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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-04-25 · Heft 17 (25.4.1876) · p. Seite 270

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 17 (25.4.1876)
Date
1876-04-25
Page
Seite 270 (sequence 8)
Language
German
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270 meinen Rechtsgrundsätzen über die Folgen des Austritts aus einer Corporation nicht im Einklänge. Auch erschwert sie den auf religiöse Bedenken gestützten Austritt aus der Corporation. Diese Erwägungen werden aber, gegenüber der ohne eine solche Vorschrift zu befürchtenden Gefährdung der Rechte Dritter, in Len Hintergrund treten müffen. Eine annähernd zutreffende Analogie findet fich in dem Gesetze vom 24. Mai 1869 (Gesetzsammlung Seite 839), durch welches damals die dem öffentlichen Rechtszustande nicht mehr entsprechendt bisherige Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder der Synazogengemeinden des Großherzogthums Posen zur Ablösung ihres Antheils an den Corporationsverpflichtungen zwar wesentlich beschränkt, aber im Jntereffe der Gläubiger nicht völlig aufgehoben worden ist. Es ist zwar von verschiedenen Seiten vorgeschlagen worden «zu vergleichen H. Makower „über die Gemeinveverhältniffe der Juden in Preußen" Berlin 1873, Seite 31>, auf eine Absonderung jüdischer Glaubensgenoffen von der Synagogengemeinde ihres Wohnortes nur rann Rücksicht zu nehmen, wenn die Absonderung zu einer Vereinigung Behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes geführt hat, und auch in diesem Falle nicht eine vollständige Trennung der betreffenden Personen von der örtlichen Synagogengemeinde zuzulaffen, sondern denselben nur den auf den Gottesdienst der Synagogengemeinde kommenden Theil der Gemeindebeiträge mit Rücksicht darauf zu erlaffen, daß sie für diesen Theil ihrer religiösen Bedürfniffe selbst sorgen. Einen ähnlichen Vorschlag enthalt eine von dem deutschisraelitischen Gemeindetage im Jahre 1875 beschloffene Resolution, nach welcher den Wünschen der in einer Synagogengemeinde bestehenden Minorität, sobald diese eine beachtenswerthe Ouote der Gemeinde rarstellt, dadurch Rechnung getragen werden soll, daß ihr zur Unterhaltung ihrer besonderen synagogalen und rituellen Institute ein entsprechender Theil der von ihr an die Synagogengemeinde gezahlten Beiträge erstattet werden soll. So beachtenswerth diese Vorschläge auch sind, so würden doch durch eine Regelung der Sache nach denselben die von den Betheiligten als Gewissenszwang empfundenen Uebelstände nicht beseitigt werden. Letzteres kann vielmehr nur dadurch geschehen, daß jedem Juden die Möglichkeit gewährt wird, aus einer Gemeinschaft auszutreten, welcher er aus religiösen Bedenken nicht angehören zu können glaubt. Zu dem nach Len vorstehend erörterten allgemeinen Gesichtspunkten ausgestellten Gesetzentwürfe findet sich im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 1 > Da der Zweck des Gesetzes lediglich auf Milderung der Härten gerichtet ist, welche daraus sich ergeben, daß ein Jude, wenngleich er die Cultuseinrichtungen einer Synagogengemeinde aus religiösen Bedenken verwirft, zu den Kosten dieser Gemeinde seinen vollen Beitrag zu leisten hat, so wird es auch gerechtfertigt erscheinen, den Austritt aus der Synagogengemeinde nur beim Obwalten religiöser Bedenken zuzulaffen (§ 1 Abs. 1), mithin, wie im § 2 geschehen, von der Versicherung, daß der Austritt auf solchen Bedenken beruhe, abhängig zu machen. Irgend welche Cognition darüber, ob eine diesfällige Versicherung der Wahrheit entspricht oder nicht, wird allerdings Niemandem einzuräumen sein, und es ist daher nicht ausgeschlossen. Laß einzelne Personen, unter dem Vorgeben religiöser Bedenken, lediglich aus Rücksichten des Eigennutzes oder in Folge persönlicher Zwistigkeiten, der ferneren Theilnahme an der Synagogengemeinde sich entziehen werden. Im Großen und Ganzen aber wird das Erforderniß der fraglichen Versicherung hindern, daß in erheblicherem Umfange Austritte aus anderen als religiösen Bedenken erfolgen, während ohne dieses Erforderniß Austrittserklärungen, zum Nachtheile des jüdischen Corporationswesens, sehr häufig aus anderen Rücksichten stattfinden würden. Die Aufstellung des mehrgedachten Erfordernisses entspricht übrigens auch dem Anträge des Hauses der Abgeordneten vom 21. März 187 3. 2. Die Bestimmung im zweiten Absätze des H 1 ist gegenüber der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher jeder Jude der Synagogengemeinde seines Wohnorts angehört, unentbehrlich, La sonst der wegen religiöser Bedenken aus einer Synagogengemeinde ausgetretene Jude bei Verlegung seines Wohnsitzes an einen Ort, in welchem die Synagogengemeinde bei ihren Cultuseinrichtungen dieselbe Glaubensrichtung verfolgt, wie die Synagogengemeinde des bisherigen Wohnortes in der Nolhwendigkeit sich befinden würde, zur Genügung seiner religiösen Bedenken auch aus der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts auszutreten und auch dieser gegenüber die beim Austritte nach dem Gesetze verbleibenden besonderen Verpstichtungen zu erfüllen. 3 4) _ 3) Die Form des Austritts aus einer Synagogengemeinde ist im Entwürfe (§§ 2, 3, 4 und 5) nach den Vorschriften geregelt, welche in dem Gesetze vom 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. Seite 207) für Len Austritt aus der Kirche, beziehentlich aus andern, mit Corporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaften, und somit 3) Auch hier naives Vertrauen aus Sachunkenntniß. „Religiöses Bedenken" ist auf dem Gebiete des Judcnthums durch die ciufachsten Dinge hcrzustcll.cn. Der Eine sagt: das abgcsch affte Jckum purkon ist für mich ein religiöses Bedenken — der Andere sagt: das beide - haltenc Jekum purkon ist für mich ein religiöses Bedenken. Ohne also geradezu unredlich;u sein, kann Jeder eine solche Erklärung abgeben, und hat der Paragraph gar keine Wirkung. Rcdaction. 4» Hat hierbei den Gesetzgeber nicht der Gedanke berührt: die Gemeinde muß also annehmen, wer sich ihr dazu darbietet; aber dem Individuum steht cs stci. sich der Gemeinde anzuschlicßen oder zu entledigen, wie es will! Dies giebt über die Richtung unsrer Zeit zu denken! Red actio"«.

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