffassung unbillig beschränkt werden würde im Vergleiche mit denjenigen seiner Gesinnungsgenossen, welche das zum Ausscheiden nöthige Capital besitzen. I!. Die hiernach allein in Frage bleibende fernere jährliche Beitragsleistung wird rem Austretenden nicht über die Zeit hinaus, während welcher er, wenn die Auririttserklärung nicht erfolgt wäre, Mitglied der betreffenden Synagogengemeinde geblieben sein würde, und ferner nur mit der Beschränkung aus eine bestimmte, für die Sicherung der Interessen der Gläubiger der Synagogengemeinden im Großen und Ganzen einigermaßen genügende Maximalzahl von Jahren auferlegt werden können. Rach dem Gesetze vom 24. Mai 1869 wird Las Ablösungscapital der aus einer Synagcgengemeinde des Großherzoglhums Posen fortziehenden Juden höchstens zum zehnfachen Betrage des Jahresbeitrags bestimmt, welcher aus dem für die Capitalschulden der Gemeinde aufzustellenden Verzinsungs- und Tilgungsplane für den Fortziehenden sich ergiebt. Wegen der schon oben hervorgehobenen, bei Len Capitalschulden der Synagogeugemeinden des Großherzogthums Posen, als früherer Gesellschaftsschulden, obwaltenden besonderen Verhältnisse, ist in dem gedachten Gesetze vom 21. Mai 1869 die Theilnahme der Fortziehenden an der Verzinsung und völligen Abtragung der Capitalschulden in Aussicht genommen, und für diesen Zweck ist die Annahme einer zehnjährigen Beitragsperiode keineswegs zu hoch. Bei dem gegenwärtigen Gesetze steht aber eine so weit gehende Auseinandersetzung und Sicherung der bisherigen Rechte und Pflichten nicht in Frage; es handelt sich vielmehr nur im 'Allge-

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