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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-14 · Heft 11 (14.3.1876) · p. Seite 167

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 11 (14.3.1876)
Date
1876-03-14
Page
Seite 167 (sequence 3)
Language
German
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167 Grenze, und Schritt vor Schritt wurden sie wieder zurückgedrangl. Die Frage galt hier: werden die Türken ebenso wie die Mauren aus Spanien so aus dem Südosten Europa's wieder vertrieben? Diese Frage ist noch heute nicht beantwortet. Drei Momente kamen ihnen hier zur Hülfe. Zuerst, daß in den von ihnen unterworfenen Ländern keine so starke, einige und heroische Nationalität bestand, wie in Spanien den Mauren gegenüber. So gelang es zwar den Griechen durch harten Kampf, jedoch nur mit europäischer Hülfe den Süden der Türkei für sich zu einem selbstständigen Staate wieder zu gewinnen: aber sie vermochten nicht ihre Grenzen weiter auszudehnen. Das zweite war die politische Eifersucht zwischen den europäischen Mächten. Sie Alle hatten und haben keine wirkliche Sympathie für die türkische Herrschaft; aber keine gönnt der anderen den Besitz von Byzanz, sondern fürchtet die Ausdehnung eines europäischen Staates bis zu den Dardanellen. So konnte zwar Rußland die Türken immer weiter nach Süden zurückdrängen und 1828 sein Heer bis Adrianopel vorrücken lassen; aber immer wieder wurde ihm vom übrigen Europa aus Halt geboten. Ja, 1855 erklärten die beiden Westmächte Rußland den Krieg zum Schutze der Türkei; Italien schloß sich ihnen an, und Oesterreich zwang das russische Heer, die Donaufürstenthümer zu verlassen. Das dritte Moment endlich ist darin enthalten, daß die Zeiten, wo man eine ansässige Bevölkerung ausrottete oder vertrieb, vorüber sind, Zeiten, wo wie Ferdinand der Katholische und Philipp II. die Mauren und die Juden von ihrem vaterländischen Boden verjagten. Nun sind die Türken in der europäischen Türkei zahlreich seit vier Jahrhunderten ansässig, Besitzer des Bodens, und es ist ein leeres Geschrei fanatischer Zeitungsschreiber, welche immer wieder auffordern, die Türken über den Bosporus zurückzujagen. Hiermit liegt der europäischen Politik ein schwer zu lösendes Problem vor, das um so schwieriger wird, je bestimmter als Ziel in's Auge gefaßt wird, die europäische Türkei keiner einzelnen Großmacht zu überlaffen, und noch weniger etwa eine Theilung unter die benachbarten Staaten vorzunehmen, etwa nach der Art, wie man Polen getheilt. Allmälig kam man dazu, das Schicksal der Türkei als ein gemeinsames Object der europäischen Politik anzusehen.- Schon 1840 vereinigte man sich, es nicht zuzugeben, daß in Syrien eine neue jüngere Macht auf Kosten der Türkei entstehe. Man wies den egyptischen Bicekönig nach dem Nilthale zurück, und nöthigte Frankreich, sich dieser Tendenz zu fügen. Mit dem Pariser Vertrage von 1856 wurde diese Vereinigung eine Thatsache, welcher sich auch Rußland aufrichtig einzufügen scheint, nachdem die Beschränkungen, die ihm im schwarzen Meere auferlegt worden, seit 1871 wieder aufgehoben sind. Das Einverstandniß der drei Kaisermächte bei den jüngsten Vorgängen und die Zustimmung, welche ihnen England, Frankreich und Italien willig ertheilten, geben ein schwerwiegendes Zeugniß für die nunmehr erfolgte Vereinbarung der europäischen Politik hinsichtlich der Türkei.-Wir wollen uns nun nicht anmaßen, die Ziele und Mittel dieser neuen Politik zu kennen und anzugeben. Uns kommt es vielmehr darauf an, diejenige Politik zu bezeichnen, welche wir der Türkei gegenüber als die allein gerechte betrachten. Das türkische Reich in seinem europäischen Antheil enthält Provinzen, in welchen die ganze Bevölkerung aus Christen und Juden besteht; andere, in denen die Bevölkerung aus Türken, Christen und Juden gemischt ist, und endlich Landstriche, in welchen nur Türken und Juden wohnen. Eine gerechte Politik kann daher nur darin bestehen: allen Nationalitäten und Confessionen vollständige Gleichberechtigung zu verschaffen, und zwar nicht blos auf dem Papiere oder in Versprechungen, sondern thatsächlich, eine Gleichberechtigung, welche nicht anders als durch eine kräftige Communal- und Provinzial-Selbstverwaltung gefestigt und ausgeführt werden kann. Man hat daher begonnen, Provinzen, die allein van Christen nebst Juden bewohnt sind, zu selbstständigen Starten unter der türkischen Suzeränität zu erheben, wie Rumänien und Serbien. Ja, man scheint auch das letzte Band, das riefe an die Türkei knüpft, mit der Zeit zerschneiden zu wollen, wie der österreichische Handelsvertrag mit Rumänien erweist. Aber schon hier hat man die Grundlage dieser Politik vergessen, nämlich die Gleichberechtigung. Denn man läßt es den Rumänen und Serben frei, die in ihrem Lande ansässigen Juden zu unterdrücken, und zwar viel mehr als dies unter der türkischen Herrschaft der Fall war. Die zweite ebenso wichtige Maßnahme muß sein, die türkische Regierung zu einer völlig gleichen Behandlung der in der anderen Categorie von Provinzen ansässigen Confessionen und Nationalitäten zu nöthigen, und für Justiz, Polizei und Steuerwesen Reformen einzuführen, welche jede Bedrückung und ungleiche Behandlung beseitigen. Mit diesem Ziele würde in der That der Zweck erreicht sein. Man hat dies gegenüber dem Aufstande in der Herzegowina, wo eine solche gemischte Bevölkerung besteht, gethan. Freilich ist man auch hier einseitig geblieben und anstatt die Gleichberechtigung für Alle zu fordern, und damit das unbedingte Recht der Forderung auf seiner Seite zu haben, hat man immer und immer nur das Loos der Christen betont. Die türkische Regierung hat dies ergänzt und spricht stets in ihren Erlassen von der Gleichberechtigung der muselmännischen und nicht-muselmännischen Bevölkerung. Wir können daher die Lösung der türkischen Frage nur in folgenden Thesen finden: erstens, rem türkischen Reiche in Europa ein Ende zu machen, ist kein begründetes Recht vorhanden. Zweitens die blos von nicht-muselmännischen Bewohnern bevölkerten Provinzen selbstständig zu machen, jedoch unter der Bedingung, daß völlige Gleichberechtigung in ihnen Gesetz sei, entspricht dem Rechte und weiser Politik. Drittens, die türkische Regierung zur Beseitigung aller, der Gleichberechtigung der Staatsangehörigen widersprechenden Einrichtungen zu nöthigen, ist wohlbegründetes Recht der europäischen Mächte. 11*

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