Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1876)
- Date
- 1876-04-25
- Page
- Seite 267 (sequence 5)
- Language
- German
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267 soweit diese nicht den Charakter von öffentlichen haben. Es ist - dies folgerichtig und allerdings von sehr wesentlicher Bedeutung. Aber es ist an und für sich unjüdisch; denn es war stets | Sitte und Gesetz im Judenthume, auch dem Fremdling oder s Nichtmitgliede der Gemeinde alle Segnungen der religiösen Jn- | stitute zu Gebote zu stellen. Es wird den Gemeinden eine i Strenge, eine Ausschließung, eine fast polizeiliche Beaufsichtigung Z aufgenöthigt, die nicht religiös und nicht sittlich wirken wird. | Den vielfachen Verpflichtungen gegenüber, welchen die Gemeinde i aus den Beiträgen ihrer Mitglieder zu genügen hat, und deren f Befriedigung durch mehrfachen Austritt unmöglich werden könnte, \ soll der Austretende seine Beiträge bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zahlen, zu den Kosten eines außerordentlichen Baues bis zum Ablaufe des zweiten Kalenderjahres und zur Erfüllung von Verpflichtungen gegen dritte Personen «also z. B. betreffs der Contracte mit den Beamten, der Pensionen u. s. w.) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres. So nützlich dies immerhin für die Gemeinden sein wird, so lasten sich daraus doch vielfache Verwickelungen voraussehen. Denn zwei Jahre lang wird man den dem Ausgetretenen zufallenden Beitrag zu Bauten berechnen müsten, fünf Jahre lang den Beitrag zu anderweitigen Verpflichtungen. Dies wird nicht immer glatt 1 abgehen, und vom Betreffenden bestritten werden. Diejenigen J Gemeinden, welchen es beliebte, ihre Beamten immer nur auf \’ ein oder einige Jahre anzustellen, werden den Schaden zu fühlen Z haben. Mit neueinzugehenden Verpflichtungen wird es in Zu- J kunft übel berathen sein. I Demungeachtet. wenn einmal ein solches Gesetz gegeben f werden soll, ist der vorliegende Entwurf allenfalls noch annehmbar. \ Seine Folge wird voraussichtlich sein, daß in Gemeinden, in welchen eine Anzahl von Mitgliedern sich separiren will, um einen eigenen Gottesdienst u. s. w. einzurichten. Lies alsbald vor sich gehen wird. In Gemeinden aber, wo Lies nicht der Fall ist, werden schwerlich Einzelne in irgend welcher bedrohlichen Anzahl aus dem Gemeindeverbande ausscheiden. Bonn, 14. April. Einige Lemertmngen über den Gesetzentwurf, den Austritt aus der Lynagogengemeinde betreffend. ' Der Gesetzentwurf hebt an und für sich den §. 35 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, nach welchem „alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden einer solchen Gemeinde angehören," nicht auf, sondern gestaltet nur unter den Formalitäten und Bedingungen, welche Las Gesetz vorschreibt, also durch wiederholte Erklärung vor dem Richter aus der Gemeinde auszutreten. Bon vornherein gehören also auch fernerhin alle Juden des Ortes der Ortsgemeinde an. Beweis hierfür giebt die Bestimmung des Entwurfs, nach welcher ein Ausgetretener, wenn er nach einem anderen Orte verzieht und auch in die Gemeinde seines neuen Wohnorts nicht einlreten will, dies dem Vorstande der letzteren schriftlich erklären müste. Giebt er also diese Erklärung nicht ab, so gehört er der Gemeinde seines neuen Wohnorts an und kann erst wieder durck einen förmlichen Austritt aus ihr ausscheiden. Wer aus seiner früheren Gemeinde, so lange er dort wohnte, nicht ausgetreten war, hat gar nicht das Recht, jene Erklärung an die Gemeinde seines neuen Wohnorts abzugeben; er gehört dieser von selbst an — bis er seinen förmlichen Austritt vollzogen hat. Hieran knüpft sich eine schwerwiegende Frage, welche der Gesetzentwurf gar nicht berührt, nämlich: Wenn ein Jude ausgetreten, und will nach längerer oder kürzerer Zeit wieder zur Gemeinde zurückkehren, wie ist in solchem Falle zu verfahren? Muß die Geinde ihn wieder annehmen, oder steht dies ihrem Beschlüsse zn? Welche Bedingungen kann sie ihm stellen? Der Gesetzentwurf sagt hierüber nichts; und wir billigen dies. Ter Gesetzgeber kann doch schließlich die jüdische Gemeinde nicht wie ein Schenklocal behandeln, wo Jemand ein- und austreten kann, so oft er will, etwas genießt, seine Zeche bezahlt und wieder fortgeht. Ist das Gesetz erst erfloffen, so werden die Gemeinden ihren Statuten eine ganze Reihe von Beschlüsten hinzufügen müsten, und zwar zunächst über die angeregte Frage. Wir glauben, daß es dem Geiste der Religion entspricht, dem Rücktretenden den Wiedereintritt überhaupt zu gestatten, selbstverständlich nach einer Ausgleichung betreffs der Beiträge, die er während der Zeit seines Austritts nicht bezahlt hat. Auch hierin muß Mäßigung und Billigkeit beobachtet, die Gemeinde nicht geschädigt, aber auch der Rücktritt nicht erschwert werden. Eine andere, mehr juridische Frage wird folgende sein. Der Entwurf bestimmt. Laß der Ausgetretene alle Rechte verliert, die ihm als Mitglied der Gemeinde zustanden. Wie ist es aber nun, wenn er ein Eigenthumsrecht an einem Synagogensitze oder durch ein Familienbegräbniß an einem Friedhofe besaß? verliert er mit feinem Austritt auch dieses Eigenthumsrecht, oder nur das Recht, es für seine Person zu benutzen, so daß er;. B. den Synagogensitz verkaufen oder vermiethen könnte? Denn da er zum Abhalten des Gottesdienstes und zum Jnstandhalten des Friedhofs nichts mehr beiträgt, kann er nicht das Recht haben, sie für seine Person zu benutzen, sondern nur sie durch ein wirkliches Mitglied der Gemeinde benutzen zu lasten. Man könnte aber auch behaupten, daß, wer das Recht am Ganzen aufgiebt, auch Las Recht am Theile aufgiebt. 'Jedenfalls müsten diese und derartige Fragen beantwortet werden. So viel sieht man aber schon jetzt ein, daß dieses Gesetz in seinen Geltungskreifen nicht sehr moralisch wirken werde, sondern eher dao Gegentheil. Mit dem Princip der Gewistensfrciheit in der Hand werden viele Streitigkeiten, Gehässigkeiten, strenge Aus- und Abschließung, und zwar auf dem religiösen Gebiete eintreten, geweckt und genährt werden. - L 17*