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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-02-28 · Heft 9 (29.2.1876) · p. Seite 140

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 9 (29.2.1876)
Date
1876-02-28
Page
Seite 140 (sequence 10)
Language
German
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140 lichen Senatoren gehört. Jnveß vrrf man Viesen Umstanv, bei ver verhältnißmäßig geringen Zahl von Israeliten und Protestanten in Frankreich wohl nur vem Zufälle zuschreiben, nicht aber etwa einem Anfluge von Unduldsamkeit. Unter denen übrigens, welche für die Deputirtenkammer als Candidaten aufgetreten, befindet sich eine ziemliche Anzahl Israeliten, und da die Wahl bereits am 20. Februar vor sich geht, werden wir über deren Ausfall bald berichten können. — Wir haben schon früher aus Algier eines Mannes erwähnt, der als Mitglied der Gesellschaft der „Lebensretter"' bereits mehrfach Proben der edelsten Aufopferung gegeben und sich der ehrendsten Auszeichnungen im Schooße dieser Gesellschaft theilhaftig gemacht hat. Auch jüngst gelang es ihm an einem Tage, einer alten Frau, die unter die Räder eines Wagens gerathen, mir eigener großer Gefahr das Leben zu retten, und eine aufgehende Feuersbrunst im Keime zu ersticken, wobei ein kleines Kind sich sehr bedroht gefunden. Jacob Jats ist der Name des Ehrenmannes, dessen auch wir hier erwähnen, um ihm aus weiter Ferne unsre Anerkennung auszusprechen. Türkei. Koustantiuopel, 11. Februar. Was auch die Feinde der Türkei sagen mögen, sie wird immer mehr ein Land der vollen Gleichberechtigung aller ihrer Staatsangehörigen, und mit der Zeit wird das, was Gesetz geworden, auch tiefer in die Sitten und Lebensweise des Volkes dringen. Der Sultan hat die Reformvorschläge der Großmächte angenommen; aber wahrend die Anrrassy'sche Note, wie in diesem Blatte bereits bemerkt worden» nur von mohammedanischen und christlichen Unterthanen spricht, kennt die Bekanntmachung des Sultans nur den Unterschied zwischen muselmännischen und nichtmuselmännifchen, so daß also auch die Juden ihren vollen Antheil an der Gleichstellung erhalten. Ebenso ist dies der Fall in einem jüngst erschienenen, höchst wichtigen Gesetze über den Erwerb von Grundbesitz. Es lautet: „An. I. Die muselmännischen und nichtmuselmännischen Unterthanen des Reiches können ohne Unterschied urbare Grundstücke, sowie solche, welche zu Pächtereien, Dörfern, oder Staats¬ oder Moscheen-Besitzthümern gehören, erwerben, wenn solche verkauft oder von Privatbesitzern übertragen werden. In dem Falle, wo nach altem Brauch dem Staate oder den Moscheen gehörige Grundstücke den nicht muselmännischen Unterthanen des Reiches nicht Übetragen werden konnten, wird dieser alte Brauch durch gegenwärtiges Gesetz aufgehoben, und findet bei rer Uebertragung keine Unterscheidung mehr statt. Art. II. Die Uebertragung von Mobilien zwischen muselmännischen und nichtmuselmännischen Unterthanen findet statt in vollkommener Gleichheit nach den desfallsigen Bestimmungen des Gesetzes. Art. III. Die muselmännischen und nichtmuselmännifchen Ackerbauer, die auf einer Pachtung wohnen, genießen das Recht des Vorzugs bei der Erwerbung der betteffenden Grundstücke sowohl bei öffentlichem Verkauf als bei Uebertragung von Privaten." Rußland. St. Petersburg, im Februar. Mau schreibt in öffentlichen Blättern: „Kürzlich wurde, wie der Graschdanin erfährt, in der allgemeinen Versammlung des Reichsraths die Frage über die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht seitens der Juden verhandelt, wobei es sich herausstellte, daß bis zu 46 pCt. vom Contingent der Juden sich von der allgemeinen Wehrpflicht zu befteien gewußt haben, und daß dieser Ausfall von Einberufenen russischer Abstammung ergänzt werden mußte. Es sollen Maßregeln zur Verhinderung dieser Handlungsweise der Juden gettoffen werden." — Auch uns würde es schmerzlich berühren, wenn obige Aussage wahr wäre. Aber schon die Fassung flößt uns Zweifel ein, und aus einzelnen Gouvernements des russischen Reiches haben, wie es öffentlich bekannt geworden, die betteffenden Gouverneurs ihre Zufriedenheiit mit dem Ausfall der Rekruiirung bei den Juden ausgesprochen. Im Uebrigen fiele eine solche Höhe der Zahl derer, welche sich der Wehrpflicht entziehen, mit gleicher Wucht auf die Beamten, die mit der Rekrutirung bettaut, so Etwas geschehen ließen. Maßregeln dagegen, welche jedoch nicht den Unschuldigen mit den Schuldigen Neffen, könnten nur gebilligt werden. Dorpat, 3. Februar. (Privatmitth.» (Wir erhielten folgende Zuschrift, die, wenn auch nicht zur Veröffentlichung bestimmt, bei der Freude, die sie uns durch die darin ausgesprochene Gesinnung und Thatkraft verursachte, uns doch geeignet scheint, hier mitgetheilt zu werden. Redaction). Ueberzeugt von Ihrem hohen Interesse für jüdisches Wohl und Gedeihen, wage ich es, mich mit einer Bille an Sie zu wenden. Der geringe Bildungsgrad innerhalb der jüdischen Gemeinde Dorpats erweckte in den jüdischen Sludirenven hiesiger Universität den Wunsch, eine Schule zu gründen, in welcher den Kindern unserer hiesigen Glaubensgenossen, sowohl Knaben als Mädchen, Unterricht in den elementaren Fächern erlheilt werden sollte. Dieser Wunsch machte sich um so lebhafter gellend, als einerseits die hiesige jüdische Gemeinde zu arm ist, um ihre Kinder in die hier bestehenden christlichen Schulen zu schicken, andererseits bei der jetzt bestehenden allgemeinen Wehrpflicht mit der Kenntniß der elementaren Fächer schon sich bedeutende Vortheile verknüpfen. Durch eifrige und wohlwollende Spenden des hiesigen christlichen Publicums floß in kurzer Zeit so viel Geld zusammen, daß die Ausgaben der Schule nicht nur für dieses Jahr vollkommen gedeckt sind, sondern auch sichere Aussicht vorhanden ist, baß durch jährliche Beittäge, welche uns sowohl hier als auch auswärts zugesichert find, sich eine permanente Casse bilden wird, aus welcher die Mittel zur Erhaltung der Schule hinreichend ermöglicht werden dürsten. Es steht somit der Eröffnung der Schule nichts mehr

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