Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 8 (22.2.1876)
- Date
- 1876-02-22
- Page
- Seite 122 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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122 jüdischen Winkelschulen, eine Anzahl derselben gesperrt, weil es bis zur Evidenz erwiesen ist, daß in Folge dieser „Cheders" der öffentliche Schulbesuch seitens der Kinder orthodoxer jüd. Eltern auf ein Minimum reduciri wurde. Die gute Wirkung dieser Chedcr-Sperrung ließ auch nicht lange auf sich warten, indem bald darauf die dortigen Volksschulen einen Zuwachs von dreihundert jüdischen Schülern erhielten. Dieser legale Vorgang wird in aufgeklärten jüdischen Kreisen als ein den Fortschritt und die Bildung fördernder Schritt mit Freuden begrüßt. Es liegt darin aber auch ein Mahnruf dafür, daß es endlich Zeit sei, wie in Stry, auch in ganz Galizien die noch immer in voller Blüthe bestehenden „Cheders" zu beseitigen, welche Schuld daran tragen, daß der größte Theil der jüdischen Bevölkerung für die Einflüsse der modernen Cultur und Civilisation unempfänglich ist. Die Klagen über die Schädlichkeit dieser jüdischen Winkelschulen sind jetzt in Galizien allgemein. Aus diesen in den schmutzigsten Winkeln der abgelegensten Straßen jeder galizischen Stadt zu findenden „Cheders" nehmen die Schüler zum größten Theil für ihr ganzes Leben jene verkehrte, der aufgeklärten Gegenwart entgegengesetzte Anschauung mit, welche in dem Gebühren der Kaste der „Chassidim" zu Tage tritt und die den Grund des barbarischen Fanatismus bildet, den man in der berüchtigten Bann-Affaire zu Neu-Sandec wahrnahm. Allerdings wurde mit dem gedachten Statthalterei-Erlasse angeordnet, daß die Errichtung neuer derartiger „Eheders" der Controls der Bezirkshauptmannschaften zu unterliegen habe. Da aber in derselben Verordnung dem Cultusvorstande und dem Rabbiner die Befugniß eingeräumt wurde, über die Qualification jener Bewerber, die solche Winkelschulen zu gründen anstreben, endgiltig zu entscheiden, so ist es — im Hinblick auf den niedrigen Culturgrad der meisten israelitischen Cultusvorstande und Rabbiner in Galizien — ganz natürlich, daß diese Pflanzstätten geistig verkümmerter Menschen bei uns zu Lande noch immer entstehen. Daß die Ausführung der gedachten, bei Lebzeiten des Grasen Goluchowski erflossenen Statrhalterei - Verordnung bis nun seitens der betreffenden politischen Behörden in Galizien fast gar nicht in Angriff genommen wurde, dies gehörte eben zum bekannten Regime des verstorbenen Landsmann-Statthalters, dem an der Förderung der geistigen Interessen der galizischen Israeliten wenig gelegen war. Man hofft, daß nun sammtliche Behörden Galiziens dem nachahmenswerthen Beispiele zu Stry folgen und dem Wirken der „Cheders" im Sinne des erwähnten Statthalterei-Erlaffes eine größere Aufmerksamkeit widmen werden. Eine zweite Frage, die hier viel besprochen wird, ist die Besoldung der jüdischen Religionslehrer in den Volks- und Mittelschulen daselbst. Gemäß § l res Schulgesetzes vom 20. Juni 1872 „schließt die den Kirchen- und Religions-Genossenschaften obliegende Besorgung des Religions-Unterrichtes in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Ertheilung dieses Unterrichtes in sich". Da aber die jüdischen Religionslehrer, die im Sinne des betreffenden Schulgesetzes gleich den anderen weltlichen Lehrern vom Staate oder von der Gemeinde besoldet werden sollen, gewöhnlich nur eine sehr kleine „Remuneration" für die Ertheilung des Religions-Unterrichtes erhalten, so suchen sie hierfür einen Regreß bei den jüdischen Schülern der Volks- und Mittelschulen, indem diese dem Rabbiner oder sonstigen befugten Religionslehrer für die Ausstellung eines zu den Semestral-Prüfungen in den Schulen erforderlichen Religions-Zeugnisses 2 fl. 50 kr., somit jährlich den Betrag von 5 fl. zahlen müssen. Dieser dem gedachten Schulgesetze geradezu hohnsprechende Abusus ist um so bedauernswerther, als die betreffenden jüdischen Eltern dadurch mit Auslagen überbürdet werden, die ihnen die Lust, ihre Kinder in die öffentliche Schule zu schicken, geradezu benehmen. Da aber diesem Uebelstanre nur durch eine bessere Besoldung der jüdischen Religionslehrer seitens der Regierung und der Gemeinden abzuhelfen ist, so ist es wünschenswerth, daß die jüdischen Reichsraths-Abgeordneten dieser Angelegenheit einige Aufmerksamkeit widmen möchten. 8. Aus dem südlichen Böhmen, 7. Febr. (Privatmitth.) Es ist eine bemerkenswerthe Erscheinung, daß in dem volkswirthschaftlichen Ausschuß des österreichischen Reichsrathes gerade ein Abgeordneter jüdischer Religion, Fürth, der Hauplvertheidiger des rumänischen Handelsvertrages war, und deshalb zum Berichterstatter im Plenum ernannt worden — also ganz wie Herr Wahrmann im ungarischen Abgeordnctenhaufe der Hauptredner für jenen Vertrag gewesen. Wahrscheinlich wird deshalb Herr Fürth über den, die österreichischen Juden in Rumänien von allen Rechten ausschließenden, das österreichische Verfassungsrecht verletzenden Theil des Vertrages hinwegzukommen suchen, wie es Herr Wahrmann gethan, die bekanntesten Thatsachen dabei ignorirend. Zweierlei folgt hieraus: daß die jüdischen Abgeordneten sich in ihrer parlamentarischen Thätigkeit von jüdischen Gesichtspunkten, selbst da, wo diese vollberechtigt sind, durchaus nicht leiten lassen, und daß es in vielen Fallen für Judenthum und Judenheit sehr gleichgültig ist, ob Juden in dem Parlamente sitzen, nachdem das Princip der Wahlfähigkeit anerkannt ist. Es giebt eben nicht viele Gabriel Rießer, der in der deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt den Angriffen und Anträgen Mohl's in der glänzendsten Improvisation enigegentrat, und durch die Wahrheit seiner Gedanken, durch die Tiefe seiner Empfindungen die oratorische Meisterschaft errang und die Versammlung zur vollen Anerkennung des Rechts hinriß. Unbegreiflich ist es übrigens, daß die Million Juden in Oesterreich sich der wichtigen Angelegenheit gegenüber so ganz passiv verhält, und ruhig zusieht, wie eine bedenkliche Bresche in die Schutzmauer ihrer Gleichberechtigung gebrochen wird. Warum wandten und wenden sich die jüdischen Gemeinden nicht mit Petitionen an die Volksvertretungen, den rumänischen Handelsvertrag als mit der den Juden durch die Verfassung garantirte Gleichberechtigung nicht