Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1876)
- Date
- 1876-03-07
- Page
- Seite 151 (sequence 3)
- Language
- German
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151 schließt — gegen die Ansichten Englands und Frankreichs, der Mitcontrahenten des Vertrages, durch welchen Rumänien geschaffen worden — hat man die Suzeränetät der Türkei über Rumänien abermals bedeutend abgeschwächt und dieses der völligen Unabhängigkeit näher gebracht. Es ist ersichtlich, daß, wenn die „N. fr. Pr." dies als eine eminent friedliche Politik ausgiebt, das nur eine Verschleierung der Wahrheit ist. Denn im Grunde ist es eine der Türkei feindliche Politik, deren Herrschaft man auf diplomatischen Wege immermehr zurückdrängen will, um das türkische Reich in Europa allmalig zerbröckeln zu lassen. Aus derselben Politik ist die bekannte Andrafsy'sche Note geflossen, welche in gleicher Weise die Selbstständigkeit der Türkei nach innen erschüttern und beschränken will. Ueber den Werth dieser Politik läßt sich streiten, besonders, ob dieselbe verdiente, daß ihr handelspolitische Interessen Oesterreichs zum Opfer gebracht werden; doch diese Erörterung ist nicht unsere Aufgabe. Wir haben sie nur bis hierher verfolgt, um den Charakter des bezüglichen Vertrages klar zu stellen. Denn noch ein anderes Opfer ist diesem Vertrage gefallen: die Gleichberechtigung österreichischer Staatsangehörigen jüdischer Religion. Wir brauchen es hier nicht zu wiederholen, daß rer Vertrag eine Unterscheidung zwischen Oesterreichern und Ungarn jüdischer und christlicher Religion constatirt, eine Unterscheidung, welche rer österreichischen Verfasiung und dem ungarischen Gesetze völlig widerspricht. Zunächst wird österreichisch-ungarischen Unterthanen jüdischer Religion das Recht des ländlichen Grunderwerbes abgesprochen; alsdann den rumänischen Polizeimaßregeln volle unbedingte Geltung zugesprochen. Das Letztere ist unsrer Meinung nach die stärkste Waffe in der Hand der rumänischen Despoten gegen die österr.-ung. Juden, denn sie können in jedem ihnen beliebigen Falle das Schubrecht in Anwendung bringen. Diesen wichtigen Punkt übergeht die N. fr. Pr. mit Stillschweigen. Ueber den ersteren Punkt sucht sie irrezuführen. Sie sagt: „Der Umstand, daß die confessionelle Gleichberechtigung in Rumänien nicht vertragsmäßige Geltung erlangt hat, giebt zu einer herben Kritik berechtigten Anlaß, ist aber kein entscheidender Grund für ein verneinendes Votum. Denn kein Staat kann von dem anderen mehr verlangen, als Laß die Ausländer den Inländern gleichgestellt werden." Wie bekannt, hat der ungarische Ministerpräsident Thißa behauptet: es wäre eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates gewesen, wenn man das gleiche Recht für die ungarischen Juden, wie für die ungarischen Christen gefordert hätte. Mehr als dieses Sophism ist das der N. fr. Pr. auch nicht werth: man dürfe für die eigenen Unterthanen vom fremden Staate nicht mehr Rechte verlangen, als deffen eigenen Unterthanen zukommen. Als das holländische Abgeordnetenhaus den Handelsvertrag mit der Schweiz wegen eines gleichen Unterschiedes zwischen den holländischen Juden und Christen verwarf, als Frankreich, England und Nordamerika aus demselben Grunde keinen Handels- und Niererlasiungsvertrag mit der Schweiz schließen wollten, gingen sie von dem staatsrechtlichen Grundsätze aus, daß ihre Verfassung ihnen gar nicht gestatte, eine solche Unterscheidung aufzustellen, daß einem Staate nicht erlaubt sei, Borkheile zu Gunsten der Majorität auf Kosten der Minorität seiner Staatsbürger gegen die eigene Verfassung zu stipuliren. Bei einem solchen Vertrage handelt es sich nicht um die Rechte der Unterthanen des fremden Staates, sondern um die seiner eigenen; man bemißt sie nicht nach rem Maßstabe jener, sondern dieser; man wird z. B. für die eigenen Unterthanen nicht das Wahlrecht im fremden Staate beanspruchen können, weil sie sich sonst naturalisiren müßten und aufhörten, des eigenen Staates Bürger zu sein; aber man wird die stipulirten Rechte für die eigenen Unterthanen ohne Unterschied sesthalten müssen, wenn im eigenen Lande ein solcher Unterschied versaffungswidrig ist. Wir glauben nicht, daß wir die Redaction der „9!. fr. Pr." hierüber zu belehren brauchen. Sie kennt die Schwäche ihres Arguments vollständig, sonst würde sie nicht als eine Art Trost hinzugefügl haben, daß ja die Juden in Oesterreich auch erst seit 16 Jahren die Gleichberechtigung besäßen. Dieses Argument verfängt doch wohl schwerlich. Denn auf das hohe Alter eines Gesetzes kommt es nicht an, um es unverletzlich zu machen, so lange es Gesetz ist. Und um ihr Gewissen zu beschwichtigen, fügt sie hinzu: „Aber politisch ist die angefochlene Bestimmung lies beklagenswerth. Die Mächte haben sich wiederholt gegen die Verfolgung der Juden in Rumänien gewendet; Oesterreich fordert und erlangt eben jetzt von der Türkei die Besitzfähigkeit der Christen, und in dem Basallenstaate Rumänien wird durch einen feierlichen internationalen Act die Intoleranz, die confessionelle Degradation einer Race entgegen den europäischen Traditionen, entgegen dem verwandten Streben rer suzeränen Macht gutgeheißen! In der Richtung kann keine hinlänglich scharfe Kritik geführt werden. Aber entscheidend für die Nichtannahme der Convention kann dieser Punkt nicht sein. Das ist nur so ein Jncidenzsall für die Beurtheilung der „stolzen und starken Polilik" Oesterreichs im Oriente. Wir sind verwundert, daß die Pforte auf die Reformnote des Grafen Andrassy nicht mit dem Hinweise auf die Handelsconvention mit Rumänien geantwortet hat. Darin läge Witz und vernichtende Bosheit." — In diesen Sätzen liegt aber offenbar eine politische Berurtheilung des Vertrages, während er nur politischer Natur sein soll! Doch sehen wir nun, welches Schicksal der Vertrag im österreichischen Reichstage haben werde. Zunächst liegt uns der Bericht des volkswirthschastlichen Ausschußes an den Reichsrath vor, und zwar in doppelter Gestalt, als Bericht der Majorität < 12 Stimmen) und als der der Minorität (8 Stimmen). Wir können selbstverständlich in das Detail nicht eingehen. Klar aber ist es, daß auch der den Vertrag genehmigende Bericht der Mehrheit die handelspolitischen Schwächen der Convention nicht zu verdecken vermag, die Ver- 10*