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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-03-07 · Heft 10 (7.3.1876) · p. Seite 152

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 10 (7.3.1876)
Date
1876-03-07
Page
Seite 152 (sequence 4)
Language
German
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152 trage mit der Türkei als noch immer zu Recht bestehend anerkennt und sich an den § 6 klammert, welcher für Oesterreich- Ungarn alle Handelsvortheile vorbehält, die irgend einer anderen Macht von Rumänien zugestanden bekäme. Würden die anderen Mächte die autonomen Zolländerungen seitens Rumäniens gegen die früheren Verträge mit der Türkei nicht zugestehen, so würde der ganze Vertrag null und nichtig werden. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen über die Juden hilft sich der Mehrheitsbericht mir folgenden nichtssagenden Phrasen: „Die Regierung wird aufgefordert, der Regierung Rumäniens gegenüber vor Auswechslung der Ratification es als selbstverständlich zu erklären, daß jede den Unterthanen irgend eines Staates von Rumänien eingeräumte Begünstigung von den im Artikel 1 der Handelsconvention erwähnten, auf alle Fremden überhaupt Anwendung findenden Gesetzen und Verordnungen im Grunde des Artikels I ipso facto auch auf alle Unterthanen der österreichisch-ungarischen Monarchie Anwendung finden." Der Minderheitsbericht spricht Rumänien Las Recht autonomer Zollgesetzgebung, also auch des Abschlußes besonderer Handelsverträge gegenüber den alten Tractaten mit der Türkei ab. Auf die Convention selbst übergehend, wendet sich der Bericht gegen die viel bekämpften Bestimmungen über die Ausschließung der österreichisch-ungarischen Juden vom Gruuderwerbe und hebt die Benachtheiligung der österreichischen Unterthanen bezüglich der Handels- und Gewerbefreiheit in Rumänien hervor. In dieser Richtung enthalten, wie mit Bestimmtheit behauptet werden könne, die Pforten-Tractate viel günstigere Bestimmungen. Die Kritik der im Vertrage stipulirten Zölle weist den großen Schaden, den Oesterreichs Handel und Industrie, selbst deffen Schifffahrt durch sie erleidet, nach; und trägt der Bericht auf Vertagung des Abschluffes des Vertrages an. Die Wiener Alliance hat eine Petition an den Reichsrath gerichtet. Eine andere bereitet der „Resormverein der Wiener Kaufleute" an das Herrenhaus vor, welche diese Bestimmung sehr ausführlich bespricht und zur Illustration rumänischer Gesetzeshandhabung das folgende Actenstück reproducirt, welches in der Rechtssprechung unseres Jahrhunderts wohl einzig dafiehen dürfte und die allerweiteste Publicität verdient. Es lautet: Urtheil des Appellhofes in Jassy in legalisirter rumänischer Abschrift und deutscher Uebersetzung Nr. 183, vom 2 3. September 1 875 a. St. „In Erwägung, daß nach dem Gesetze vom 30. Aug. 1864 nur die christlichen, in Rumänien angesiedelten Ausländer das Recht haben, Häuser zu erwerben, und auch dies nur in dem Falle, daß den Rumänen daffelbe Recht in dem betreffenden Auslande zusteht, woraus hervorgeht, daß die nichtchristlichen Ausländer, zum Beispiel die Hebräer, in keiner Weise Grundstücke in Rumänien kaufen können; in Erwägung, daß die Juden ihrem Stamme nach Fremde find, Fremde, die kein Vaterland besitzen, daß sie Fremde sind und bleiben, da jede andere Nationalität nach zwei bis drei Generationen sich dem Volke des Inlandes assimilirt, die Juden aber ihrer Race treu bleiben, so daß sie, wenn auch im Lande geboren, erzogen und ansässig, doch nicht Rumänier genannt werden können; in Erwägung, daß nach dem organischen Reglement, Section X, Art. 1, nur christliche Ausländer innerhalb der dort bestimmten Frist rumänisches Bürgerrecht erlangen können, aber nicht die Hebräer, welche immer als Fremde betrachtet werden; in Erwägung, daß dieser Unterschied auch in die Constitution, § 7, ausgenommen ist, welcher besagt, daß nur ein christlicher Ausländer Rumäne werden kann, die Juden aber, weil sie keine Christen sind, in keiner Weise Rumänen werden können; in Erwägung, daß das Gesetz von 1864 auch den christlichen Ausländern nur dann das Recht, Grundbesitz in Rumänien zu erwerben, einräumt, wenn die Rumänen im Vaterlande Jener solchen erwerben können, woraus hervorgeht, daß das Recht der Reciprocität für die Juden in Wegfall kommt, weil diese kein Vaterland besitzen; in Erwägung, daß § 11 des Civilgesetzes den Ausländern dieselben Civilrechte gewährt, wie den Rumänen, ausgenommen, wenn eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem entgegensteht, das Häuser-Erwerben aber den Juden durch das ausdrückliche Gesetz von 1864 verboten ist; in Erwägung, daß ein Verkauf wie der in Rede stehende, der dem Gesetze von 1864 zuwiderlaust, null und nichtig ist und die Aufhebung deffelben der öffentlichen Ordnung wegen jeder Partei zusteht; in Erwägung, daß ein Kauf wie der in Rede stehende ungiltig ist, weil er durch einen zu solchem Kaufgeschäft gar nicht Berechtigten vollzogen ist — in Erwägung aller dieser Gründe annullirt der Appeühof den Verkauf des Hauses des Hospitals Spirido in Jaffh durch Herrn Cuntacugero an den Hebräer Obadia König." Um so gespannter muß man auf die Debatten im Reichsrathe sein. Die Verfassung der jüdische» Gemeinde» in Preuße». II.') Petition an den preußischen Landtag. Bad-Ems, den 21. Februar 1876. Hoher Landtag wolle einem jüdischen Theologen, welcher seit einem halben Jahrhundert in öffentlichen Schulnud Synagogendienste fungirt und die meisten von der vormaligen Herzoglich Naffauischen Landesregierung sanctionirten israelitischen Cultusordnungen entworfen hatte, gnädigst gestalten, seine unparteiische Meinung und Gegenvorstellung über die von gewisser Seite beantragte besondere Gesetzgebung für jüdische Cultusverhältniffe gehorsamst vorzutragen! 1) S. Nr. 6.

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