Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1876)
- Date
- 1876-03-21
- Page
- Seite 182 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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182 Der rumänische Handelsvertrag im österreichischen Leichsrathe. III. Der rumänische Handelsvertrag hat nunmehr auch Vas letzte Stadium durchschritten, nämlich das österreichische Herrenhaus in veffen Sitzung am 4. März. Eine Verhandlung fand gar nicht statt. Ritter v. Arnerh verlas den Bericht der Commission, der Handelsminister von Chlumecki sprach kurz über den Artikel VI, und dann ward dem Handelsverträge einstimmig die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt. In dem Berichte interessirt uns folgende Stelle: „Eines dieser Bedenken, und ohne Zweifel eines der wichtigsten, wurde gegen den Artikel l, und zwar gegen den letzten Absatz deffelben, erhoben, demzufolge die in Rumänien hinsichtlich des Verbotes des Erwerbes und des Besitzes von unbeweglichem Eigenthum auf dem Lande bestehenden Gesetze und Vorschriften durch die Handels-Convention mit Oesterreich-Ungarn keine Abänderung erfahren sollen. Es darf wohl als selbstverständlich hingestellt werden, daß diese in Rumänien bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sich in geradem Widerspruche mit den Anschauungen befinden, welche in Oesterreich sowohl die Regierung als die Reichsvertretung zur Geltung zu bringen sich bemühten. Die bei uns schon seit langer Zeit zu gesetzlicher Kraft gelangte Aufhebung der früheren Beschränkungen' der Besitzfähigkeil der Juden in Bezug auf unbewegliches Gut kann hierfür ohne Zweifel als der beste Beweis gelten. Die vereinigte Commission konnte daher unmöglich zu der Meinung gelangen, welche anderwärts zum Ausdrucke gekommen war, daß in dem letzten Absätze des ersten Artikels gewiffermaßen eine Sanction und somit eine Billigung der hinsichtlich der Besitzfähigkeit der Juden in Rumänien noch bestehenden gesetzlichen Einschränkungen gelegen sei. Es schien ihr überstüssig, noch besonders hervorzuheben, daß irgend ein Staat einem anderen Staate hinsichtlich der Gesetzgebung deffelben in seinen inneren Angelegenheiten niemals eine Sanction, eine Billigung vertragsmäßig zu erlheilen vermöge. Sie mußte im Gegentheile anerkennen, daß es die erste Psticht des völkerrechtlichen Nebeneinanderbestehens zweier Staaten vorschreibt, daß der eine Staat sich jeglicher Einmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen sorgsam enthalte. Selbst dann wird von diesem obersten Grundsätze in keiner Weise abgewichen werden können, wenn man die gesetzlichen Bestimmungen in dem Nachbarlande lebhaft mißbilligt. Die vereinigte Commission hat daher der Regierung aus der Aufnahme des letzten Absatzes des Artikels l über die Beschränkung der Besitzfähigkeit der Juden in Rumänien in die Handels-Convention einen Vorwurf nicht machen können. Sie giebr sich jedoch der Hoffnung hin, daß die fortschreitende Civilisation die Beseitigung jener Einschränkungen durch die rumänische Regierung selbst in nicht allzu ferner Zeit herbeiführen werde." Wir müffen dem Herrenhause für das warme Gefühl dankbar lein, mit welchem sein Bericht die rumänischen Juden auf die zukünftige Civilisation Rumäniens vertröstet! Doch dieses warme Gefühl verschleierte wohl auch die klare Einsicht des Berichterstatters. Denn es handelt sich ja in dem Berttage gar nicht um die Sanction rumän. Gesetze, auch nicht um die Einmischung in die rumänische Gesetzgebung, sondern allein darum, daß den Rumänen in Oesterreich unbedingte Rechte eingeräumt, den österreichischen llnterthanen aber in Rumänien Beschränkungen auserlegt werden, und zwar nicht allen österreichischen llnterthanen, sondern rn Unterscheidung zwischen christlichen und jüdischen, welcher Unterscheidung die österreichische Verfaffung entgegensteht, die deshalb verletzt erscheint. Es handelt sich nicht um das Schicksal der rumänischen Juden, sondern um das der österreichischen. Dies ist klar und einfach, und kann durch nichts verdunkelt werden. Wenn jetzt bekannt geworden, daß Frankreich, England und das deutsche Reich ebenfalls mit Rumänien über einen Handelsvertrag unterhandeln: so glauben wir, daß die beiden ersten Staaten nicht so inconsequent sein werden, gegen Rumänien eine andere Linie einzuhalten, wie sie in gleichem Falle gegen die Schweiz gethan. Eine Schutzschrift für die Zu-eu. (Die gesellschaftliche Stellung der Juden von Dr. Joseph Kolkmann, Königlich Preußischer Kreisrichter in Löbau. Löbau, Skrzeczek, 1876.) Ein weißer Rabe — oder eine Taube des Friedens! — Wir haben es im Laufe der Jahre mehrere Male erlebt, daß zu einer Zeit, wo aus irgend einer Veranlaffung, wie etwa wenn die Gesetzgebung zu einem den Juden günstigen Schritte den Anlauf nahm, die Gegner sich erhoben und in der Preffe cheils die schrillen Töue des Haffes und der Verleumdung, theils das heisere Gekläff des Unrechts und der Verfolgung hören ließen, mitten in dem Getöse auch die klare und laute Stimme des Rechts und der Humanität erscholl und sich vernehmbar machte. Es war, wie wenn auf die böswilligen Angriffe die heilsame Reaction nicht ausbliebe. Sicherlich, der Geist der Gerechtigkeit läßt sich weder durch Borurtheil noch durch Frechheit aus der Menschheit verdrängen; er kehrt immer wieder zurück, bricht sich immer wieder Bahn. Diese Ueberzeugung ließ uns auch bei den wmherfüllten Angriffen der Ultramontanen in der letzten Zeit, unterstützt durch die Kreuzzeitungspartei, die Agrarier u. A., ruhig und die Zeit erwartend, wo die Gegenströmung eintrele» werde. In den letzten Wochen wurden von den verleumderischen! Behauptungen der „Germania" so viele in ihrer Unwahrhett