Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1876)
- Date
- 1876-04-25
- Page
- Seite 269 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3227069-3227087--34398-3304270- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
269 Seile 922) die Bildung von Cultusgemeinden dem Belieben der Juden überlassen. Das für die allen Provinzen der preußischen Monarchie erlassene Gesetz vom 23. Juli 1847 enthält bereits einen Hinweis darauf, daß die im § 35 als Grundlage der Synagogengemeindebildung aufgestellte Vorschrift, nach welcher alle innerhalb des Bezirks einer Synagogengemeinde wohnenden Juden dieser Gemeinde angehören, wegen der in der Judenschast obwaltenden Glaubensstreitigkeiten, nicht ausnahmslos durchgeführt werden könne. Die erforderliche Ausgleichung für die bezüglichen Fälle sollte durch die §§ 53 bis 57 des Gesetzes gewährt werden, und zwar durch die den Ressortministern beigelegte Befugniß, bei Streitigkeiten in den Synagogengemeinden wegen innerer Cultuseinrichtungen — nach Anhörung einer aus jüdischen Cultusbeamten und anderen Männern jüdischen Glaubens zu bildenden Commission — die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten, und zu bestimmen, welcher der streitenden Theile im Besitze der Cultuseinrichtungen und des Vermögens der Synagogengemeinde zu verbleiben habe. Die fraglichen Gesetzesbestimmungen sind indesien niemals in Anwendung gekommen und werden, Behufs Vermeidung einer Einmischung der Staatsverwaltungsbehörden in die inneren Angelegenheiten der jüdischen Religionsgesellschaft, auch fernerhin nicht in Anwendung zu bringen sein. Der ihatsächliche Zustand im Bereiche des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ist jetzt der, daß die Majorität einer jeden Synagogengemeinde, nach ihrer Glaubensrichtung und Neigung, über die Einrichtung des Cultus bestimmt, und daß eine disientirende Minorität zwar ungehindert ist, ihre Cultusbedürfnisse in einer ihrer Glaubensrichtung entsprechenden Weise auf eigene Kosten zu befriedigen, daß ihr aber kein Mittel geboten ist, sich von dem Zwange des Beitrags zu den Kosten der von ihr perhorrescirten Cultuseinrichtungen der Synagogengemeinde zu befreien. >) Ebenso liegen die BerhLltnisie in Len übrigen Theilen der Monarchie, mit Ausnahme der wenig umfangreichen Gebietstheile, in welchen für die Juden hinsichtlich der Angehörigkeit zur Synagogengemeinre ihres Wohnorts ein Zwang nicht besteht. Es hat jedoch da, wo jüdische Cultnsbeamte — Landrabbiner, Provinzialrabbiner, Bezirksrabbiner, Oberrabbiner — eine Aussicht aus die Cultuseinrichtungen der Synagogengemeinden nach staatlicher Vorschrift zu führen haben (Provinz Hannover, vormaliges Kurfürstenthum Hessen, vormaliges Herzogthum Nassau, Herzogthum Holstein), mehr Gleichmäßigkeit in den Cultuseinrichtungen der Synagogengemeinden eines und desselben Aufsichts- 1) Dies ist der genaue Ausdruck für die wirkt. Zustände. Es handetl sich also nach der Bezeichnung des Ministeriums selbst nicht um einen Gewissenszwang, sondern um Zahlung von Beiträgen, und zwar zur Gemeinde, die doch außer dem Cultus noch andere Zwecke mit vereinten Kräften verfolgt. Redaction. bezirks sich erhalten, als dies im Bereiche des Preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1847 der Fall ist. Die Beseitigung eines durch die Gesetzgebung herbeigeführten Zustandes, welcher vielfach als Gewissenszwang angesehen wird, ist rer Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. Soll die Grundlage der jetzigen Organisation der Synagogengemeinden, als gesetzlich geregelter, unter Aufsicht des Staats stehender Corporationen nicht völlig verlassen, mithin an dem jetzigen Grundsätze, daß jeder Jude, welcher im Bezirke einer Synagozengemeinde wohnt, derselben e<> angehört, im Interesse der jüdischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen feftgehalten werden, so ist den aus der unbedingten Durchführung dieses Grundsatzes entspringenden Uebelständen nur dadurch abzuhelsen, daß dem Anträge des Hauses der Abgeordneten entsprechend, einem jeden Juden die Befugniß eingeräuml wird, ohne Ausscheiden aus dem Judenthume, doch aus derjenigen Synagozengemeinde, welcher er Kraft der vbengedachten, in Geltung bleibenden allgemeinen Vorschriften angehört, wegen religiöser Bedenken durch Erklärung auszutreten. Vom Standpunkte des Staatsinteresses aus erscheint diese Maßregel im Allgemeinen nicht bedenklich. Einzelne Synagogengemeinden, welche durch den Austritt einer größeren Zahl von Mitgliedern die Grundlage für das Fortbestehen als Corporation verlieren sollten, würden auf Grund der bestehenden Gesetze im Verwaltungswege mit einer benachbarten Corporation (Synagogengemeindei vereinigt werden können.") Es ist aber zu berücksichtigen, daß durch die fragliche Maßregel Rechte, welche dritten Personen der Corporation gegenüber zustehen, leicht gefährdet werden können, indem in Folge des Austretens von Mitgliedern — bei der geringen Leistungsfähigkeit mancher Synagogengemeinden — Dritten für ihre Ansprüche gegen die betressende Synagogengemeinde nicht selten als Execulionsobject im Wesentlichen nur das etwa vorhandene Corporationsvermögen der letzteren bleiben würde, während von diesen Dritten bei Begründung ihres Rechtsverhältnisses zu der Corporation hauptsächlich auf die Einnahmen derselben aus den Beiträgen sämmtlicher nach Vorschrift des Gesetzes der Corporation mit Rechtsnothwendigkeit angehörenden Juden des Bezirks gerechnet ist und gerechnet werden konnte. Diese Rücksicht läßt es nothwendig erscheinen, den aus der Synagogengemeinre ihres Wohnorts durch Erklärung austretenden Juden die Verpflichtung aufzulegen, sich an Erfüllung der zur Zeit ihres Austritts bereits begründeten Obliegenheiten der Corporation gegen Dritte für eine gewisse Zeit auch ferner zu betheiligen. Eine solche Vorschrift steht allerdings mit den allge- 2) Dies scheint doch nur Illusion. Man weiß, daß einer Gemeinde, die einige Stunden von einer andern entfernt ist, die Znftitutionen der letzteren gar nichts helfen, und sollte die zu Grunde gehende Gemeinde Scbulden baden, so wird jede andere sich büten, sie zu übernehmen. R cdacli on.