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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-01-18 · Heft 3 (18.1.1876) · p. Seite 42

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 3 (18.1.1876)
Date
1876-01-18
Page
Seite 42 (sequence 10)
Language
German
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42 Nichtkatholische Religionsverwandte werden daher, auch wenn sie nicht der christlichen Religion angehören, die Trennung der Ehe aus den im §. 115 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Gründen begehren können, indem diese Ehetrennungsgrünbe staatlicherseits anerkannt sind und kein Grund vorliegt, dieselben für Bekenner einer nichtchristlichen Religion zu erweitern oder zu beschränken. Die Beurtheilung der gemischten Ehen nach den Bestimmungen des allgemeinen Eherechts findet auch auf die Form der Eheschließung volle Anwendung; denn so lange der Staat die Seelsorger und sonstigen Religionsdiener als Standesbeamte für die vom Standpunkte des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als bürgerlicher Vertrag erklärte Ehe beläßt, ist kein Grund vorhanden, bei Ehen zwischen Christen und Nichtchristen diesfalls eine Ausnahme zu machen. Da gesetzlich gemäß §.75 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und nach dem Gesetze vom 31. December 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 4, auch bei confessionell gemischten Ehen die feierliche Erklärung der Einwilligung vor dem Seelsorger Eines der Brautleute zu erfolgen hat, so kann es wohl keinem Anstande unterliegen, dies auch bei Ehen zwischen Christen und Nichtchristen gelten zu lasten, und zu gestalten, daß z. B. bei einer Ehe zwischen Christen und Juden der jüdische Rabbiner in seiner Eigenschaft als vom Staate bestellter Standesbeamte die feierliche Erklärung der Einwilligung entgegennimmt. Was das Ehehinderniß des Katholicismus betrifft, so stützt sich daffelbe vornehmlich aus §.111 des Bürgerlichen Gesetzbuches, welcher die Ehe für unaustöslich erklärt, wenn Ein Theil zur Zeit der geschloffenen Ehe der katholischen Religion zugethan war, ferner auf §. 116 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Hofvecrete vom 26. August 1814 und vom 17. Juli 1835. Wenn man Liese gesetzlichen Bestimmungen zusammenfaßt, so ergiebt sich, daß rücksichtlich der Trennbarkeit der Ehen bald der Zeitpunkt der Eheschließung, bald hingegen der Zeitpunkt der Ehetrennung maßgebend ist, je nachdem das Eine oder Andere zur Begünstigung der katholischen Confession dienlich erschien. Solche Rechtsungleichheit bedarf dringend einer Reform, und es muß sich die staatliche Gesetzgebung entscheiden, ob rücksichtlich der Trennbarkeit einer Ehe die Religionsangehörigkeit der beiden Ehetheile zur Zeit der Eheschließung oder zur Zeit der begehrten Ehetrennung maßgebend sein soll. Mit Rücksicht aus Artikel V des Gesetzes vom 25. Mai 1868, nach welchem durch die Religionsänderung alle genoffenschaftlichen Rechte der verlaffenen Kirche oder Religionsgesellschaft an den Ausgetretenen verloren gehen, erscheint es consequent, daß bei der Frage der Trennbarkeit einer Ehe mit Rücksicht auf die Religionsangehörigkeit der Ehegatten der Zeitpunkt der begehrten Ehetrennung als maßgebend erklärt werde. Bei der Ungiltigkeitserklärung einer Ehe müßte dagegen der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein. Diesen Grundsätzen entsprechend, beantragt der Ausschuß die Aufhebung der oben citirten gesetzlichen Verfügungen, betreffend das Ehehinderniß des Katholicismus. Großbritannien. London, 5. Jan. Der Baron Anthony von Rothschild ist verstorben. — Die öffentlichen Blätter enthalten Folgendes: Einem On dii zufolge hatte Mr. Disraeli dem Baron Lionel v. Rothschild die englische Pairswürde verleihen wollen. Sie wurde dem Millionär auch angeboten, aber die daran geknüpfte Bedingung, daß er aus dem Geschäfte seines Hauses treten sollte, bewog ihn, die ihm zugedachte hohe Ehre abzulehnen. —. In Southampton ist gestern Morgen nach langen Leiden Sir Anthony v. Rothschild, Chef des hiesigen Bankhauses Rothschild und Compagnie, verstorben. Er wurde 1810 geboren. Im Jahre 1846 wurde er in England in den Baronetstand erhoben. Der Erbe seiner Baronetswürde ist sein Neffe Nathaniel Meyer v. Rothschild, Unterhausmitglied für Aylesbury. (Auch in der Familie Rothschild folgen sich bereits die Generationen, nachdem die langlebigen Gründer derselben vor Jahrzehenden heimgegangen. Aber gerade dadurch befestigt sich die eigenthümliche Stellung dieser Familie und bildet sich in bestimmter Weise heraus. Die Geschichte derselben wird einst ein bedeutendes Stück der politffchen und Culturgeschichte unserer Zeit abgeben. Eine längere Periode hindurch die ganze Finanzwelt beherrschend und zu einem nicht geringen Theile die moderne Richtung derselben schaffend, wich das Haus Rothschilv in seinen Verzweigungen zu London, Paris, Frankfurt am Main und Wien aus seiner gewiffermaßen souveränen Stellung zurück, als Finanz und Industrie eine gigantische Ausdehnung annahmen, der Affociationsgeist auch in die Finanzwelt eindrang und die Staaten lernten, selbst die Banquiers zu spielen. Immer wieder aber traten die Krisen ein, die an dem Hause Rothschild vorübergingen, ohne es zu erschüttern, so daß mit ihnen daffelbe immer wieder in den Vordergrund trat. Aber auch die Bedeutung dieses Hauses für das Judenthum ist eine eigenthümliche. Denn, wenn es durch die Ueberzeugungstreue und Anhänglichkeit, wie diese bis jetzt in allen Gliedern dieses Hauses sich bethätigte, eine erfreuliche Wirkung übte, besonders in der Finanzwelt, wo das materialistische Streben die völlige Indifferenz für die geistigen Güter des Menschen so allgemein hervorbringt, und eine nicht geringe Anzahl jüdischer Banquiers vom Judenthum abfiel, immer nur aus egoistischen Zwecken: so hat hingegen der Reichchum und Einfluß dieses Hauses stets vielen Neid und Mißgunst bewirkt, wovon der größte Theil auf die gesammte Judenheit, zu deren Schädigung übertragen wurde. Andrerseits haben die Rothschilds zwar einige wohlthätige Stiftungen für die jüdischen Gemeinden der Orte, wo sie resibiren, gegründet, wie auch in Jerusalem; jedoch dies kaum nach Maßstab ihrer großen Reich-

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