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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-02-15 · Heft 7 (15.2.1876) · p. Seite 101

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 7 (15.2.1876)
Date
1876-02-15
Page
Seite 101 (sequence 5)
Language
German
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101 lisches und sein sittliches Dasein dürfen niemals getrennt, Recht und Pflicht auf dem politischen Gebiete muffen ihm zugleich sittliches Recht und sittliche Pflicht sein. Die Sittlichkeit aber hat für den Menschen ihren wahren Grund in seinem Verhältniß zu Gott, ist vorzugsweise religiös; politisch, sittlich und religiös müffen daher im Gefühl und Bewußtsein des Menschen Eines sein: sind sie dies nicht, stehen sie in seiner Seele voneinander gelöst da, so sind sie alle vrei als gesonderte Richtungen von geringer Kraft, oft im Widerstreit unv für einander gefährlich. Wie oft hat die Politik die Sittlichkeit verleugnet und sich dadurch das eigene Grab bereitet! Wie oft hat die Religion als einzelne Kirche dem Staate feindlich gegenübergestanden, und die einfachsten Grundsätze der Sittlichkeit verleugnet! Was aus Rechtsprincipien wird, sieht man eben bei Aristoteles recht deutlich, wenn sie eben nur aus dem sg. politischen Gesichtspunkte betrachtet und behandelt werden. Gleichberechtigung und persönliche Freiheit konnten in der hellenischen Geistesentwickelung als Lebensbedingungen nicht fehlen. Aber da ihnen der sittliche Untergrund mangelte, so wurden sie Güter, die nur einer kleinen Auswahl zugesprochen wurden, gegenüber der Rechtslosigkeit der Menge und der Unfreiheit der Sklaven, zu welcher man zugleich alle nicht hellenischen Völker als von Natur bestimmt, betrachtete. Der letzteren Unterjochung durch die Waffen, sah man als eine große nationale That an. Die mosaische Gesetzgebung hingegen ging gar nicht daraus aus, ein besonderes politisches Gesetz zu geben, sie verschmolz das politische und das Sittengesetz zu einer Einheit, und gab daffelbe als einen Ausfluß, als eine Consequenz der religiösen Erkenntniß.1) Die Einheit Gottes bedingt die Einheit des Menschengeschlechtes und die nationale Einheit, und diese besteht in der Gleichberechtigung Aller. Gott gab dem Menschen, die ihm ebenbildliche Seele, d. i. Selbstbewußffein, freien Willen und sittliches Wesen; persönliche Freiheit ist also die nothwendige Bedingung des menschlichen Daseins. Dieses sittliche Wesen besteht in Recht und Liebe, und diesen hat der Mensch unbedingt zu folgen, „um zu leben" (rrrr irr:?). Hieraus erfolgt alles Andere in consequenter Weise: Unterschied zwischen dem Menschen als Individuum und als Glied der Gesellschaft ist auf diesem Boden unmöglich. Hat aber diese Ueberzeugung in dem Menschen wahrhafte Wurzel gefaßt, so erscheinen ihm Recht und Pflicht im Staate nicht anders als höchstes, sittliches Recht und sittliche Pflicht und als die Forderung Gottes, als Religion. — Zu diesem Ende vernachlässigte die mosaische Gesetzgebung die Erziehung des Volkes, also der Jugend durchaus nicht. Für sie war eben die Kenntniß des Gesetzes und die Begeisterung für daffelbe die höchste Forderung für diese Erziehung. Darum sollte das Gesetz (man denke stets an die in demselben enthaltene Verbindung der Religion, der Sittlichkeit und der Politik, also der t) Als ein Beispiel der organischen Einheit dieser drei, in unsrer Borstellunz getrennten Momente verweisen wir nur auf die Zehn Worte. Erkenntniß Gottes, des Menschen als sittlichen Wesens und der Gesellschaft) nicht „aus dem Munde des Volkes weichen". Jedweder sich beständig damit beschäftigen, der Vater seinen Kindern es lehren unv es allezeit dem Volke vorgetragen werden, den Männern und Frauen, den Kindern und Greisen. Jede anderweitige Bildung war der freien Entwickelung res Volkes anheimgegeben; es war ihm nichts verboten, als die Herstellung von Götzenbildern in jeglicher Art und Form. Dies ist freilich etwas anderes als die ebenso unzulänglichen wie zum Theil grausamen Vorschriften, welche Aristoteles für nothwendig erachtete, um seine „Bürger" zweckgemäß heranzuziehen. — Fügen wir nur noch die Bemerkung binzu, daß auch Aristoteles — gleich Moses — den Staat für den sichersten und dauerhaftesten ansieht, der materiell auf Ackerbau und Viehzucht besteht, deffen Volk zum größten Theile von Ackerbau und Viehzucht lebt. Wir entgehen hierdurch dem Einwande, daß Moses nur die einfachste und naturgemäßeste Cultur im Auge hatte. Es kann hier nicht unsre Absicht sein, diese Vergleichung noch in weitern Einzelnheiten vurchzuführen.-) Wir glauben, daß es sich zur Genüge herausgestellt hat, wie Aristoteles durch seine Erörterungen über den hellenischen Staat uns eine historisch höchst merkwürdige Studie hinterlaffen hat, eine Smdie, in welcher er die damaligen realen Zustände zu theoretisiren versuchte; wie aber der Staat der mosaischen Gesetzgebung mit unsren heutigen Anschauungen aufs Nächste verwandt ist, die Principien zum Ausdruck bringt, welche wir als die Frucht vieltausendjähriger Entwickelung theils verwirklicht sehen, theils zur Reife zu bringen streben und kämpfen. So bildet die mosaische Gesetzgebung den Ausgangspunkt der eigentlichen menschengeschlechtlichen Entwickelung in politischer und socialer Beziehung und begleitet sie bis auf den heutigen Tag und noch darüber hinaus, die wesentlichen Fragen im Princip entscheidend, deren Lösung die Aufgabe jener Entwickelung ist. Wir haben in dieser Untersuchung wie in ähnlichen auf die Bibelkritik keine Rücksicht genommen, die seit Aben-Esra's leisem, Spinoza's kühnem Vorgang jetzt ein Jahrhundert ihre Arbeiten geräuschvoll fortgesetzt hat, ohne, gerade für den Pentateuch, zu einem anderen Resultate, als eben dem negativen, gelangen zu können. Es ist dies auch bei unsrem Gegenstände durchaus nicht nothwendig; denn mag man auch über die Abfaffungszeit einzelner Bestimmungen discutiren, die ganze Gesetzgebung ist durchaus eines Geistes, auf denselben Principien beruhend, in strengster Consequenz und im innersten Zusammenhänge aufgebaut. 2) Aus der von uns entwickelten Ansicht, daß die Lehre von der Gesellschaft ein so integrircndcr Theil der mosaischen Gesetzgebung ist, daß sie von dieser gar nicht getrennt werden kann, haben wir sie in unsrer ausfübrlichen Darstellung der „israelitischen Religionslchrc" Band III, S. 1 l:;—>12 (Baumgartner, 1S62) in der Gcsannnlbeit der israelitischen Sittcnlehre znm ersten Male dargestellt, woraus wir über Einzelheiten verweisen.

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