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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-28 · Heft 13 (28.3.1876) · p. Seite 204

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 13 (28.3.1876)
Date
1876-03-28
Page
Seite 204 (sequence 6)
Language
German
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204 Fremde sind und bleiben"» und „weil das Recht der Reciprocität für die Juden in Wegfall kommt, da diese kein Vaterland besitzen". Und diese Auffasiung hat Graf Andraffy, haben die österreichischen Regierungen und Volksvertreter zu beiden Seilen der Leitha feierlich sanctionirt' Oesterreichische Bürger dürfen, wenn sie Juden sind, in Rumänien kein unbewegliches Eigenthum erwerben, und nicht mit Spirituosen handeln, wahrend dies ihren nicht - jüdischen Mitbürgern durch die Convention gestattet wird. Eine solche Legalisirung der Intoleranz durch einen europäischen Staat bedarf weiter keines Commentars. Wir haben wohl gehört, daß die deutsche Regierung die Ausweisung eines deutschen Reichsbürgers jüdischer Nationalität aus Petersburg duldete, weil nach den russischen Gesetzen eine solche Ausweisung zulässig war, allein wir haben bis jetzt noch keinen solchen Akt durch einen Vertrag gebilligt. Der Abgeordnete Wickboff erinnerte zur Unrechten Stunde an Napoleon III. Es ist schon möglich, daß auch dieser eine ähnliche Convention abgeschloffen hätte, aber sicher hätte keine französische Volksvertretung dieselbe unter so unerhörten Bedingungen gebilligt. Als Napoleon III. vor ungefähr zehn Jahren mit der Schweiz einen Handelsvertrag einging, erhielten die jüdischen Bürger Frankreichs genau dieselben Niederlasiungsrechte in der Schweiz, wie ihre christlichen Mitbürger und dennoch besaßen die schweizerischen Juden selbst in ihrer Heimath diese Rechte noch nicht. Diese Ungleichheit veranlaßte aber die Schweiz, ihren jüdischen Bürgern die bisher vorenthaltenen Rechte zu gewähren. Die österreichische Regierung giebr nicht nur die Rechte ihrer eigenen Bürger, sondern auch ein modernes Princip preis, nur um den barbarischen Anschauugen eines halb-barbarischen Volkes zu genügen." Fürth, 15. März. (Privatm.) Ich theile Ihnen anbei zwei Ministerialentscheidungen mit, welcheJntereffe erregen; die zweite ist von älterem Datum, aber erst jetzt veröffentlicht worden: Nr. 2603. München, den 5. März 1876. K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. Betreff: Zuständigkeit der Rabbiner zur Vornahme der kirchlichen Trauungen. Die Beilagen der Berichte vom 17. Januar und 1. März l. Js. bez. Betreffs folgen im Anschluffe zur weiteren Verfügung mit dem Eröffnen zurück, daß die auf dem Edicte vom 10. Juni 1813 und den hierzu ergangenen Normativ-Entschließungen beruhende ausschließliche Besugniß der amtlich bestätigten Rabbiner im Königreiche zur Vornahme einzelner kirchlicher Handlungen und insbesondere von Trauungen innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar v. Js. keine Aenderung erlitten hart. An Dr. von Lutz. v. Bezold. die kgl. Regierung K. d. I. von Mittelfranken. Nr. 7441. Im Namen Sr. Majestät des Königs. Nach Inhalt der mit Bericht vom p. in Vorlage gebrachten Acten, besieht für die isr. Cultusgemeinde Fürth eine statutarische Vorschrift, derzufolge Gemeindemitglieder, welche von dort auf unbestimmte Zeit abziehen, ohne ihre Ansässigkeit an einem anderen Orte zu erwirken, verbunden bleiben, die jeweiligen Cultusumlagen gleich den in Fürth Wohnenden fortzuentrichten. Auf Grund dieses Statutes beansprucht die K. Verwaltung von dem innerhalb der Dortigen Cultusgemeinde ansässig gewordenen pract. Arzte Dr. Schülein, der sich inzwischen in München dauernd niedergelassen, sich gleichwohl aber sein Heimathsrecht in F. Vorbehalten hat, die Leistung der ihm anrepartirten Cultusumlagen vom Zeitpunkte^ feines Abzuges an, und die Vorinstanzen haben in ihren desfallsigen Verfügungen vom p. diesen Anspruch als begründet anerkannt. Nachdem Dr. Sch. hiergegen Beschwerde zum unterfertigten Kgl. Staatsministerium erhoben hat, war das Sachverhältniß hierorts einer Prüfung zu unterstellen, und findet deren Ergebniß in Nachstehendem seine Würdigung: Die Religionsgenoffenschast der Israeliten bildet in Bayern eine Privatkirchengesellschaft. Als solcher ist den einzelnen Cultusverbänden derselben — vorbehaltlich des staatlichen Oberaussichtsrechts — die Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten, wie die Aufbringung der behufs Ausübung des Cultus und Unterhaltung der erforderlichen Cultuseinrichtungen erwachsenden Kosten überlassen. Soweit nun auch die den isr. Cultusgemeinden eingeraumte Autonomie geht, so findet selbe immerhin ihre natürliche Begrenzung in dem territorialen Umfange des örtlichen Cultusverbanres und erscheint sonach die Verpflichtung zur Beitragsleistung an eine Cultusgemeinde unter allen Umständen durch die Gemeinveangehörigkeit bedingt. Welches das Kriterium der Gemeindezugehörigkeit sei. kann keinem Zweifel unterliegen, da gemäß Ziff. 2 der Normativ- Entschließung über die Verhältniffe der isr. K. Gemeinden vom 29. Juni 1863 „jede isr. Familie, sowie jeder einzeln stehende Israelit derjenigen Cultusgemeinde angehören muß, welcher sein Wohnort zugetheilt ist". Die Eigenschaft eines Cultusgemeindegliedes bemißt sich somit nach dem Domicil. Dieser Grundsatz entspricht ebensosehr der Natur ver Sache, als er im Einklänge steht mit den für die christl. Confessionen geltendenRechtsnormen. Wenn gleichwohl früherhin in einzelnen isr. Cultusgemeinden der Kreis der Concurrenzpflicht weiter ausgedehnt und insbesondere auch auf Israeliten erstreckt wurde, welche nach ihrer Ansässigmachung in der Gemeinde ihren bleibenden Wohnsitz nach auswärts verlegten, so konnte für eine derartige Uebung oder statutarische Vorschrift eine rechtliche Grundlage insolange ange-

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