Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 9 (29.2.1876)
- Date
- 1876-02-28
- Page
- Seite 137 (sequence 7)
- Language
- German
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137 Überhebung das niedrigste Maß zu empfehlen. Nicht minder ist die Grundanschauung von dem bösen Triebe und der Berdienstlichkeit von dessen Ueberwindung von M. verworfen und gar die praktische Anleitung zur Seelenheilung durch das Hinüberzwängen auf's andere Extrem, statt durch aümälige Entwöhnung (Gabirol) schwerlich mit jüd. Erziehungsprincipien vereinbar. Ueberhaupt ist die beliebte Hervorhebung der Ethik als einer Seelen-Diäretik der Vorliebe M. für Analogien aus der Heilwifsenschaft zu erklären. Im Großen und Ganzen ist es M. jedoch gelungen. der Offenbarungslehre und dem Gesetze in seiner Tugendlehre einen Platz einzuraumen, wo sie als Förderungsmittel der sittlichen Vervollkommnung eine hohe Ausgabe erfüllen und dies ist ja auch nach talmudischer Ansicht der Endzweck der Gebote (rvpnarr n» cpxb vrbx matTarr irre «?). Ohne gerade eine vollendete Leistung vorzustellen, ist M's. Ethik immerhin eine philosophische und eine jüdisch-religiöse Arbeit, die des Fleißes werth ist, den Herr vr. R. an sie gesetzt hat. 0 —m. 6 W/öcc&txc&teu/. sammlung eingeladen wurden. In dieser vom Herrn Polizei- ^£Utfcfyl(lrtb. director Schaffner geleiteten Versammlung wurden schließlich die vom Ministerium des Innern abgeänderten Bestimmungen, die Wahl des Cultusvorstandes betreffend, fast einstimmig ange- Bou«, 16. Februar. Wir machen den Redacteur der „\rchives lsraelites“ darauf aufmerksam, wie unangemessen es ist, seinem Correspondenten Bittor Blum oder Fleur, oder wie er sonst heißt, solche unpassende Ausdrücke zu erlauben, wie es in seinem Hefte vom 15. Februar, S. 112 geschieht. Wir haben den kleinlichen Jnvectiven der „ An-h. isr.“ bis jetzt Ruhe und nommen. L. Lehmann. Homburg v. d. H, 7. Februar, «Privatmitth.) Eine hier bestandene Verordnung verbot jede israelitische Privatandacht und ließ nur solche in den 7 Trauertagen bei Sterbefällen zu, Langmuth entgegengestellt. Sind diese einmal zu Ende, so würde sowie diejenigen der sogenannten Maariw-Chebroh. — Diese sich Herr Isidore Cahen doch wundern, was wir ihm — aus | Verordnung, in bester Absicht von der früheren landgrfl. Regierung langer Beobachtung — zu sagen hätten. Anstatt uns in unsrem Kampfe gegen den Ulttamontanismus ehrlich beizustehen, vielmehr uns, wenn wirüber den Einstuß, welchen jener gegenwärtig in Frankreich ausübt — eine Thrtsache, die in ganz Europa bekannt erlassen — um Separirungen in der Gemeinde zu verhüten — hat nichtsdestoweniger schon zu verschiedenen Streitigkeiten Veranlassung gegeben. So wurde z. B. vor 2 Jahren ein Matador der „Frommen" in Frankfurt, der als Kurgast hier anwesend. ist, und die sich in dem Gesetz über d-n höheren Unterricht vere in seiner Behausung Minjan machte, vor Gericht belangt, dort körpert hat — spreche», nichts als versteckte Angriffe auf Frankreich! aber nach einer selbstgeführten, sehr schönen Vertheidigungsrede zu insinuiren, kann doch nur aus einem beschränkten Parteihaß gegen Deutschland selbst hervorgehen. Die Redaction. Homburg v. d. H., 6. Februar. (Privatmitth.) Der hiesige „Taunusbote" schreibt: Aus der israel. Cultusgemei nde. Seit der am 31. August stattgehabten und Ihnen geschilderten Gemeindeversammlung hatte von Seilen der königl. Regierung nichts mehr verlautet, so daß der um mehrere Mitglieder verkleinerte Cultusvorstand sich entschloß — um die nicht ausschiebbare Wahl eines Rabbiners bewerkstelligen zu können — die Gemeinde zur Wahl von 5 Vertrauensmännern zu berufen, welche Wahl auch ordnungsmäßig geschah. Inzwischen hatte Schreiber dieses eine Petition abgefaßt, welche nochmals die Dringlichkeit der Ordnung unserer Angelegenheiten darlegte und welche unser Reichstagsabgeordneter, Herr Dr. Brüning, die Güte hatte, persönlich mit empfehlenden Worten dem Herrn Minister in Berlin gegen Ende des vorigen Jahres zu überreichen. Nun brachte das vorwöchentliche „Kreisblatt" eine Bekanntmachung, worin wiederum alle volljährigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder zu einer am 1. Februar stattfind enden Verfreigesprochen. Diese Verordnung vertragt sich nun einmal nicht, weder mit dem Buchstaben, noch mit dem Geiste der preuß. Verfassung und es giebt glücklicherweise andere und bessere Mittel, um Fremde und Einheimische das geräumige neue Gotteshaus aussuchen zu lassen. Man sorge, daß es von anständiger zugehe, gebe den öffentlichen Mitzwosverkauf auf, verbiete den Wohlthätigkeitsvereinen ihre Thorarollen (über die Trauerzeit eines Leidttagenden hinaus) zu verleihen, theile den Sabbath-Morgen- Goltesbienst in zwei Theile, damit die fremden Kurgäste nicht zu spät kommen rc. :c. — Als Chronik unserer jüd. Gegenwart, die Ihr Blatt sein soll, theile ich Ihnen nun die Annullirung der früheren Verordnung mit, spätere Mittheilungen vorbehaltend. — L. Lehmann. Decretum. Dem N. N. dahier wird hiermit zufolge Rescripts Königl. Regierung vom 31. v. Mts. eröffnet, daß seinem Vorhaben, die anläßlich des Todes seiner Mutter vorgeschriebenen Gebete in seiner Behausung zu verrichten, ein Bedenken nicht entgegensteht, da mit Rücksicht aus den Artikel 12 der preuß. Berfas-