Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 7 (15.2.1876)
- Date
- 1876-02-15
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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100 Gleichberechtigung gefährlich, er scheidet aus den Burgern eine <L Claffe aus, welche allein zu den Staatsamtern befähigt sein soll, a während die anderen Bürger die Waffen führen, an der Rechts- C pflege, Gesetzgebung und Controle theilnehmen und das active 2 Wahlrecht besitzen. Das Leben dieser Bürger soll von der Uebuvg dieser Rechte und der Muße ausgefüllt werden. Deshalb sollen ft nur unter ihnen die Ländereien im Staate in gleichen Loosen £ vertheilt werden, und sie Mahlgenoffenschaften bilden; ebenso fl werden die Sklaven unter ihnen vertheilt, um die Arbeit für sie u zu verrichten. Daß ein solcher Aufbau keine Dauerhaftigkeit befi sitzen konnte, daß ein solches System zwar die Blüthe des athev nischen Staatslebens war, aber eine Blüthe, die nach sehr kurzer d Zeit an ihrer eigenen Wurmstichiakeit verwelkte, ist einsichtlich, d Bon einer solchen Principlosigkeit weiß die mosaische Gesetzgebung > nichts; sie meint es aufrichtig mit ihrem Princip und führt es < unbedingt durch, und zwar ohne ihrem zweiten Princip der perc sönlichen Freiheit zuuahezutreten. Die Gleichberechtigung gilt für - alle Volksglieder, in allen Pflichten und in allen Rechten. Die i Arbeit und die Waffenfuhrung, sowie die nöthige Besteuerung, i dies sind die Pflichten Aller; Rechtspflege, actives und passives ) Wahlrecht für die Verwaltung, sind gleichmäßig die Rechte Aller. - Die Vertheilung des Grund und Bodens unter alle Familien, I ist der erste Act nach der Einnahme des Landes; sie wird aufi recht erhalten, ohne sonst die freie Bewegung des Eigenthums ' zu beschränken durch das Lösungs- und Jobelgesetz. Moses und Aristoteles stimmen darin überein, daß sie das Wohl des Staates und Volkes in dem Mittelstände finden; aber bei dem letzteren ist dies doch nur im Grunde die Herrschaft der Besitzenden, der crstere saßt es als möglichste Verhinderung des Reickthums und der Armuth im Volke auf, und sucht dies zu verwirklichen durch Das Gesetz des Schuldenerlaffes und des Zinsverbotes. Die noch übrigbleibende Lücke suchte Moses dadurch auszufüllen, daß er neben dem Recht noch die Liebe, die Barmherzigkeit, die Wohlthätigkeit als Pflicht aufstellte und diese durch das Gesetz möglichst zu realisiren strebte, indem er den Armen, Fremden, Wittwen und Waisen ein Recht auf gewiffe Theile der Erträgniffe zusprach. Auch Moses erkannte das Bedürsniß der Muße an, jedoch nur neben der Arbeit. Diese Muße nur denen zuzuerkennen, welche eine oft nur scheinbare Thätigkeit in Staatsangelegenheiten übten und hierfür selbst einen täglichen Lohn aus dem Staatsschatz empfingen, wie die athenischen Bürger für ihre Theilnahme an den Volksversammlungen und Gerichtshöfen, während die übrigen großen Claffen der Staatsangehörigen im Schweiße ihres Angesichtes arbeiten mußten, ohne solche Muße — dies konnte Moses nicht einfallen. Alle sollen arbeiten und die Muße genießen. Dies war das Sabbathgesetz, welches zur bestimmten Zeit dem Menschen wie dem Thiere die Ruhe zusicherte, die Seele des Menschen von der materiellen Arbeit immer wieder loslöste und dem Volke die Muße gab, sowohl im Gottesdienste sich geistig zu erheben, als auch den Angelegenheiten der Gemeinde und des Staates seine Gedanken zuzuwenden. Was dieses Sabbathgesetz an Erhabenheit und Zweckmäßigkeit enthielt, wie es eine kräftige Säule ves Volks- und Staatslebens war, haben wir im vorigen Jahrgang (S. 343, 360, 375, 408 mit den begeisterten Worten Proudhon's dargestellt. — Was die Gesetzgebung selbst betrifft, >o ging Moses von dem Gedanken aus, daß der Staat eine feste Organisation in feinen Rechlsprincipien haben müsse, welche späterer Willkühr und Veränderlichkeit nicht ausgesetzt sein dürfe, weil hierdurch der Staat den Stürmen der politischen Leidenschaften immerfort preisgegeben und dem Untergange nahe gebracht würde, überhaupt der Staat seinen Zweck, die Verwirklichung der Rechtsprincipien verfehle. Die Idee der Schöpfung muß dem Schaffen vorangehen, und das Geschöpf darf sich von dieser Idee nicht entfernen, ohne nicht sich selbst aufzugeben. Dieses Grundgesetz muß dem Volke zu seiner Annahme oder Ablehnung als ein Ganzes vorgelegt werden, wie dies auch wiederholt in Versammlungen des israelitischen Volkes geschah. Aber auch die weitere Gesetzgebung, d. h. die Auslegung und Verarbeitung zeitweise Aufhebung und Umgestaltung einzelner Gesetzesbestimmungen war dem Volke anheimgegeben, aber nicht sowohl der gesammten Volksmenge, als vielmehr der Vertretung des Volkes, dem Sanhedrin. Diese letztere Institution hat selbstverständlich eine Entwickelungsgeschichte gehabt,' aber ihren Anfang finden wir ausdrücklich bereits 2 Mos. 18. Wir begegnen also hier bereits dem Momente der modernen Volksvertretung für die Gesetzgebung. — Aber dies Alles genügte noch lange nicht. In den wechselnden Perioden verschiedener Volksbildung und Volksgesittung und in den Strömungen der geschichtlichen Verhältniffe sind die > politischen Ansichten und Zwecke dem veränderlichsten Spiele an- : heimgegeben. Die gültigsten und vorzüglichsten Rechtsprincipien I werden verkannt und zum Nutzen der Parteien ausgebeutet, um- - gestaltet, umgestoßen. Was Hilst hinterdrein die Mahnung: Ihr - müsset Weisheit, Mäßigung und Gerechtigkeit üben! Man i beachtet sie nicht, oder glaubt sie selbst in Maßnahmen der ent- . gegen gesetztesten Art einzuhalten. So lange daher das Princip : und dessen Ausgestaltung allein vom politischen Standpunkt ani gesehen und behandelt werden, d. h. aus dem Gesichtspunkte ihres l Nutzens für den Staat, sind sie den Jrrthümern über diesen selbst - anheimgegeben, und Ludwig XIV., der sagte: „Der Staat bin t ich, der König", glaubte in seinen despotischesten Handlungen dem a Wohle des Staates zu dienen. Die Aufhebung des Edictes von - Nantes z. B. war ihm eine eminente That für das Wohl des s Staates. Um diesem Wechsel das Gesetz zu entziehen, baute l. Moses es aus einem festeren Grunde auf. Der Mensch darf n nicht als solcher in verschiedene Eigenschaften gespalten werden, s ohne mit sich selbst in unlösbaren Widerstreit zu zerfallen. Der d politische, der sittliche und der religiöse Mensch müssen in der g Tiefe einig sein, eine Einheit bilden. Der Mensch als politisches s Wesen muß zugleich von der Sittlichkeit durchdrungen, sein poli-