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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-02-08 · Heft 6 (8.2.1876) · p. Seite 84

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 6 (8.2.1876)
Date
1876-02-08
Page
Seite 84 (sequence 4)
Language
German
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84 mit Aufmerksamkeit die neuerlichen gesetzgeberischen Absichten auf diesem Gebiete in Preußen verfolgen. Als leitender Staat muß und wird Preußen einen mitbestimmenden Einfluß auf die entsprechende Gesetzgebung in den andern deutschen Staaten ausüben; und doch ist leider der preußische Staat im letzten Menschenalter mit der Regelung der Verhältnisse der jüdischen Gemeinden hinter allen andern deutschen Staaten zurückgeblieben. Denn seit dem Jahre 1847 hat in Preußen die Gesetzgebung nach dieser Richtung hin geruht. Biele Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 haben sich überlebt, sind thatsachlich außer Wirksamkeit, und die Gemeinden, welche in ihren Institutionen ganz ohne Hülfe und Geldunterstützung waren, hatten ihre Aufgaben nicht lösen können, wenn sie sich nicht des einen paritätischen Schutzes vom Staate auS zu erfreuen gehabt hätten, daß er nämlich ihr Steuerweseu ebenso beschützte, wie die Parochialabgaben andererer anerkannten, religiösen Gemeinschaften. Dieser Parität allein verdanken es die jüdischen Gemeinden in Preußen, daß sie in vielfacher Beziehung mustergültig für andere deutsche Gemeinden dastehen. Sollte aber der Staat diesen Gemeinden die fernere Gleichberechtigung versagen, würde es nicht genügen, nur gewisse Cautelen für die mögliche Erfüllung der bereits eingegangeuen Verpflichtungen zu schassen, — die Gemeinden würden dadurch lebensunfähig gemacht werben; und so künstlich erhaltene Gemeindeepstenzen würden einbalsamirten Leichen gleich zu achten sein. Unfähig für die Zukunft Verbindlichkeiten einzugehen, würde alles Schaffen aufhören, und es würden die bestehenden Institutionen in Verfall gerathen. Schon jetzt, da erst die Berechtigung eines beliebigen Austritts aus der Gemeinde in Aussicht gestellt ist, hat bereits in vielen preußischen und andern deutschen Gemeinden, in denen bisher die jüdischen Religionsgenossen friedlich zusammen lebten, ein Zerfetzungsproceß begonnen, der verhängnißvoll werden kann. So lange aber der Staat die sittliche und ethische Bedeutung der Religion anerkennt, und somit die christlichen Kirchen unter seinen Schutz stellt, so lange darf er die jüdische Religion nicht schutzlos laffen, sie dem JndifferentismuS oder dem Parteitreiben nicht preisgeben. Der in Leipzig, am 11. April v. I. versammelt gewesene, aus Delegirten der verschiedenen deutschen Staaten zusammengesetzte, zweite deutsch-israelitische Gemeindelag, hat den ehrerbietigst Unterzeichneten Ausschuß beauftragt, die beifolgende Resolution dem hohen Landtage in Preußen mit dem Wunsche zu unterbreiten, daß, wie bei der Einführung des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 eine Befragung jüdischer Vertrauensmänner stattgefunden, jetzt, bei der Aufhebung desselben und der Neugestaltung der jüdische» Gemeindeverhältnisse, bevollmächtigte Vertrauensmänner aus den jüdischen Gemeinden des preußischen Staates gehört werden mögen. In höchster Ehrerbietung zeichnet Leipzig, den 19. Januar 1876. Der Ausschuß des deutsch-israelitischen Gemeindebundes. Moritz Kohner. B. Jacobsohn, Schriftführer. Resolution. „Der heut zu Leipzig versammelte zweite deutsch israelitische Gemeindelag dankt dem Ausschüsse des Gemeindebundes für die Herausgabe der „Denkschrift zurBertheidigung des einheitlichen Rechtsverbandes der jüdischen Gemeinden in Deutschland", erkennt in der von Einzelnen angestrebten Berechtigung jedes Juden aus dem Gemeindeverbande auszuscheiden, ohne gleichzeitig aus dem Judenthume auszulreten, eine Verletzung der Gleichberechtigung der Confessionen, indem der Bestand der einzelnen Kirchengemeinde» — abgesehen von der staatlichen Fürsorge — durch den Parochialzwang geschützt ist — halt die von verhältnißmäßig wenigen, aber desto rührigeren Glaubensgenossen verbreitete Ansicht, daß es im Judenthume verschiedene Confessionen geben und zwischen den verschiedenen Confessionen innerhalb des Judenthums ein tiefgehender Gegensatz bestehe, für durchaus irrig und für widerlegt durch die Zeugnisse der hervorragendsten Lehriustitute') und die gesammte culturgeschichtliche Entwickelung des JudenthumS — theilt vollständig die von dem verstorbenen Abgeordneten Nr. K ofch, welcher, wie Wenige, die jüdischen Verhältnisse durch eigene Anschauung und langjähriges, praktisches Wirken kannte, in seinem Schreiben vom 18. Februar 1871 ausgesprochene Ansicht, daß durch die Beseitigung des Gemeindezwanges die Fortexistenz vieler kleiner und mittlerer Gemeinden, ihre Bildungs- und WohlthätigkeitSinstitute in Frage gestellt, und die fortschreitende Cultureotwickelung der Juden und des Judenthums gehemmt werden würde — kann sich der Befürchtung nicht verschließen, daß das Vorgehen Preußens in dieser Richtung ein Nachfolgen der übrigen deutschen Staaten und eine Gefährdung der jüdischen Gemeinden Deutschlands zu ihrem Nachtheile uud dem der Gesammtheit im Interesse einer verhaltnißmäßig sehr geringen Anzahl von Personen und vorzugsweise der Indifferenten — welche confes. sionelle Bedenken, für die ein Kriterium nicht vorhanden ist, vorschützen könnten, zur Folge haben werde — 1) Der Hochschule für die Wiffeuschast des Judenchums in Berlin, des jüdisch-theologischen Seminars zu Breslau und des Bet-Hamidrascb in Wien. Cfr. „Mittheilungen" vom deutsch - israelitischen Gemeindebunde Nr. 2, S. l9.

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