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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-02-15 · Heft 7 (15.2.1876) · p. Seite 99

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 7 (15.2.1876)
Date
1876-02-15
Page
Seite 99 (sequence 3)
Language
German
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chenden Geist in sich ausgenommen haben. In diesem Sinne riefen wir schon 1837 unsre Glaubenszenoffen auf, Seminare zu gründen. Es steht jetzt zu erwarten, daß die vom Staate erhaltenen Seminare auch den jüdischen Jünglingen, die sich dem Lehrfache widmen wollen, und zwar nicht blos als Hospitanten, sondern mit gleichen Rechten, wie die christlichen haben, sich öffnen werden. Der Herr Unterrichtsminister hat sich in einem Rescripte dazu geneigt erklärt und es nur noch von der Zahl der Meldungen abhängig gemacht. Würde dies nun in einem angemeffenen Umfange sich entwickeln, so würde um so mehr das Bedürfnis eintreten, daß diese Jünglinge auch für den jud. Religionsunterricht ausgebildet werden. Mit einem Worte: es könnte unter diesen Umständen weniger bedeutend werden, jüdische Seminare zu haben, als ausreichend jüdische Religionslehrerbildnngsanstalten. Man erwäge, daß die Provinzen Preußen, Posen, Schlesien, Pommern, Sachsen kein jüdisches Seminar besitzen, nur Provinz Brandenburg in Berlin, Hannover in Hannover, Hessen-Nassau in Caffel und Westphalen und Rheinprovinz in Münster und Düsseldorf. Gerade in jenen östlichen Provinzen aber bestimmt sich noch eine größere Anzahl Jünglinge für das Lehrfach, und würde sie wachsen, wenn ihr die Gelegenheit näher gebracht würde, wie dies durch die Zulassung zu den Staatsseminaren und die Gewährung der Stipendien, welche die letzteren ihren Zöglingen gewähren, geschähe. Aber unsrer Glaubensgenoffenschaft hülfe dies gar nichts oder nur wenig, wenn nicht daneben für die Gelegenheit, sich als jüdische Religionslehrer auszubilden, gesorgt würde. Diese Bildungsanstalten für jüdische Religionslehrer hatten dann die Ausgabe, ihre Zöglinge nicht auf die seminaristische Stufe zu beschränken, sondern die begabteren auch soweit fortzubilden, daß sie den Religionsunterricht in den oberen Claffen der höheren Lehranstalten zu ertheilen befähigt sind. Freilich wäre das Einfachste, daß diejenigen Staatsseminare, welche eine größere Zahl jüdischer Zöglinge ausgenommen hätten, einen oder zwei dazu qualificirte Lehrer austellten, die dieselben im jüdischen Religionsfache unterrichteten und ausbildeten. Aber dies stellt sich nur als eine Ansicht hin, deren Verwirklichung schwerlich eintreten wird. — Wir kommen auf diesen Gegenstand zurück. Moses rmd Aristoteles. VII. «Schluß.) Wer Moses und Aristoteles vom politischen und socialen Gesichtspunkte sorgfältig vergleicht, dem drängt sich die Bemerkung auf, daß der theoretische Politiker feine Erörterungen vom Staate ohne eigentliches Princip anstellt, während der practifche Gesetzgeber Moses, der eine Nation und einen Staat herzustellen hat, dies auf festen Principien thut, die er freilich einer Discussion nicht unterzieht. Denn wenn Aristoteles den besten Staat als denjenigen definirt, der das Gemeinwohl aller Staatsangehörigen bewirkt, so ist dies eine Bestimmung des Zweckes, nicht aber ein Princip, auf welches sich der Staat aufbauen soll. Darum ist ihm auch die Staatsverfaffung gleichgültig, weil jede, die Monarchie wie die Aristokratie und Demokratie Liesen Zweck erfüllen kann, sobald die Regierenden das Gemeinwohl der Regierten wollen, aber auch zu verfehlen vermag, wenn sie nur ihren eigenen Nutzen im Auge haben. Zieht er schließlich die Demokratie vor, so geschieht es wiederum nicht aus einem Principe, sondern weil bei Bielen der Eigennutz nicht so leicht obwalte als bei Einigen oder Einem. Moses stimmt mit ihm in diesem Zwecke des Staates überein, denn er verheißt von der Treue gegen das Gesetz den Wohlstand Aller und die Sicherheit nach außen und innen immer wieder. Auch er setzt die republikanische Verfassung voraus, läßt aber auch die monarchische nach dem Bedürfniß und Willen des Volkes zu, aber dies nur unter der Bedingung, daß in der letzteren wie in der ersteren das Gesetz aufrecht erhalten und befolgt werde. Wenn daher Aristoteles genau genommen nur die sittliche Mahnung, Laß die Regierenden Weisheit, Mäßigung und Gerechtigkeit üben sollen, aufstellt, aber nicht anzugeben weiß, auf welche Weise dem Abfall von diesen Tugenden eine Schranke gesetzt werde, so ist dies bei Moses ganz anders der Fall. Er will den Staat durch das Gesetz Herstellen und dieses Gesetz soll in seinen Principien unveränderlich Geltung haben; er giebt zwar das Gesetz der Interpretation, der stüssigen Auslegung der Verarbeitung und Verästelung, also der Entwickelung nach den siüssigen Bevürfniffen der Zeilen in der sg. „Tradition" hin, aber in seinem grundsätzlichen Gehalte soll es nicht allein den festen Unterbau des Staates bilden, sondern auch die Gewähr seines Bestandes, seines sittlichen Charakters und die Vorbeugung vor aller Entartung bieten. Aus diesem Grunde mußte das Gesetz auch wirklich Principien enthalten, dauerhafte, solche, welche ewiger Geltung fähig und würdig seien, die zwar in ihrer Ausgestaltung verschiedene, den Zeiten anpaffende Specialbestimmungen und Formen zulaffen, immer jedoch in ihrem innern Gehalte geltend bleiben. Als bas oberste dieser Principien stellt Moses die Gleichberechtigung aller Volksglieder auf. Es ist ja nicht zu verkennen, daß auch dem Stagiriten die Gleichberechtigung im Herzen wohnt. Ab:r was macht er daraus? Seine unüberwindliche Mißachtung der Arbeit, durch welche ihm jede Thätigkeit für den Staat als unvereinbar mit der Arbeit erscheint, läßt ihn eine verhältnißmäßiz kleine Zahl „Bürger" von den zahlreichen „Banausen" d. i. fteien Bauern, Handwerkern, Schiffern und Kaufleuten, und von der Unzahl Sklaven unterscheiden; nur für die Bürger will er die Gleichberechtigung, die Banausen sind unberechtigt und die Sklaven rechtslos. Aber auch in diesem kleinen Kreise erscheint ihm die

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