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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-02-15 · Heft 7 (15.2.1876) · p. Seite 105

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 7 (15.2.1876)
Date
1876-02-15
Page
Seite 105 (sequence 9)
Language
German
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105 litischer Knaben, in erster Stelle von Waisen, aus der Familie des Stifters, aus der hiesigen Religionsgemeinde, und dann aus der Umgebung unserer Stadt, gestiftet. In der Regel sollen die Zöglinge die hiesige israelitische Realschule besuchen, und, salls es nöthig, bis zu der Zeit unterstützt werden, wo sie sich selbst zu erhalten vermögen. Nicht sowohl aus die größere Anzahl von Zöglingen, als auf die tüchtige und vollständige Ausbildung derselben war die Absicht des Stifters gerichtet. Man kann mir Beftiedigung aus dem ganzen Berichte ersehen, daß riesen Zwecken die Anstalt in bester Weise entspricht. Mit 6 Zöglingen im September 1865 beginnend, hat sie gegenwärtig derer 13, 0 sind bereits nach Erreichung ihres Zieles entlasten. Insofern allerdings hat die Anstalt auf dem Standpunkte, auf welchen der Stifter sie gestellt, eine einseitige Richtung genommen, als die Zöglinge bis jetzt sämmrlich in den Kausmannsstand getreten sind, und der Bericht offen gesteht, daß selbst, wo Knaben Anlagen zu einem anderen Berufe zeigten, vorwiegende Gründe von der Pflege derselben zurückhielten. Oesterreich - Ungarn. Wie«, 28. Januar. sJsraelitischer Religionsunterricht.) Nach einem Erlaffe des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 17. d. M. ist der israelitische Religionsunterricht an jenen niederösterreichischen Staatsmittelschulen, an welchen derselbe nach § 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1872 von der Schule aus sicherzustellen ist, zunächst nach einem provisorischen Lehrplane zu ertheilen, der von der betreffenden Cultusgemeinde zu entwerfen und von dem k. k. Landesschulrathe zu genehmigen ist. Als Stundenmaß hat das für den Religionsunterricht überhaupt (beziehungsweise für den katholischen Religionsunterricht i Vorgeschriebene zu gelten. Ob die Schüler claffenweise zn unterrichten sind oder nach Abtheilungen, in welche die Schüler mehrerer Elasten eingereiht werden, hat der Landesschul rath in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Zahl der israel Schüler zu bestimmen. Die mir dem israelitischen Religionsunterricht zu Betrauenden werden, gleichwie dies in allen übrigen Ländern der Fall ist, als Hülsslehrer gegen eine ihrer Verwert düng angemeffene Remuneration bestellt. Wie«, 1. Februar. Das Reichskriegsministerium hat die jüdischen Gemeinden von Wien, Prag und Pest aufgesorvert, je einen Rabbiner vorzuschlagen, welcher die Functionen eines Feld Predigers zu übernehmen haben wird. Nebst der Kenntniß der deutschen Sprache wird noch die einer zweiten iber magyarischen der czechischen oder polnischen) gefordert. Pest, 2. Februar. Der „P. L." berichtet: Ein interes santer Rechtsfall wurde dieser Tage beim obersten Gerichtshof entschieden. Es handelt sich nämlich in diesem Falle darum, ob man civilrechtlich verpflichtet werden könne, den Act rer im jüdischen Eherecht giltigen sg. „Chalizah" vollziehen, beziehungsweise an sich selbst vollziehen lasten zu müsten. Diese Chaliza besteht darin, daß eine jede Wittwe, deren durch den Tod gelöste Ehe kinderlos geblieben war, nach jüdischem Eherecht nichr eher eine andere Ehe eingehen kann, bis die vorhandenen Brüder ihres Gatten sich den in den Büchern Mosis genau festgestellten Ceremonien des Chalizah-Actes unterworfen haben. Nun pflegt es oft zu geschehen, daß in gegebenen Fällen die betreffenden Schwäger vor dem „Chalizah-Geben" «wie das genannt wird) ihre Bedingungen betreffs der Erbschaft ihres verstorbenen Bruders machen. In dem hier gemeinten Falle verhielt es sich folgendermaßen : Frau C., verehelichte M., hatte das Unglück, ihren Gatten, einen Kaufmann, nach zehnmonatlicher Ehe, die kinderlos geblieben war, zu verlieren. Nach mehreren Monaten wollte sie einen neuen Ehebund eingehen, und es handelte sich nun darum, daß ihr Schwager, Herr M., den Chaliza-Acr an sich vollziehen laste. Allein in der oben angeveuteten Weise machte Herr M. vorerst „seine Bedingungen" in sehr abgerundeten Ziffern. Dies geschah natürlich nur im Geheimen, damit der Anschein eines Erprestungsversuches vermieden werde. Oeffentlich erklärte der difficile Schwager, seine „Aufgeklärtheit" und Erhabenheit über religiöse Ceremonien gestatteten ihm nicht, die altorthodoxe Chalizah an sich vornehmen zu lasten. Die dermaßen am Heirathen gehinderte Frau C. mußte somit den Proceßweg betreten, und ihr Rechtsanwalt, der hiesige Advocat l>r. Emanuel Spitz, reichte beim Budapester königl. Gerichtshof gegen Hrn. M. die Klage auf Vollziehung des Chalizah- Actes ein. In dem durchgeführten Proceste ließ der Geklagte Herr M. durch seinen Vertreter, Advocat Samuel Kemöny, Vorbringen, der Ehalizah-Act verstoße gegen den fortgeschrittenen Geist des Jahrhunderts, und es könne überhaupt Niemand civilrechtlich zu einer religiösen Handlung verhalten werden. Der Gerichtshof erster Instanz sprach in einem meritorischen Beschluffe seine Jncompetenz aus, und zwar deshalb, weil blos privatrechtliche Verpflichtungen den Gegenstand einer Eivilklage bilden können. Der klägerische Anwalt appellirte gegen diesen abweisenden Beschluß an die königliche Tafel. Diese hob den erstgerichtlichen Beschluß auf, und sprach es aus, daß der Geklagte zur Duldung der an ihm zu vollziehenden Ehalizah- Ceremonie verpflichtet sei. Dieses Uriheil wurde damit begründet, daß die Vollziehung dieser Ceremonie weder physisch unmöglich sei, noch etwas Unmoralisches enthalte, daher auch durch das Gesetz nicht verboten sei. Auch müßten die religiösen Amtshandlungen der einzelnen anerkannten Glaubensbekentniffe durch das Gesetz respectirt werden. 7

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