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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-21 · Heft 12 (21.3.1876) · p. Seite 186

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 12 (21.3.1876)
Date
1876-03-21
Page
Seite 186 (sequence 6)
Language
German
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186 und etwaige Ärrthümer zu berichtigen, um endlich Keinmal das sprachliche Element des Talmuds gehörig zu durchforschen. Der gelehrte Verfasser könnte dann in einem Ergänzungshefte die Verbesserungen nachtragen. Druck und Ausstatttung des Wörterbuches sind prachtvoll. Rabbiner D. Oppenheim. Deutschland. Frankfurt am Main, im März. (Privatminh.) Es ist fast zur Regel geworden, daß man die separatistischen Wühler in der Judenheit ruhig ihr Werk treiben läßt, und selbst wenn sie sich die äußerste Anmaßung gestatten, sie nicht auf die Finger klopft. Man vertraut dem guten Geiste der großen Mehrheit und dem schroffen Widerspruche, in welchem jene mit allen Bedürfniffen und Erscheinungen unsrer Zeit stehen. Mögen wir dies nun zum Theil als Toleranz, zum Theil als Indolenz ansehen, etwas zu viel geschieht doch in diesem Stillschweigen und in dieser Vertrauensseligkeit. Wir haben daher mit Vergnügen ein eben erschienenes Schrislchen entgegengenommen: „Die Statuten der israelitischen Religionsgesellschaft zu Frankfurt a. M. Beleuchtet von S. Süskinv, Rabbiner zu Wiesbaden. Wiesbaden, Limbarth, 1876", und empfehlen eS allseitiger Beachtung. Ohne Tact und Würde irgend zu verletzen, wird hier das von Rabbiner Hirsch für seine Separatgemeinve verfaßte, durch' deren Vorstand und Generalversammlung genehmigte Statut einer scharfen, überall sachgemäßen Kritik unterzogen. Wir übergehen die mannigfachen Unzukömmlichkeiten, die sich schon von vornherein bei diesem Statut vorfinden, und geben hier auf das Statut selbst ein. So erklärt dies vor Allem: daß Thora, Talmud und der Schulchan-Aruch das Grundgesetz dieser Gemeinde, weil des Judenthums, sei. Da nun der Schulchan-Aruch codificirt, was er aus Thora und Talmud entnommen hat, so sind die letzteren mit dieser Erklärung beseitigt und der Sch.-A. die alleinige, unfehlbare Autorität des Judenthums. Was das Judenthum vor dem, vor dreihundert Jahren erschienenen Schulchan- Aruch gewesen? Ob das Judenthum jemals außer der Thora irgend einem Schriftwerk eine solche Unfehlbarkeit beigelegt hat? Ob der Talmud für sich eine solche beansprucht und seiner Natur nach beanspruchen konnte? Diese und andere naheliegende Fragen werden von Herrn Süskinv kur; und unzweideutig beantwortet, und das Unerhörte in dieser Verkündigung der Unfehlbarkeit des Sch.-A. nachgewiesen. Hinter dieser lauert auch nur die Unfehlbarkeit des Herrn Hirsch. Denn zwar hat über die Angelegenheiten der Gemeinde die Mehrheit der Generalversammlung zu beschließen; aber jeder Beschluß derselben, der dem Schulchan- Aruch widerspricht, ist ungültig, und ob er diesem widerspricht, hat Herr Hirsch zu entscheiden, und da es von diesem etwa über die richtige Auslegung des Schulchan - Aruch keine Appellation giebt, so ist über dem Schulchan-Aruch Hirsch der unfehlbare Herr der Gemeinde, H 4 des Statuts lautet nun wörtlich: „Als Mitglieder können nicht ausgenommen werden: »i Jeder Jude, an dem der religiöse Act der Beschneidung, dem Religionsgesetze entgegen, nicht vorgenommen worden, oder der die Beschneidung seines Sohnes verweigert, b, Jever, der in einer vom Religionsgesetze verbotenen Ehe lebt, oder der nach Vollzug der Erviltrauung nicht die religiöseTrauung vornehmen läßt. Tritt einer dieser Fälle bei einem Mitgliede ein, so scheidet dasselbe dadurch aus der Religionsgesellschaft und verliert alleRechre an dieselbe. Bereits bezahlte Beitrage werden nicht zurückvergülel." Es war keine schwere Aufgabe nachzuweisen, daß diese Bestimmungen durchaus nicht in Uebereinstimmung mit dem Schulchan-Aruch stehen, daß Hirsch hierin die unfehlbare Autorität des Schulchan - Aruch verlassen und dem Borbilde der Kirche, also Chukkoth haggojim, nachgegangen ist. Doch noch mehr. Hirsch verfährt auch geradezu gegen den Schulchan-Aruch. Denn diesen Excommunicationen gegenüber bestraft § 27 nicht mit solchen, sondern nur mit Verlust des passiven Wahlrechts in der Gemeinde diejenigen, die Sabbalh oder Feiertage öffentlich entweihen, die keinen koscheren Hausstand führen, öffentlich trefa essen oder in ejner öffentlichen Schrift die Fundamentalprincipien des überlieferten Judenthums verleugnen. Solche Mitglieder, die also ihr aclives Wahlrecht behalten, erlangen das passive wieder, wenn sie „mehrere Jahre als gesetzeslreue Juden gelebt" haben. Nun erklärt der Sch.-A. jeden, der den Sabbath öffentlich entweiht, als abtrünnig von der ganzen Thora, und stellt ihn auf gleiche Linie mit dem Götzendiener. Wie reimt sich nun das Statut des Herrn Hirsch mit den Bestimmungen des Sch.-A.?! Erklärlich ist es, denn da ein öffentlicher Sabbalhschänver auch der ist, welcher z. B. in einer nicht verschlossenen Stadt am Sabbath ein Gebetbuch oder einen Regenschirm tragt, so würde Herr Hirsch zu viele Mitglieder seiner Gemeinde excommuniciren müssen, und bestraft sie daher lieber gegen den Sch. - A. nur so gelinde. Hinter der ganzen Bestimmung steht aber nun nichts als die Geistesknechlung durch den Rabbiner, welcher selbstverständlich der unfehlbare Richter über den Lebenswandel der Mitglieder feiner Gemeinde dadurch geworden ist; wobei er zugleich gesichert ist, daß kein noch so stabil gesinnter Talmudgelehrter seiner Gemeinde sich anschließen wird. — Die Leser v. Bl. werden an diesen

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