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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-14 · Heft 11 (14.3.1876) · p. Seite 168

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 11 (14.3.1876)
Date
1876-03-14
Page
Seite 168 (sequence 4)
Language
German
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168 Der rumänische Handelsvertrag im österreichischen Reichsrathe. U. Die Spannung auf die Debatte im Reichsrathe verlor sich jedoch bald, als man erfuhr, daß sie doch nichts weiter als ein Schein- und Wortgefecht bedeuten werde; die Abstimmung war bereits vorher abgemacht. Fürst Auersperg, nämlich, hatte am 24. Februar im Club der Linken die Erklärung abgegeben, daß sich das gesammte Ministerium solidarisch für die Annahme des rumänischen Handelsvertrages ansehe, und aus derselben eine Cabinetsfrage mache. Auf diese Erklärung hin, ließ sich vr. Herbst aus der Rednerliste gegen den Vertrag streichen, und die Mehrheit in allen Clubs der „Verfassungstreuen" stimmte für die Annahme. Der Vertrag wird also das Product der Pression eines Ministeriums sein, deffen die liberalen Parteien gegenwärtig nicht entbehren zu können glauben. Er ist ein Beispiel, wie die Jnleresien des Landes, um vermeintlicher höherer politischer Jntereffen willen, geopfert werden. Es wäre ungerecht, vom Auslände her über dieses Verhalten des Abgeordnetenhauses abzuurtheilen; es geht daraus nur hervor, auf welch' schwachen Füßen das österreichische Versasiungsleben noch steht, daß es von einem Ministerwechsel so gewaltig bedroht erscheint. Hiergegen kann sich das Ministerium Auersperg der Beurtheilung nicht entziehen, wenn es einen Gegenstand wie den rumänischen Handelsvertrag zu einer solchen Cabinetsfrage und dadurch zu einem solchen Zwange für die Majorität macht. Sagt doch selbst die „N. fr. Pr.": „Zieht man die Summe, so ist die Debatte nicht zum Vortheil der Convention ausgefallen, weder politisch noch commerziell." Dabei muß nicht vergeben werden, daß der Vertrag dem Reichsrathe ohne alle Motivirung, ohne aufklärende Beilagen, ja selbst ohne Len Wortlaut der in der Convention citirten rumänischen Gesetze übergeben worden ist, ein Verfahren, das im confiitutionellen Leben anderer Völker wohl ohne Beispiel ist. Es versteht sich, daß wir an dieser Stelle die Verhandlungen von ihrer politischen und commerziellen Seite nicht verfolgen können. Diese Gesichtspunkte waren aber so überwiegend, daß das Moment, welches uns besonders interessirt, die Stellung der Juden in diesem Vertrage, nur nebensächlich zum Ausdruck kam. Bemerkenswerth war zunächst die Rede des Berichterstatters der Minorität v. Zfchock. Er äußerte sich: „Nach meiner Meinung ist es in den neueueren internationalen Verträgen Grundsatz, daß bei Abschluß solcher Verträge die vollste Reciprocität zu gelten habe. Die rumänischen Nationalen werden die vollste Freiheit erwerben, in Oesterreich Gewerbe zu treiben, Niederlassungen zu gründen und Grund zu erwerben. Den Oesterreichern in Rumänien wird nicht das gleiche freie Recht zustehen, da die Erwerbung solcher Rechte in Rumänien von der Zustimmung der Gemeinden und Handelskammern abhänge, und was das Votum dieser Handelskammern betrifft, wenn ein Fremder eine Concession erlangen will, dafür hat unsere Handelswelt reiche Erfahrungen. Den Oesterreichern sind aber überhaupt nicht alle Rechte zugänglich, da die Licenzen für den Verkauf von Spirituosen, für das Gastschankrecht an Fremde nicht ertheilt werden. Ich will nicht weiter auf die Bestimmung der Convention eingehen, nach welcher die österreichischen Israeliten auch von der Erwerbung von Grund und Boden ausgeschlossen sind, aber man kann es nicht genug beklagen, wenn die österreichische Regierung solche Bestimmungen in einem Vertrage sanctionirt und der rumänischen Regierung die Möglichkeit bietet, sich in der Kammer auf diese Sanction zu berufen. Ich muß hier eine Parallele ziehen aus der türkischen Gesetzgebung, welche alle Fremden zur Erwerbung von Grund und Boden zuläßt; wie steht die rumänische Gesetzgebung gegenüber dieser so oft und vielfach und mit Unrecht als illiberal verschrienen türkischen Gesetzgebung?'^ Abgeordneter v. Plener gehl auf die Bestimmungen der Convention ein, welche sich auf die Erwerbung von Realitätenbesitz beziehen und erwähnt hierbei, daß sich Oesterreich seinerzeit den Verhandlungen angeschlosien habe, um die Lage der Juden in Rumänien zu verbesiern. Man habe damals allerdings nichts erreicht; allein was man toleriren konnne, das solle man nicht sanctioniren, wie es hier in diesem Vertrage geschehe. Das widerspreche der Würde einer vertragschließenden Macht. In der Abendsitzung plaidirt Abg. v. Carneri für den Vertrag. Dennoch bemerk: er: „Nur Ein Punkt ist es im Vertrage, über den keine Motivirung hinweghilft: das ist die Unterscheidung zwischen österreichischen Staatsbürgern selbst, die durch denselben sanctionirt wird; allein diesfalls muß man auf den unaufhaltsam fortschreitenden Zeitgeist hoffen, der stärker ist, als alle Staatsverträge.". (Dies ist eine sehr bequeme und banale Phrase, mit der aber die Juden in Rumänien nichts anzufangen wisien. Wenn sie aus den Zeitgeist in Rumänien warten wollen, können sie unterdeß allesammt untergegangen sein.) Hierauf nimmt der Handelsminister v. Chlumecky das Wort, selbstverständlich zur Vertheidigung des Vertrages. Seine Worte sind uns von Bedeutung. Er sagt: „Ich gebe, meine Herren, gewiß gerne zu, daß zwei Bestimmungen in dem Vertrage enthalten sind, von denen ich lebhaft bevaure, daß sie darin Aufnahme fanden; es sind dies die Artikel I und XXVI. Eine der edelsten und schönsten Aufgaben Oesterreichs ist es, seine Culturmission im Osten zu erfüllen. Aber glauben Sie mir, meine Herren, Niemand bedauert es so lies als die Regierung, daß sie in dem Vertrage dieser Aufgabe nicht entsprechen konnte, denn die Erfüllung war eben eine Unmöglichkeit. Und wer die socialen und politischen Verhältnisse Rumäniens kennt, wird mir einfach Recht geben." Dieser Ausspruch der Staatsregierung selbst muß jeden aufrichtigen Freund Oestrerreichs schmerzen. Denn erwägt man, daß selbst die Vertheidiger ves Vertrages die commerziellen Vortheile für Oesterreich als zweideutiger Natur betrachten, so

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