Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1876)
- Date
- 1876-04-25
- Page
- Seite 266 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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266 1) Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablauf des zweiten, auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. 2) Zur Erfüllung derjenigen Verpstichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, so erlischt, verbehaltlich der Vorschrift im §. 7, jene nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklarung nicht berührt. $. 7. Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetz-Sammlung S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres Antheils an den Capitalschulven der letzteren sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsitzveränderung im Sinne des §. 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwendung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnorts im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach §. 6 dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleistung erlischt aber beim Eintritt der Verpflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetz vom 24. Mai 1869. §. 8. Hinsichtlich des Austrittes aus der jüdischen Religionsgemeinschaft «dem Judenthume« bleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche. Die nach §. 6 lii. b. des gegenwärtigen Gesetzes den aus einer Synagogengemeinde ausgetretenen Juden obliegende besondere Verpflichtung wird durch den nachträglichen Austritt derselben aus dem Jubenthum aufgehoben. $. 9. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch außer Kraft gesetzt. $. 10. Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal - Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. — Dieser Gesetzentwurf ist von eingehenden Motiven begleitet, welche wir weiter unten mittheilen und besprechen. — Der Gesetzentwurf bringt die Juden in religionsgemeindlicher Beziehung in eine neue Ausnahmestellung. Er hebt für die Synagogengemeinde den Parochialzwang auf, während dieser für die christlichen Kirchengemeinden bestehen bleibt. Es beruht dies auf der Fiction, daß der Christ aus seiner Kirche austreten könne und doch, wenn er sich auch keiner anderen Kirche oder christlichen Gemeinschaft anschließt, im Christenthume verbleibt, während der Jude nach rem Gesetze vom 14. Mai 1873 nur aus dem Judenthume treten könne. Um diese vermeintliche Verschiedenheit zwischen Christ und Jude zu beseitigen, setzt man eine andere, sehr reale Verschiedenheit an die Stelle, indem man für die Christen den Parochialzwang erhält, für die Juden aufhebt. Es ft dies jedenfalls auch für die christliche Kirche bedrohlich, denn es wird hiermit gesetzlich erklärt, daß es außerhalb der Kirchen und der christlichen Religionsgemeinden noch ein Christenthum giebt. Ein solches ideelles Judenthum giebt es aber.auch außerhalb der jüdischen Gemeinden. Dagegen bringt man durch dieses Gesetz ein wirksames Zersetzungsmoment in die jüdischen Gemeinden in dem Augenblicke, wo man für die evangelische Kirche ein neues Bindungsmittel durch die Synodal-Berfassung schafft und dieser sogar ein Besteuerungsrecht gewährt. Wir müssen die logische Conseguenz, die in diesen Vorgängen liegt, den Urhebern der letzteren zur Vertheidigung überlassen. Der Gesetzentwurf über den freien Austritt aus der Synagogengemeinde liegt also vor. Da das gegenwärtige Abgeordnetenhaus ihn wiederholt gefordert, und die Staatsregierung ihn einbringt, so ist es von den gesetzgeberischen Factoren nur das Herrenhaus, welches seine billigende Stellung zu ihm noch nicht bezeichnet hat. Zahlreiche Gemeinden haben seit 1873, wo der Abg. Lasker seine vesfallsige Resolution zum ersten Male vorbrachte, gegen den Gedanken dieses Gesetzes protestirr. Man hat sie nicht beachtet, wie überhaupt ein Gutachten von Juden nicht gefordert. — Sehen wir nun auf den vorliegenden Gesetzentwurf, so berührt er die Verfassung der Gemeinden selbst nicht. Diese bleibt also in allen ihren Verschiedenheiten in den einzelnen Landestheilen, wie Hannover, Hessen, Nassau, Homburg u. s. w. bestehen, obschon gerade nach dieser Seite hin die Juden selbst mannigfache Petitionen an die Staatsregierung haben gelangen lassen. In dem Gesetzentwürfe selbst sind es besonders die §§. 1 und 6, welche von Wichtigkeit sind. Nach §. 1 kann jeder Jude aus der Ortsgemeinde austreten. Ein ausgetretener Jude, wenn er verzieht, hat der Gemeinde seines neuen Wohnorts zu erklären, daß er nicht Lei ihr eintreten wolle; daraus folgt, daß er bei Unterlassung dieser Erklärung in dieselbe von selbst eintritt. Was die Bedingung „wegen religiöser Bedenken" betrifft, so ist diese ohne Bedeutung, da der Austretende eben nur selbst diese Erklärung abzugeben hat. Der $. 6 bestimmt nun, daß der Austretende alle Rechte eines Mitglieds der Gemeinde verliert. Er hat also keinen Antheil mehr an dem Vermögen der Gemeinde, an ihren beweglichen und unbeweglichen Gütern; sie kann ihn ausschließen von dem Besuch der Synagoge, von der Bestattung auf dem Frierhof, von dem Genüsse aller Stiftungen in der Gemeinde, und seine Kinder vom Besuche der Gemeindeschulen,