Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 15 (11.4.1876)
- Date
- 1876-04-11
- Page
- Seite 242 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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242 äußerlich unangetastet, die Unwahrheit kommt zu der erwünschten öffentlichen Wirkung, denn nicht der Verfasser, sondern jeder unkundige Leser seines Buches ist in Wahrheit der Ankläger gegen die, deren Namen Herr Wilmanns nur „als Beispiel" dem tausenrköpfiigen Tribunal der Lffentl. Meinung hingeworsen hat. Wir bedauern, daß auf dem Titelblatt der Schrift: „Die goldene Internationale" der richterliche Amtscharakter unter dem Namen des Verfassers steht. In Preußen ist ° man daran gewöhnt, die Handlungsweise eines Richters nicht nach den objectiven Kriterien ihrer Verfolgbarkeit, sondern 'nach den Grundsätzen sittlicher Ehrenhaftigkeit zu beurtheilen, und zwar ohne den Maßstab dafür der bekannten Moralphilosophie des Jesuitenpaters Gury zu entlehnen. Birnbaum, 30. März. (Privalmitth.l Die hiesige Gemeinde hat den bis jetzt in Pasewalk amtirenden Dr. A. Rosenzweig;um Rabbiner und Prediger gewählt. Homburg v. d. H., 31. März. (Privatmittheil.) Der Vorstand und die neugewählten Vertrauensmänner haben den Rabbiner Dr. Sam. Auerbach, welcher bisher in Nordhausen amtirte, als einen Mann der rechten Milte, zum Rabbiner der hiesigen Gemeinde gewählt. Seine Antrittspredigr hat allgemeinen Anklang gefunden, und er zeigt bereits den besten Eifer, sich der Schuljugend anzunehmen. So hoffen wir. daß er auch unsrem Gottesdienste eine angemeffene Form geben wird. I.. L. Bonn, 31. Marz. (Privatmitth.) Wor erhallen folgende Zuschrift: Coblenz, 30. März. In der am 15. d. M. stattgefundenen Sitzung der hiesigen Stadtverordnetenversammlung wurde der Beschluß gefaßt: „Den Israel. Religionslehrer, gleich den übrigen ReligionSvienern und Elementarlehrern, von der Bezahlung der städtischen Einkommensteuer, soweit dieselbe sein Dien stein kommen betrifft, zu befreien." Das gerade Gegenrheil ist in folgender Zuschrift enthalten: Zülz. 20. März. Obgleich in vielen Städten den jüd. Eultusbeamten die Eommunalabgabe erlassen wird, so ist dies doch nur eine Gnade und Ausnahme, während das Gesetz selbst nicht davon befreit. Wie nachfolgender Beweis: In meiner Nachbarstadt, Neustadt O/S., hat der Magistrat den dortigen jüd. Eultusbeamten aus sein wiederholtes Gesuch die Communalsteuer erlaßen. Folge dessen reichte ich auch ein Gesuch beim hiesigen Magistrate ein, worin ich nachwies, daß in vielen Orten, auch in der Nachbarstadt, dem jüd. Eantor und Religionslehrer die Eommunalsteuer erlassen ist, und ersuchte, mich auch als Eantor und Religionslehrer davon zu befreien, worauf derselbe mir folgenden Bescheid ertheilte: „Nach tz 4 :>!. 12 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, haben nur Geistliche, Kirchendiener und Lehrer Anspruch aus Befreiung von den directen persönlichen Gemeinreabgaben u. s. w. Da Sie zu einer der genannten drei Kategorien dem Gesetze nach zur Zeit noch nicht gehören, so können wir bei Ihnen eine Gemeindeabgabefreiheit dieserhalb nicht eintreten lassen, und müssen Sie mit Ihrem Gesuche vom 27. d. M. lediglich zurückweisen. Zülz, den 29. Januar 187 6. Der Magistrat An den Eantor und Religionslehrer v. Euen. Herrn A. M. Rosenrhal hier." Ich wandte mich daher an die Königl. Regierung zu Oppeln und erhielt Folgendes zur Antwort: Oppeln, den 3. März 1876. „Ihr Gesuch um Befreiung von Leistung städtischer Abgaben, kann, wie Ihnen auf die Eingabe vom 11. v. Mts. eröffnet wird, nicht berücksichtigt werden, da Ihnen nach dem Rescripte des Herrn Ministers des Innern und der Finanzen vom 10. Januar 1848 (Minist.-Blatt für die Verwaltung des Innern pro 1818, Seite 11» die erwünschte Befreiung nicht zusteht. Königl. Regierung An den jüd Eantor Abtheilung des Innern Herrn A. M. Rosenthal (gez.» Stulfö." al. .1. IV 361 »1. in Zülz. Weshalb ich mich jetzt an Sie wende, mit der Bitte: eine Petition an das Abgeordnetenhaus abfassen zu wollen und demselben einzureichen. — . Diese beiden Zuschriften zeugen von einer eigenlhümlichen Lage der gesetzlichen Bestimmungen. Entweder, da einmal die kirchlichen Beamten eine solche Immunität durch das Gesetz besitzen, haben die jüdischen Beamten aus dem Grundsätze der Gleichberechtigung dasselbe Recht, oder sie haben es nicht, weil man die Gleichberechtigung noch immer nicht anerkennen will. Haben sie das Recht, so besitzen sie es aller Orlen; haben sie es nicht, an keinem Orte. Dieses Recht aber zu einem Gegenstände der Gnade, der willkürlichen Bewilligung oder Verweigerung zu machen, ist sicherlich kein angemessener und würdiger Zustand. Der Aufforderung aber, daß wir eine cesfallsige Petition an das Abgeordnetenhaus richten mögen, können wir nicht genügen. Dies ist Sache der Berheiligten selbst; von einem Drillen ausgehend, bleibt es ohne Einwirkung. Mögen einige Betheiligte zusammen ihre Beschwerde dem Landtage vortragen; selbst ein Einzelner derselben vermag es zu thun. Angemessen wäre es, wenn er einen Abgeordneten dafür zu gewinnen vermöchte. Nur die gegenwärtigen Abgeordneten jüv. Religion können wir hierzu nicht empfehlen, denn — die Gabriel Rießer, Moritz Veit und. Kosch scheinen — ausgestorben. Die Redaction. Oelä (Schlesien), 24. März. (Privatmitth.) Auf Antrag des Vorstandes hiesiger Synagogengemeinde ist deren Prediger, Herrn Dr. Eohn, welchem bereits vor zwei Jahren vom Königl. Provinzialschulcollegium das Recht zur Ertheilung der Censur für die der israelitischen Religionsschule angehörenden Gymna-