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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-01-18 · Heft 3 (18.1.1876) · p. Seite 41

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 3 (18.1.1876)
Date
1876-01-18
Page
Seite 41 (sequence 9)
Language
German
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41 Oesterreich-Ungarn. Wien, 7. December. Der cisleithanische Reichsrach hat sich gegenwärtig wieder einmal mit der Ehegesetzgebung zu beschäftigen. Es ist dies ein Gebiet, auf welchem in Oesterreich Regierung und Parlament sich nur ungern und darum langsam fortbewegen. Deshalb leiden die gesetzgeberischen Resultate hier immer wieder an Halbheit, und diese bringt stets um so eher Verwirrungen herbei, welche zu neuen legislatoren Schritten nöthigen. Um über den Stand der Frage aufzuklären, welchen diese wichtige Angelegenheit, soweit sie auch die Juden betrifft, gegenwärtig einnimmt, theilen wir aus den Verhandlungen des Ausschuffes des Reichsrathes Folgendes mit. Zwei Punkte nämlich interessiren unsere Glaubensgenoffen: die Ehescheidung, die vom katholischen Standpunkt und darum in einigen Staaten, z. B. in Frankreich gänzlich verboten ist, und die gemischten Ehen, die hier nicht mehr zu den äußersten Seltenheiten gehören, also jedenfalls einer gesetzlichen Ordnung bedürfen. Der confessionelle Ausschuß hat den Bericht über den vom Ausschuß selbst in Vorschlag gebrachten Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches rücksichtlich des Eherechtes, vorgelegt und den Abg. Dr. Weeber zum Berichterstatter gewählt. Der Bericht betont. Laß das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch die Ehe als einen rein bürgerlichen Vertrag betrachtet, dessen Normirung ausschließlich Sache der staatlichen Gesetzgebung ist. Bei der Durchführung dieses Grundsatzes ist jedoch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nicht von dem Standpunkte der Gleichberechtigung aller Religionsgenoffenschaften ausgegangen, indem daffelbe der katholischen Kirche selbst bei Ehen zwischen Richtkatholiken eine Einflußnahme eingeräumt hat, und indem es mehrere aus katholischen Glaubenssätzen und aus Vorschriften des canonischen Rechtes hervorgegangene Bestimmungen auch auf nichtkatholische Glaubensgenossen rückwirken ließ. Wenn auch Lurch nachträgliche Verordnungen die hierdurch entstandenen Collisionen zwischen den grundsätzlich als gleichberechtigt anerkannten Religionsgenossenfchaften theilweise beseitigt wurden, sind Loch zahlreiche Unzukömmlichkeiten übrig geblieben. Das Gesetz vom 0. April 1876, welches dieselben beseitigen sollte, hat einerseits nur zur Folge gehabt, daß Religionsübertritte nicht aus religiöser Ueberzeugung, sondern behufs Ermöglichung der Verehelichung mit einer bestimmten Person in Anwendung kamen, andererseits aber die Auswanderung nicht zum Zwecke der Aenderung der Staatsangehörigkeit, sondern bloß als Mittel, um die Wiederverehelichung gettennter Personen zu ermöglichen, benützt wurde. Solche Umgehungen des Gesetzes können einerseits nicht geduldet werden, andererseits aber weisen sie die Gesetzgebung an, den hierdurch zu Tage gettetenen Bedürfnissen, soweit selbe den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen, Lurch eine Reform des Eherechtes Rechnung zu tragen; daß sich diese Bemerkungen 1. auf Las Ehehinderniß der Religionsverschiedenheit und 2. auf das sogenannte Ehehinderniß des Katholicismus beziehen, liegt wohl klar am Tage. Was das erste Ehehinderniß betrifft, verweist der Bericht daraus, daß das Bürgerliche Gesetzbuch selbst nicht alle Bestimmungen des canonischen Rechtes ausgenommen habe. Was speciell das Ehehinderniß der Religionsverschiedenheit anbelangt, so erklärt selbst die katholische Kirche nicht Len Bestand einer giltigen Ehe zwischen Christen und Nichtchristen, sondern bloß den Abschluß einer solchen Ehe als unzulässig, indem dieselbe bei Uebertritt eines verheiratheten Nichrchristen zur christlichen Religion dessen Ehe nicht als aufgelöst betrachtet. Wenn daher auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch das Ehehinderniß der Religionsverschiedenheit in das Gesetz aufnahm, so könnte doch selbst von jenem Standpunkte aus, auf welchem die Gesetzgebung bei dessen Erlassung stand, nicht bestritten werden, daß es bloß vom Ermessen der staatlichen Gesetzgebung abhängig war, ob und wie lange sie dieses Ehehinderniß fortbestehen lassen wolle. Mit Rücksicht auf die Artikel 11 und XIV des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1807 und vom Standpunkte der Gleichberechtigung aller Religionsgenoffen kann die staatliche Gesetzgebung die Anhänger einer im Staate anerkannten Religionsgesellschaft nicht für unwürdig oder unfähig ansehen, mit Bekennern einer andern Religion eine giltige Ehe zu schließen. Die Aufhebung des Ehehinderniffes der Religionsverschiedenheit ist daher eine nothwendige und durch die Gerechtigkeit gebotene Consequenz der angeführten Bestimmungen der Staatsgrundgesetze. Außerdem haben sich auch die gesellschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert, manche Vorurtheile sind erloschen, und hierin, sowie auch in den Erfahrungen der letzten Jahre liegt ein weiterer Grund dafür, endlich den zu Tage tretenden Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Das Gesetz vom 6. April 1870 hat auf dem Umwege der Confessionsloserklärung die Verehelichung von Christen und Richrchristen ermöglicht. Ein solcher Rechtszustand kann aber unmöglich gebilligt werden, und empsiehlr daher der Ausschuß die Aufhebung des tz. 64 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die §$. 125—136 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten speciell für Juden erlassene, aus den religiösen Anschauungen derselben hervorgegangene Bestimmungen, welche Ausnahmen von dem allgemeinen Eherechte normiren. Der Ausschuß hält es für conseqent, diese Ausnahmsbestimmungen nur in jenen Fällen gelten zu lassen, wo beide Theile sich zur jüdischen Religion bekennen, und verfügt ferner, daß bei Ehen zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, wohl aber einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft angehören, die gesetzlichen Vorschriften der §$. 4 1—123 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie des Gesetzes vom 25. Mai 1868 und des Gesetzes vom 31. December 1868 sinngemäße Anwendung finden. 3

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