Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-02-08 · Heft 6 (8.2.1876) · p. Seite 85

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 6 (8.2.1876)
Date
1876-02-08
Page
Seite 85 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3227069-3227076--34203-3304058
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

85 erkennt es jedoch als angemessen an, daß den Wünschen der Minorität, sobald dieselbe eine beachtungswerthe Quote der Gesammtgemeinde darstellt, dadurch Rechnung getragen werde, daß ihr zur Unterhaltung ihrer besonderen synagogalen und ritualen Instirute ein entsprechender Theil der von ihr für die Gesammtgemeinde gezahlten Beiträge erstattet werde — spricht in Rücksicht darauf, daß bei Erörterung dieses Gegenstandes in der Commission und im Plenum des Abgeordnetenhauses vorzugsweise diejenigen Petitionen besprochen sind, welche die Zerstückelung der Gemeinde anstreben, den Wunsch aus, daß bei anderweitiger Prüfung der Frage diejenigen zahlreichen anderweitigen Petitionen und Denkschriften Beachtung finden, welche die Einheit der Gemeinde unter billiger Berücksichtigung berechtigter Wünsche der Minorität vom Standpunkte der historischen Ennvickelung, im Interesse der Gemeinde und des Staates, sowie zur Beseitigung vieler drohenden Rechtsstreingkeiten fordern — und beschließt diese Resolution dem preußischen Ministerium und dem preußischen Landtage zur hochgeneigten Berücksichtigung zugehen zu lassen."_ Wir wünschen aufrichtig, daß das Petitum von der königl. preuß. StaatSregierung Berücksichtigung finde. Wir meinen auch, daß die Juden darauf einigen Anspruch hätten, nachdem in so vielen anderen Angelegenheiten der Weg, Sachverständige und Vertrauensmänner anzuhören, beschrillen worden ist. Jndeß glauben wir nicht, daß es noch Beachtung finden werde, da nach Miltheilungen, die uns geworden, der betr. Gesetzentwurf bereits ausgearbeitet ist, obschon er noch nicht so weit gediehen, um bereits an den Landtag gelangen zu können. Nach dem Vorgänge des Ausschusses des Gemeinvebundes ist es wünschenswerth, daß auch weitere Petitionen in gleichem Sinne an die Ministerien und den Landtag gerichtet würden. Andererseits behält sich die Redaction dieser Zeitung vor, eine Petition ihrerseits an den Landtag zu richten, sobald der Wortlaut des Gesetzentwurfes bekannt geworden, um je nach den, in ihm enthaltenen Bestimmungen die Argumente für ober gegen auszusprechen. Deutschland. S&ettiwt/g diLccc&U/C&t ew/. 10) Befähigung zur Ertheilung des israelitischen Religionsunterrichts an höheren Lehranstalten. Köln, 31. Januar. (Privatmitth.) Gestern wurde unser neuer Rabbiner, Herr vr. Frank, in sein Amt eingeführt. Nach dem feierlichen Empfange am Bahnhofe und der officiellen Amtseinsetzung im Sitzungssaale des Gemeindehauses, vereinigte ein solennes Festmahl Vorstand, Repräsentanten und Beamten. Es wurden schöne und vielverheißenve Reden gehalten, und in der heitersten, gehobensten Stimmung blieb der große Kreis unter ernsten und scherzhaften Reden bis nach Mitternacht zusammen. Wir wünschen, daß dieser erste sonnige Tag seines Einzugs in unsere Mauern unserm neuen geistlichen Führer als eine glückliche Vorbedeutung erscheine, dem eine recht lange, segensreiche, ungetrübte Wirksamkeit folgen möge. Bonn, 1. Februar. (Privatmitth.) Als die Frage wegen des jüdischen Religionsunterrichtes an Gymnasien u. s. w. der Lösung näher kam, sprachen wir die Befürchtung aus, daß anfänglich die qualificirten Lehrer oft fehlen würden, da die Gymnasien vielfach an Orten sich befinden, wo nur kleine Gemeinden sind, die hohergebildete Lehrer zu Hallen, finanziell nicht vermögen. Hieraus ergab sich an mehrfachen Orten die Frage nach der erforderlichen Qualification der anzustellenden jüdischen Religionslehrer. Hierüber ist jetzt folgendes Ministerialreskript erfloffen. < Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen. Januarheft S. 31): Berlin, den 7. December 1875. Dem Königlichen Provinzial-Schul-Collegium erwiedere ich auf den Bericht vom 22. v. M., daß der israelitische Religionsunterricht auf den unteren Elasten höherer Lehranstalten unbedenklich einem seminaristisch gebildeten Lehrer übertragen werden kann, für die oberen Stufen aber überall nur ordnungsmäßig qualificirte und von den betreffenden Culrusgemeinden als solche anerkannte jüdische Gesetz- oder Religionslehrer «Rabbiner, Priester) zuzulaffen sein werden. Ein weiterer Nachweis der Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichts ist von den Genannten nicht zu erfordern. Darnach wolle das Königliche Provinzial-Schul-Collegium das Curatorium des Gymnasiums in N. auf seine Eingabe vom 5. v. M.' bescheiden. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. Falk. An das. Königliche Provinzial-Schul-Collegium zu N. U. II. 6279. Sollten wirklich nur Rabbiner in den höheren Elasten unterrichten dürfen, so würde die ganze Errungenschaft zu einem großen Theile illusorisch seien, denn z. B. in der ganzen Provinz Westphalen befindet sich kein einziger Rabbiner, und die Gemeinden sind so klein, daß sie Männer, welche Gymnasial- und ' Universitätsstudien gemacht, und Rabbiner sind, zu honoriren

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.