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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-28 · Heft 13 (28.3.1876) · p. Seite 207

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 13 (28.3.1876)
Date
1876-03-28
Page
Seite 207 (sequence 9)
Language
German
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207 von ihm nicht verlangen solle, in das allgemeine Geschrei nach confessionslosen Schulen mit einzustimmen. Redner hält es für eigenthümlich, daß ein Stadlschulrath, der zuerst die Hand dazu gereicht, confessionslose Schulen einzurichten, die Vertheidigung dieses Lehrers übernehme. — Nach einigen weiteren Bemerkungen des Stabtv. Bohm gelangt folgende Resolution des Statdv. Gerth zur Annahme: „In Erwägung, daß die städtische Schuldeputrtion das Verfahren des Oberlehrers Rudolph entschieden gemißbilligt und durch ihre Verfügungen ausdrücklich anerkannt hat, daß allen intoleranten Tendenzen an den städtischen höheren Schulen mit Energie entgegengetreten werden mü.sse, geht die Versammlung zur Tagesordnung über." — Die Herren Directoren und Lehrer werden sich dies merken, und so können wir uns mit diesem Erfolge trösten, wenn auf einem anderen Gebiete ein solcher nicht erreicht worden ist. Gegen den Stadlgerichtsrath Wilmanns ist, wie auch in diesem Blatte bereits bemerkt worden, wegen seines Pamphlets „Die goldene Internationale" vom Vorstände der jüdischen Gemeinde bei dem Justizminister Beschwerde erhoben worden. Der Vorstand hatte dies gegen Angriffe des Judenthums grundsätzlich noch niemals gethan, fand sich aber diesmal durch die richterliche Stellung des Verfassers dazu bewogen. Allein der Oberstaatsanwalt hat die Erklärung abgegeben: daß der Inhalt des Buches keineswegs Veranlassung zum Einschreiten gäbe; es müffe vielmehr Jedem, der sich durch das Buch beleidigt fühle, überlaffen bleiben, gegen den Verfaffer die Jnjurienklage anzustrengen. — Man mag diese Erklärung — namentlich dem Artikel des Strafrechts von der Schmähung anerkannter Religionen gegenüber eigenthümlich finden, es läßt sich aber nichts dagegen thun, da das Gesetz der Staatsanwaltschaft das Recht der Entscheidung, ob die Anklage zu erheben oder nicht, zuertheilt hat. O esterreich - Ungarn. Pest, 12. März. (Privatmitth.) Ungarn hat in den letzten Jahren außerordentlich viel gelitten, und nun kamen die furchtbaren Ueberschwemmungen hinzu, um längs der Ufer, der sonst so segensreichen Ströme und Flüffe, Elend und Noth weithin zu verbreiten. Wie immer, ruft solch' unverschuldetes Unglück aber auch die edle Seite der Menschennatur in leuchtender Weise hervor, und mit Befriedigung können wir sagen, daß in unsrem Pest sich eine seltene Thätigkeit zur Linderung der großen Norh der armen Ueberschwemmten entwickelt, und zeichnet sich darin unser israelitischer Frauenverein unter dem Vorsitz der Frau David Bischitz ganz besonders, vermöge seiner praktischen Vorkehrungen, aus. In allen Theilen der Stadt arbeiten die Volksküchen für die Hülfsbedürftigen. Ueberall, wo die Stadt zu diesen Einrichtungen Rath und Beistand bedarf, wendet man sich an unsre Präsidentinnen und wird die Hülfe der jüdischen Damen in Anspruch genommen, die denn auch mit persönlicher Aufopferung sich diesen hochherzigen Zwecken widmen. Man erkennt hieraus den Segen, der in Zeiten besonderer Noch daraus erfließt, wenn man in den gewöhnlichen Zeiten ein Her; für die niefehlende Hülfsbedürftigkeit hat und zugleich den praktischen Sinn besitzt, die angemeffensten Einrichtungen zu treffen und durch die Erfahrung immerfort zu verbeffern. Frankreich. Paris, 15. März. Bei den Stichwahlen ist noch ein Israelit in die Deputirtenkammer gewählt worden, nämlich Dr. Bamberger in Neuilly. Es sind also gegenwärtig drei Israeliten Mitglieder der Deputirtenkammer. Schweiz. St. Gallen, 12. März. (Privatmitth.) Daß hierorts die Bemühungen gegen das rituelle Schächten der Juden noch nicht aufgehört haben, geht aus einem Berichte hervor, über die letzten Verhandlungen des hiesigen Regierungsrathes, den die „St. Galler - Zeitung" enthält: „Das Polizeidepartement legt eine Botschaft an den Großen Rath vor, betreffend Verbot des Schachtens, welche mit dem Antrag schließt, es wolle der Große Rath den Beschluß vom 27. November 1866 dahin modificiren, daß zwar der israelitischen Genossenschaft die freie Ausübung des Gottesdienstes gewährleistet bleibe, jedoch unter Ausschluß und mit Verbot des mit den staatlichen Gesetzen und Verordnungen über Thierquälerei im Widerspruch stehenden Schächtens." Ist es nicht eine hohe Gnade des St. Galler Polizeiamtes, schweizerischen Bürgern den Gottesdienst gestalten zu wollen? Warum soll es nicht diese Gnade an Bedingungen knüpfen, wie sie ihm gefallen? Es ist nur gut, daß es doch noch eine Oberinstanz giebt, welche über die Ausführung der Bundesverfassung wacht! Bern, 13. März. (Privatmitth.) Daß die bürgerliche Gleichstellung der Juden in der Schweiz, und zwar gerade da, wo die große Mehrzahl der schweizerischen Juden wohnt, im Canton Aargau, durchaus noch nicht völlig durchgeführt ist, haben jüngst Verhandlungen im Bundes- und im Ständerath erwiesen. Wir geben deshalb hier den Bericht der „N. Z. Ztg." über die Sitzung des Ständeraths vom 10. März. An der Tagesordnung sieht der Bericht des Bundesrathes über eine Eingabe des Cultusvereins der Israeliten in der Schweiz, betr. die Einbürgerung der aargauischen Israeliten. Dieser Bericht des Bundesrathes wirft erst einen Rückblick auf die bezüglichen Verhandlungen in dieser Angelegenheit seit 1868, in welchem Jahre schon der erwähnte Cultusverein den Bunbesrath darauf aufmerksam gemacht hatte, daß bas Heimathlosengesetz vom 3. December 1850 auch auf die 13

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