Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 13 (28.3.1876)
- Date
- 1876-03-28
- Page
- Seite 208 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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208 aargauischen Israeliten seine Anwendung finden dürste, welche Verhandlungen aber bis jetzt zu keinem Ziele geführt hatten. Die Petenten hatten namentlich stets hervorgehoben, daß sie zwar als Bürger des Canlons Aargau anerkannt seien, aber kein Ortsbürgerrecht besitzen, obschon sie keinen Anspruch aus Corporalionsgüter machten. Der Bunresrath erklärt seinerseits nun selbst, daß es zur Vollziehung des Gesetzes über die Heimathlosigkeit nicht genüge, wenn gewisse Personen so behandelt werden, als waren sie Bürger, sondern daß die Ertheilung des Cantons- und Gemeindebürgerrechtes durch positive Akte ausgesprochen werden müsse. Bei einer mit den Delegirten der Regierung von Aargau am 5. October abhin abgehaltenen Conferenz ergab es sich aber, daß in rer Thal noch kein Akt der competenten Behörde besteht, wodurch den aargauischen Israeliten das Cantonsbürgerrecht ertheilt worden wäre, daß sie auch noch kein Gemeindebürgerrecht besitzen und daher auch keine Heimalhscheine als Bürger erhallen können, und daß im Vergleich zu den andern Bürgern noch Verschiedenheit besteht im Armenwesen, Steuerwesen, in der Verwaltung des Orlsdürgergutes, in der Kirchen- und Schulgenössigkeit :c. Der Bundesrath verlangte nun die politische und bürgerliche Gleichstellung der Israeliten mit der christlichen Bevölkerung, und die Regierung von Aargau antwortete hieraus, daß sie, so viel an ihr, bereit sei, diesem Begehr mit möglichster Beförderung zu entsprechen. Ein bestimmter Termin bis zur vollzogenen Einbürgerung könne aber nicht wohl gestellt werden, La der Canton im Begriffe stehe, eine Revision der cantonalen Verfasiung vorzunehmen, welche möglicherweise auf vorliegende Frage von Einfluß sein werde. Ein im Entwürfe liegendes Steuergesetz und ein dito Gemeindsorganisationsgesetz würden übrigens diese Angelegenheit reguliren. Nach Entgegennahme dieser Zusage glaubt nun der Bundesrath am Schluffe seines Berichtes, daß unter diesen Umständen kein Grund zu weitern Beschlüssen vorliege, und erklärt, der Erledigung dieser Frage auch fernerhin seine Aufmerksamkeit schenken zu wollen. Damit ist aber die Commission, für welche Real und Dusernex rapportiren, nicht zufrieden. Sie ist einstimmig zu der Ansicht gelangt, daß die bürgerlichen und politischen Verhältniffe der aargauischen Israeliten in der Thal anormale sind und im Widerspruche mit den Bestimmungen der Bundes- und der Cantonsversaffung und mit dem Heimathlosengesetz stehen. Nach der Antwort der Regierung von Aargau sei vorauszuseben, daß die Israeliten dort noch lange nicht zu ihrem Recht gelangen würden, wenn man der Sache ihren i?auf lasse. Die Verfassungsrevision sei vom Volk abgelehnt worden, der Entscheid des Metzlern über das Steuergesetz sei auch ungewiß und das Gemeindsorganisationsgesetz liege noch gar nicht vor. Das Begehren der Israeliten sei vollständig begründet und die Bundesverfaffung gebe den Petenten das Recht, zu verlangen, daß die in ihr niedergelegten Grundsätze auch auf sie angewendet werden sollen. Die Commission bringt deshalb folgenden Antrag: In Anbetracht: 1) daß das Gesuch um Einbürgerung in den Ortsbürgergemeindsverband und um volle bürgerliche Gleichstellung mit den andern Cantons- und Schweizerbürgern, angesichts des Art. 00 der Bundesverfaffung, der Bestimmungen des Bundesgesetzes, bett. die Heimathlosigkeir und des Art. 11 und 7 9 der aargauischen Cantonsverfaffung begründet erscheint; 2) daß Bestimmungen der cantonalen Berfaffungen und Gesetze, welche mit der Bundesverfaffung im Widerspruche stehen, von selbst dahin fallen und die Aushebung solcher Verhältnisse nicht erst von dem Ergebnisse einer cantonalen Verfaffungs- oder Gesetzesrevision abhängig gemacht werden kann; beschließt: Es sei der Bundesrath eingeladen, bei der Regierung des Cantons Aargau aus endliche Erledigung der Angelegenheit der Israeliten, betr. die Einbürgerung und die volle bürgerliche Gleichstellung derselben mit den Canlons- und Schweizerbürgern zu dringen und derselben hierfür einen angemessenen Termin zu setzen. Dusernep verlangt übervieß die Ausdehnung des Beses auch aus die Gemeindeverhältniffe. — Keller nimmt die Regierung Aargau in Schutz und.erklärt die Annahme, daß die aargauischen Israeliten recht- und heimathlos seien, für einen Irrthum. Dieselben hätten bei eidgenössischen und cantonalen Abstimmungen alle Rechte der Bürger und machten den freisinnigsten Gebrauch davon. Sie seien Angehörige des Cantons und der Gemeinden und im Besitze eines eigenen Armenwesens, Schulguts und Synagogenguls. Die ausnahmsweisen Steuer- Verhältnisse seien die Folge einer Abfindung mit ihnen und ihres eigenen Wunsches. Das neue Gemeindsorganisationsgesetz werde nächstens vor den Großen Rath gelangen und dann die Sache ordnen. Erzwingen lasse sich aber Nichts, und könne man namentlich keinen Termin aufstellen, sonst werde die Lösung der Angelegenheit nur um so schwieriger. Man müsse den gesetzlich vorgeschriebenen Weg gehen und die betreffenden Gesetze vor das Volk bringen. Der Redner schließt sich dem Commissionalantrag unter rer Bedingung an, daß der letzte Satz, Festsetzung des Termins, gestrichen werde. Real hält am ganzen Anträge fest. Verfassungen und Gesetze müßten ausgeführt werden; die vorliegende Sache sei nun eine Reihe von Jahren hinausgeschleppt worden und müsse nun einmal erledigt sein. Der Bundesrath werde bei der Festsetzung der Frist die obwaltenden Verhältniffe schon berücksichtigen. Die Einbürgerung der Israeliten könne aus dem Decretswege geschehen und brauche es dazu keine Gesetze und Volksabstimmungen. Da gebiete peremtorisch die Bundesverfassung und dem Bürger könne man seine Rechte nicht so vorenthalten. — Nach einer Duplik Kellers wird der Antrag von Duferne;