Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1876)
- Date
- 1876-03-07
- Page
- Seite 153 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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153 Im Judenthum, wie es sich im Laufe der Zeit herausgebildet, giebt es keine Secten, resp. keine in dogmatischer Beziehung divergirenden Glaubensrichtungen; und selbst die in der Krim und in einigen polnischen und asiatischen Orten wohnenden Karäer glauben „an die Einheit Gottes und die Unsterblichkeit der Seele", was bei den ehemaligen Saduzäern nicht so allgemein wahrzunehmen war! (vgl. Hz. Matthäus 22, 23. :c.) — Es giebt eigentlich im Judenthum nur Ein Dogma, d. i. „der Glaube an den ewigen und einzigen Gott"; wie derselbe von unserm größten Propheten Moses (V. 6, 4.) gelehrt wurde und als solcher auch im Evangelio Marci (12, 29.) ausdrücklich angeführt ist! Divergenzen hinsichtlich der Ceremonialgesetze, wie sie heut zu Tage im socialen Leben der Juden Vorkommen, können unmöglich zu einem Vorwand für die Trennung von einer einzelnen Religionsgemeinde dienen; da selbst der Talmud (8. Tractat Megilla 13, a, und Tr. Kidduschin 40, a. vgl. Hz. Jesaia 66, 21.) mit Recht behauptet, daß „wer nur jenes Dogma anerkennt, Jude genannt zu werden, würdig sei!" Es sind darum die erwähnten Divergenzen, die sich überhaupt nur im praktischen Leben ohne theoretische Begründung zeigen, nicht zu vergleichen mit den glaubenssätzlichen und sacramentalen Unterscheidungen, welche zwischen der-katholischen und evangelischen Confession obwalten! Es kann daher von „confessionellen Bed enken", im wahren Sinne dieses Ausdrucks, bei Israeliten keine Rede sein; unv dürfte also in der Folge nur derjenige von den israelitischen Cultussteuern befreit werden, welcher seinen förmlichen Austritt aus dem ganzen Judenthum gerichtlich erklärt hat! Wenn darum von gewiffer Seite der Antrag gestellt ist, wonach man schon aus einem einzelnen Synagogenverba nde austreten kann — wahrend bei den Bekennern der christlichen Confessionen der Parochialzwaug so lange sortbesteht, bis man sich confessionslos erklärt hat —; und dieser Antrag damit motivin wird, „weil sonst der Jude gezwungen sei, sich als Dissident zu geriren": so ist der gehorsamst Unterzeichnete nach seiner vierjährigen Erfahrung überzeugt, daß gerade ein solches Judengesetz gar Viele, die bis jetzt cultussteuerpflichtig waren, zur anderweiten Diffension ermuntern würbe. Die meisten Juden in unserm Vaterlande wohnen nämlich zerstreut in Mittel- und kleinen Städten und besonders auf dem platten Lande. Von principieüer Orthodoxie einerseits und Neologie andrerseits kann bei denselben keine Rede sein, sondern auf der einen Seite wallet die Macht der Gewohnheit und auf der andern Seite der Ändisierentismus der Bequemlichkeit. Sobald nun solche in religiöser Beziehung minder einsichtsvollen und von wahrer Pietät selten begeisterten Personen, durch die angebliche Erklärung ihres Austritts aus einem Synagogenverband — unter dem Vorwand „wegen religiöser Bedenken", worüber doch weder der hohe Landtag, noch ein Civil richter als solcher entscheiden kann — von der Cultussteuer befreit werden können, so werden diesen Vorwand gar Viele benutzen, resp. mißbrauchen! Die betreffenden jüdischen Gemeinden würden aber hierdurch zerfallen und konnten weder ihre bisherigen Synagogen und Religionsschulen fortan aufrecht erhalten, noch ihre Rabbiner, Lehrer und Cantoren :c. fernerhin besolden; was sicherlich eine von aller wahrhaft moralisch religiösen Bildung entfernte Generation erzeugen würde, welche für das Gemeinwohl der Staatsgesellschaft nicht minder, als für das Judenthum gefahrbringend wäre!! Anders dagegen verhält es sich in großen städtischen Jsraelitengemeinden, unter welchen überhaupt nach allen Richtungen hin mehr Intelligenz vorwaltet und deren Anzahl so groß ist, daß für alle Angehörigen in der einen Gemeindesynagoge nicht genug Raum vorhanden wäre. Da mag, wenn sich eine namhafte Zahl von etwa 50 jüdischen Familien vorfindet, welchen der öffentliche Gottesdienst — denn darin gipfeln eigentlich die verschiedenen Ansichten und finden dort ihren rituellen Ausdruck — nicht behagt; und die deshalb wünschen oder verlangen, für sich eine besondere Synagoge mit einem Prediger und Cantor:c. einzurichten: denselben zu diesem Behufs je nach ihrem Cultussteuerquanto ein Beitrag aus der gemeinschaftlichen Culiuscaffe bewilligt, oder vielmehr deren Beiträge zu den synagogalen Ausgaben der Hauptgemeinde erlaffen werden; indeß der äußere und pecuniare Gemeindeverband, geregelt durch einen gemeinsamen Vorstand und gemeinsame Beigeordneten, in bisheriger Weise fortzubestehen hat. Steht es ja der einen oder der andern Partei frei, bei den von Zeit zu Zeit sich wiederholenden Wahlverhandlungen so viele Anhänger und Gesinnungsgenossen als möglich in diese gemeinsame Gemeindeverwaltung zu bringen. Die Religionsschule aber, die als solche von jeder polemischen Richtung im heutigen Judenthum sich fern zu halten hat, sowie auch alle Wohlthätigkeirsanstalten und Stiftungen, endlich auch die Berechtigung am israel. Friedhofe, müssen stets gemeinschaftlich bleiben! — Eine ähnliche Einrichtung besteht seit Jahrzehnten in der ebenso großen als intelligenten Jsraelitengemeinde zu Breslau und seitdem waltet, trotz der ceremonialen Divergenzen, der Friede daselbst! Es bedarf hiernach keines besondern Judenzesetzes über den Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft und noch viel weniger wäre — gegenüber dem Parochialzwaug in den christlichen Kirchen — der bloße Austritt aus der einzelnen örtlichen Glaubensgemeinde zu rechtfertigen; sondern es reicht hierzu eine, die allgemeinen Gesetze in diesem Betreff ergänzende Instruction seitens der Verwaltungsbehörden an die Cultüsvorstände großer israelitischer Gemeinden hin!