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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-21 · Heft 12 (21.3.1876) · p. Seite 188

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 12 (21.3.1876)
Date
1876-03-21
Page
Seite 188 (sequence 8)
Language
German
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188 „Beth-Din" rnitertoerfe, erkannte der Staatsanwalt in dem Erlasse dieses Bannfluches den Thatbestand der Erpressung nach § 986 des St.-G. und erhob in diesem Sinne gegen Aron Halberstamm, Moses Kleingut und Elias Bergmann die Anklage wegen dieses Verbrechens. In der am 12. Juli v. I. vor dem Kreisgerichte in Neu- Sandec durchgesührten Schlußverhandlung wurden alle drei Angeklagten des ihnen zur Last gelegten Verbrechens schuldig erkannt und verurtheilt: Aron Halberstamm und Moses Kleingut zu je sechs Wochen, Elias Bergmann zu vier Wochen Kerkers. Gegen dieses Urtheil führten die Verurtheilten die Nullitätsbeschwerde aus, und es fand hierüber heute vor dem Cassationshofe die öffentliche Verhandlung statt. Als Bertheidiger des Halberstamm :c. fungirten Dr. Markbreiter und l)r. Neuda. Nachdem die Verhandlung eröffnet und der Gegenstand derselben verkündet war, lud der Präsident den Dr. Markbreiter ein, die Nullitätsbeschwerde auszuführen. Nach einigen einleitenden Bemerkungen hebt Dr. Markbreiter als Nullitätsgründe den Umstand hervor, baß Zeugen und Sachverständige nicht vernommen wurden, ein Gesetz unrichtig angewendet worden sei, und gelangt zu dem Schluffe, daß solchen Uebergriffen gegenüber wie jener, den sein Client sich erlaubt hat, nur die Schule, nicht das Strafgericht wirken könne. Würden die Staatsgrundgesetze einen Gegenstand der Lehre in der Bevölkerung bilden; hätte die Kenntniß der constitutionellen Grundprincipien: „Alle Gerichtsbarkeit wird im Namen des Kaisers geübt", „'Niemand kann seinem ordentlichen Richter entzogen werden", bei der Landbevölkerung Wurzel gefaßr, rann würde vergeblich irgend ein Rabbinatsgericht mir Bannflüchen seine Competenz ertrotzen wollen. Die Ohnmacht der Bannflüche geißelt Redner mit folgenden Schlußworten: „Machtlos, ja ungehört verhallen die Donner des Vaticans; der fromme Büßer von Canossa ist zur Legende geworden; aber Furcht und Entsetzen erregt, die sociale Ordnung bedroht, Existenzen vernichtet der „Bannfluch" eines hasenfüßigen Talmudisten! Ich erblicke in dieser Auffassung einen Hohn dem Jahrhundert, in dem wir leben; einen Hohn dem Unterricht, den wir genoffen: einen Hohn den Freiheiten, die uns beschützen; einen Hohn den Gesetzen, die uns regieren; rechtsunbeständig und gesetzwidrig ist res ersten Richters Sentenz; demgemäß lautet mein Antrag: „Der hohe Cassationshof geruhe, dieses Urtheil als null und nichtig zu beheben und die Freisprechung meines Clienten zu verkünden." Dr. Neuda leitet sein Plaidoyer mir der Bemerkung ein, daß ihm nach den vortrefflichen Ausführungen des Vorsprechers nur wenig mehr zu sagen übrig bleibe. Gleichwohl bekämpft er in markigen Worten das Urtheil und erwähnt der selbst noch in der jüngsten Zeit und gegen allerhöchste Häupter gefahr- und folgenlos geschleuderten Bannflüche, gegen welche die Bannsprüche des Rabbi von Neu-Sandec ein wahres Kinderspiel seien. Der Generaladvocat v. Szhmonowicz führte aus, die von der Vertheidigung geltend gemachten Nullitätsgründe sind formaler und materieller Natur. Was den Nullitätsgrund nach § 281 Zahl 4 betrifft, erscheint die unterlassene Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen über den Werth und die Bedeutung des Bannfluches ganz irrelevant für die Beurtheilung des gegenwärtigen Falles; unleugbar fest steht es in dem vorliegenden Falle, daß der Bannfluch gegen Joseph Ameisen nur zu dem Zwecke erlassen wurde, um ihn zur Unterwerfung unter den Ausspruch eines Gerichtes zu zwingen, welches er für die Austragung einer Civilsache nicht für competenr hielt; er wurde also zum Zwecke einer bestimmten Leistung an Ehre. Eigenthum und Rechten bedroht, und es ist der Thatbestand nach $ 98 lit. 1» St.-G. vollkommen vorhanden. Der Generaladvocat führt noch an, daß der Bannfluch speciell in Galizien seine gesetzliche Begründung hatte, mit Patent vom 15. November 1798, $ 54 der josephinischen Ordnung vom Jahre 1798 und Hofdecret vom 15. Mai 1808 seine Regulative findet. Die moderne Gesetzgebung hat sich von diesen früher selbst zu politischen Zwecken ausgebeuteten Bannflüchen emancipirt; sie erkennt in dem Bannflüche, selbst wenn er nicht zum Erzwingen einer bestimmten Leistung erlassen würde, eine Verletzung an Ehre, Freiheit oder Rechten und anerkennt dessen Strafbarkeit, wie dies in der politischen Gesetzgebung thatsächlich Ausdruck findet. Was hier den fpeciellen Fall betrifft, muß auch auf die Derhältniffe des Ortes Bedacht genommen werden. Hier handelt es sich um einen Bannfluch, mittelst dessen eine bestimmte Leistung erzwungen werden sollte, denn der Bannfluch wurde erlassen, um den Joseph Ameisen zur Unterwerfung unter den Richterspruch des „Beth-Din" zu zwingen in einem Rechtsstreite, der vor dem Civilrichter auszutragen war; es lag sohin der concrete Fall, wie er im § 98 lit. b bezeichnet ist, vor, und das erstrichterliche Urtheil muß als ein in materieller Beziehung vollkommen zutreffendes angesehen werden. Es folgen Replik und Duplik und zieht sich der Gerichtshof zur Berathung zurück. Nach einer nahezu zweistündigen Berathung trat der Cassanonshof wieder ein und verkündete das Erkenntniß: Die gegen das Urtheil des Kreisgerichtes Neu-Sandec erhobene Beschwerde des Aron Halberstamm, Elias Bergmann und Moses Klein gut wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe dieses Erkenntnisses beruhen in der Erwägung, daß durch den Bannfluch Rechte verletzt erscheinen, welche durch die Gesetze geschützt werden. Wien, 9. März. (Privatminh.) Der niederösterreichische Landesschulrath hatte jüngst angeordnet, daß die jüv. Schüler und Schülerinnen der Volksschulen am Sabbath schreiben und zeichnen, respecuve Handarbeiten verrichten müssen. Der Vorstand der Gemeinde wendete sich hierauf an den Minister für Cultus und Unterricht und dieser hat nicht nur die Verordnung des

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