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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-04-25 · Heft 17 (25.4.1876) · p. Seite 268

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 17 (25.4.1876)
Date
1876-04-25
Page
Seite 268 (sequence 6)
Language
German
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268 Bonn, den 17. April. Motive zu dem Entwürfe eines Gesetzes, betreffenden Austritt aus den jüd. Synazogeugemeinden. Der oben mitgetheilte Gesetzentwurf ist von folgenden „Motiven" begleitet: Die in der Iudenschaft hervorgetretenen verschiedenartigen Glaubensrichtungen haben schon seit Zähren vielfache Beschwerden über die Bestinimung hervorgerusen, nach welcher jeder Jude der Synagogengemeinde seines Wohnortes, unter der Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten dieser Gemeinde, mit Rechtsnothwendigkeit angehören soll. Besonders lebhaft sind diese Beschwerden bei Gelegenheit der Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten über das Gesetz vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche, erörtert und es ist von diesem Hause, aus Antrag des Abgeordneten Laster, am 21. März 1873 beschlossen worden, „die Königliche Slaatsregierung auszufordern, dem Landtage baldigst eine Vorlage zu machen, durch welche auch den Juden in allen Theilen der Monarchie der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft aus consessionellen Bedenken, ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judenthume ermöglicht wird, und die in einzelnen Landestheilen etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werben." In Anlaß dieses Beschlußes ist in der Iudenschaft für und wider die gesetzliche Zulassung des Austtitls aus den Synagogengemeinden eine Agitation hervorgetteien, welche sowohl in Druckschriften, als in zahlreichen, theils bei den Ministerien, theils beim Hause der Abgeordneten eingerechten Petitionen ihren Ausdruck gesunden hat. Vom Hause der Abgeordneten sind die betreffenden Petitionen durch Beschlüsse vom 20. Mai 1874 und 17. März 1873, unter Wiederholung des obengedachten Beschlusses vom 21. März 1873, der Königlichen Slaatsregierung überwiesen worden. Die Vorschrift, nach welcher jeder Jude der Synagogengemeinde (jüdischen Cultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitischen Religionsgemeinde) seines Wohnorts oder doch irgend einer bestimmten jüdischen Cultusgemeinde mit Rechtsnothwenvigkeit angehören soll, mithin aus derselben nicht austteten kann, besteht — abgesehen von dem Hechingenschen Theile der Hohenzollernschen Lande, den vormals Bayerischen und den vormals Großherzoglich Hessischen refp. Landgrästich Homburgischen Gebietstheilen, ausschließlich des Oberamts Meisenheim — in der ganzen Monarchie, nämlich: 1) in Len alten Provinzen der Monarchie und (zufolge Verordnung vom 20. September 1867, Gesetzsamml. S. 1334) im vormaligen Hessen-Homburgischen Oberamte Meisenheim: Gesetz vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden, § 33 (Gesetzsamml. S. 263); 2) in dem Sigmaringenschen Theile der Hohenzollernschen Lande: Sigmaringensches Gesetz vom 0. August 1837, betteffend die staatsbürgerlichen Verhältnisse der isralit. Glaubensgenossen, § 38 (Hohenzollernsche Gesetzsammlung IV. Seite 565); 3) in der Provinz Hannover: Hannoversches Gesetz vom 30. September 1842, betteffend die Rechtsverhältnisse der Juden, § 35 (Hannoversche Gesetzsamml. S. 211); 4) in der Provinz Schleswig-Holstein: a. Holsteinsches Gesetz vom 14. Juli 1863, betreffend die Verhältnisse der Juden im Herzogthume Holstein, § 10 (Gesetz- und Ministerialblatt für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, S. 167); 1». Verordnung vom 8. Februar 1854 für das Herzogthum Schleswig, betreffend die Verhältnisse der Juden, §§ 16 und 17 (Verordnungen für das Herzogthum Schleswig, S. 124); 5) im vormaligen Kurfürstenthum Hessen: Kurhessische Verordnung vom 30. December 1823, betreffend die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten, § 1 ff. (Kurhessische Gesetzsamml. S. 87); 6) im vormaligen Herzogthume Nassau: Naffauische Ministerialbekanntmachung vom 7. Januar 1852, betreffend die Cultusverhältnisse der Israeliten, Anlage I. «Verordnungsblatt für das Herzogthum Nassau, S. 6); 7) in der vormaligen freien Stabt Frankfurt: Großherzoglich Franksurtisches Decret vom 30. Jan. 1812 (Großherzoglich Frankfurter Regierungsblatt II, S. 0). In den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, mit Ausschluß des ehemals Landgrästich Hessischen Oberamtes Homburg, bestehen jüdische Religionsgemeinden, deren Organisation (Großherzoglich Hessische Verordnung vom 2. Nov. 1841, betreffend die Bildung des Vorstandes der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben, — Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Seite 637; Landgräflich Hessische Verordnung vom 21. Juni 1853, die Bildung des Vorstandes der israelitischen Religionsgemeinden im Amte Homburg und die Verwaltung ihres Vermögens betreffend — Landgrästich Hessisches Regierungsblatt Seite 47) durch staatliche Vorschriften geregelt ist, welche zwar nicht den Ausspruch enthalten, aber anscheinend aus der als selbstverständlich vorausgesetzten Annahme beruhen, baß die im Bezirke einer jüdischreligiösen Gemeinde wohnenden Juden sammtlich dieser Gemeinde angehören. Ebenso wird, als auf Gewohnheitsrecht beruhend, anzunehmen sein, daß im Hechingenschen Theile der Hohenzollernschen Lande sämmtliche Juden der Synagogengemeinde des Bezirks anzugehören haben und derselben sich nicht entziehen können. Zn den vormals Bayerischen Gebietstheilen ist nach dem Bayerischen Edicte vom 10. Juui 1813, § 21—25 (Regierungs- und Jntelligenzblatt für das Königreich Bayern

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