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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-21 · Heft 12 (21.3.1876) · p. Seite 187

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 12 (21.3.1876)
Date
1876-03-21
Page
Seite 187 (sequence 7)
Language
German
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187 Pröbchen genug haben, und verweisen wir auf das vorliegende Schriftchen selbst. Am Schlüsse desselben zeigt der Verfasser mit edler Wärme auf den Werth hin, welchen der Talmud auf den Frieden legt, auf den Frieden selbst unter dissentirenden Parteien, und wie derselbe jedes Spaltungsgelüste verurtheilt. Das Vorgehen jener Separatisten verurtheilt sich hiernach gerade vom talmudischen Standpunkte am meisten. Luxemburg, im März. -Privatmitth.) Das Mitglied des israelit. Consistoriums, Herr Gabriel Mayer, hat vom Könige Großherzog den Orden der Eichenkrone erhalten für „den großen Aufschwung, den er der Handschuhfrbrikation in Luxemburg gegeben hat." Samter (Posen», 7. März. (Privatmitth., K. Die Leser der geschätzten Zeitung des Iuoenthums werden sich der Begräbnißaffaire, welche in Koschmin im Jahre 1874 spielte, noch zu erinnern wissen, wobei der dortige Districtscommissarius sich vor dem jüdischen Friedhofe postirte und Jedem mit einem vorgestreckten Revolver niederzuschießen drohte, welcher es wagen sollte, eine eben zur Bestattung dahin gebrachte Leiche dem Schooße der Erde zu übergeben, weil die Erlaubnis dazu nicht von ihm, sondern, wie dies bisher Usus war, vom dortigen Bürgermeister eingeholr wurde. Aus eine vom dortigen jüdischen Vorstände beim Herrn Minister des Innern gegen diesen Beamten erhobene Beschwerde ging in diesen Tagen folgender Bescheid ein: „Dem Vorstände der jüv. Corporation eröffne ich auf die Vorstellung vom 7. November v. I. bei Rückgabe sämmtlicher Anlagen, daß, wenn der Königl. Districtscommissarius von Greiffenstern am 11. September 1874 der Ausführung einer Beerdigung auf dem in seinem Amtsbezirke belegenen Begräbnißplatze nur deshalb eingetreten ist, weil seine polizeiliche Genehmigung zu dieser Beerdigung nicht eingeholt worden sei, ihn hierfür eine disciplinarische Rüge nicht treffen kann. Denn damals war die Frage, ob die in der Amrsblattsverordnung der Königl. Regierung zu Posen vom 28. December 1874 vorgeschriebene polizeiliche Genehmigung von dem Polizeivistrictscommissarius, in dessen Amtsbezirke die Beerdigung vorgenommen werden sollte, oder von der Polizeibehörde des Wohnorts des Verstorbenen oder von beiden Polizeibehörden zu ertheilen sei, noch nicht definitiv entschieden. Dieselbe ist erst durch Verfügung der Königlichen Regierung vom 1. December 1874 dahin entschieden worden, daß die ortspolizeiliche Erlaubniß für die jüdischen Einwohner zu Koschmin von der städtischen Polizeiverwaltung daselbst auszustellen sei, die ein Begräbniß veranstaltenden Personen aber verpflichtet bleiben, dem Polizeivistrictscommissarius den Besitz dieses Erlaubnißscheines aus Verlangen nachzuweisen. Dagegen kann ich mich mit der Art und Weise, in welcher der p. v. Greiffenstern mittelst Revolvers und gezogenen Degen dem Leichen zuge entgegengetreten ist, um die Vollziehung des Begräbnisses zu verhindern, nicht einverstanden erklären und habe ich dem p. v. Greiffenfiern meine Mißbilligung zu erkennen geben lassen. Oesterreich-Ungarn. LrÜUN, im März. -Privatmittheil.) Bor uns liegt der „Rechnungsabschluß des mähr.-jüd. Lanvesmassafonds für das Jahr 1875", und Sie gestatten mir wohl, einige Daten aus der musterhaften Wirksamkeit anzuführen. deren sich dieser Fond zu erfreuen hat. Man sieht hieraus auch, daß der Besitz eines solchen Fonds durchaus nicht nöthigt, in Streit und Hader darum zu leben, wie es leider noch immer in Ungarn geschieht. Der Fond beläuft sich gegenwärtig auf 992.302 fl. und die Jahreseinnahme war 47,291 fl. Die Verwaltung eines solchen Vermögens und die Verwendung des Ertrages ist sicherlich keine leichte. An Unterstützungen wurden gewährt an 25 Rabbiner 2615 st., an 34 Lehrer 1510 fl., an 18 Cantoren 710 fl., an 178 sonstige Gemeindebeamten 5968 st., ferner an 34 Gemeinden 6030 fl., an 49 Gemeindeschulen 12,540 fl., an 6 BildungS- und HumanitatSanstalten 2235 fl>, an 6 Lehramts- und Rabbinatscandidalen 600 fl., an das Landesrabbinat 420 fl. Es sind also überall die religiösen und pädagogischen Interessen gewahrt worden, und manche jüdische Gemeinde in Mähren vermöchte bei der herrschenden Armuth ohne diese Subventionen nicht zu bestehen, oder könnte den synagogal- und Schulbedürfnissen nur kümmerlich genügen. Wien, 7. März. (Privatmittheilung.) Für die Israeliten Wiens ist es eine schwere Aufgabe, alles Das, was ihnen an Personen und Vorgängen, namentlich aus Galizien zukommt, zu ver- und zu überwinden. So spielte sich auch in diesen Tagen hier der letzte Act eines tragikomischen Vorfalls ab, dessen wir hier aus culturhistorischem Gesichtspunkte erwähnen müssen. Bekanntlich ist der Bann kein ursprünglich jüdisches Erzeugniß, hat aber im Mittelalter auf's Ueppigste in der Judenheit gewuchert. Dafür ist er vor rem ersten Hauche des modernen Geistes aus rem Juvenrhume verschwunden und hat sich nur da noch erhalten, wo dieser Geist auch heute noch einzadringen nicht vermochte. Die Leser werden sich erinnern, daß im Juni 1874 in Neu - Sancec der Rabbi Halberstamm mit seinen beiden Dajanim einen Bann über den Kaufmann Joseph Ameisen verhängte, weil dieser in einer Geschäftsangelegenheit sich dem Ausspruche des Rabbi, den er von seinem Gegner eingenommen glaubte, nicht unterwerfen, sondern seine Klage bei dem ordentlichen Gerichte anhängig machen wollte. In Folge dieses Bannfluches sah sich Joseph Ameisen isolirt, sein Geschäft kam in Verfall, er und seine Familie liefen Gefahr, insultirt zu werden, wenn sie sich auf die Gaffe begaben. Nachdem dieser Bannfluch thalsächlich geeignet war, den unter Bann gelegten an Ehre, Eigenthum und Rechten zu schädigen, und nur zu dem Zwecke erlassen wurde, um den unter Bann Gestellten zu einer Leistung zu zwingen — zu veranlassen, daß er sich in einer Civilrechtssache der Jurisdiction deS

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