Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 53 (28.12.1875)
- Date
- 1875-12-28
- Page
- Seite 865 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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865 Neigungen zuschreibt. Die Leute haben dort ihre Hauser und Hütten und nicht das Vermögen, sich dergleichen in anderen Stadttheilen zu erwerben, und dies ist wohl das wirksamste Motiv. Redaction.) Holland. Rotterdam, im December. Bon hier wird dem „Schv. Merk." berichte:: „Es bat sich hier ein Count« gebildet, um das 200jährige Jubiläum Spinoza's zu feiern. Dem Amsterdamer Philosophen soll in seiner Vaterstadt ein Denkmal errichtet werden, wofür man Sammlungen veranstalten will. Das Count« hat sich mit Berthold Auerbach in Verbindung gesetzt, und dieser wird das Weitere für Deutschland in die Hand nehmen." Die Feier gilr dem Todestage, denn Spinoza ist 1677 gestorben. (Der Todestag Spinoza's war den 21. Februar 1677. Im Jahre 1832 machte der Redacteur dieser Zeitung — fteilich noch als Student — den Versuch zu einer Feier des 200 jährigen Geburtstages Spinoza's (geb. am 24. Nov. 1632) anzuregeu. Doch blieb der Aufruf ohne alle Folge. Möge diesmal der Erfolg ein günstigerer sein. sUnsere damalige Schrift ist zum zweiten Male im II. B. des Jahrbuchs für die Geschichte der Juden uud des Judenthums, S. 189 :c.. abgevruckts). Auö Holland, im December. Die Arch. isr. schreibt: Man hat am 27. September zu Purmereud (Nordholland) eine Synagoge unter ganz außergewöhnlichen Umständen eingeweiht. Durch die Opfer einer christlichen Dame, der Frau Wittwe Sedyft, geborenen van Gardevent, ist diese Synagoge erbaut und vom Erdgeschoß bis zum Dache ist Alles ihr Werk. An einem anderen Platze deffelben Landes ist eine Synagoge durch den Eifer und die unermüdlichen Bemühungen eines evangelischen Geistlichen wieder aufgebaut. (Hier liegen doch ganz entgegengesetzte Ansichten zu Grunde von denen, die jüngst der Superintendent zu Cotbus kundgegeden, der nicht einmal den Besuch einer Synagoge einem evangelischen Christen gestatten wollte!) Türkei. Koustarrtiuopel, im December. (Privatmitth.) Der Orient zieht in diesem Augenblicke die Augen der civilisirten Welt wieder auf sich. Der Aufstand in der Hezegowina, deffen Ursachen zu einem großen Theile in der türkischen Mlßregierung, in der noch immer rohen Verwaltung der Provinzen liegen, fordern selbstverständlich Reformen, durch welche die Unzufriedenheit der unterworfenen Volksstämme beschwichtigt werde. Die Großmächte stellen dieses Verlangen als Bedingung für ihre Nichtintervention in den Kampf der Aufständischen mit der türkischen Regierung. Die letztere zeigt sich bereit hierzu. Nachdem vor einiger Zeit eine kaiserliche Jrade erfloffen, welche wesentliche Reformen verhieß, ist am 14. ein Ferman erschienen, deffen Inhalt im Wesentlichen von den öffentlichen Blattern folgendermaßen angegeben wird. Der auf die Reorganisirung der Behörden des Reichsgerichts, des Caffations- und Appellations- Gerichtshofes, so wie des Gerichtshofes erster Instanz bezügliche Theil ist eine Wiederholung der bereits bekannt gewordenen jüngsten officiellen Verlautbarung vom 9. d. M. Im Weiteren euchält der Ferman folgende Anordnungen: Alle Uuterthrnen der Pforte ohne Unterschied wählen selbst die Richter, so wie die muselmännischen und nichtmuselmännischen Mitglieder der Gerichte unv der Provincial-Berwaltungsräthe. Die Proceffe zwischen Muselmännern und Nichtmuselmännern werden den Civilgerichten zugewiesen. Niemand wird ohne verurtheilt zu sein in Hast gehalteu. Eine schlechte Behandlung der Verhafteten wird nicht geduldet. Weiter verheißt der Ferman gerechte Vertheilung der Steuern, Erleichterung von den drückenden Steuern und eine einheitliche Gestaltung derselben, die unabhängig sei von der Aufhebung des Zuschlags von ein Viertel zum Zehnten. Als Maßregeln zur Verhinderung willkürlicher Erhebung von Steuern wird bestimmt: Wahl der Steuer-Einnehmer von der muselmännischen und nichtmuselmännischen Bevölkerung selbst, Reform der Titel des unbeweglichen Eigenlhums. Die Eigenthumsrechte aller Unterrhrnen sollen sichergestellt werden, die Gendarmen werden aus den besten Einwohnern jeder Ortschaft gewählt, die Frohnarbeit wird aufgehoben, die Leistungen für öffentliche Arbeiten werden bestimmt begrenzt. Zur Hebung des Ackerbaues, des Handels unv der Industrie wird die Einholung von Rathschlägen Seitens anerkannter Fachmänner angeordnet. Der Ferman bestätigt vre Gewalten der Patriarchen und ermächtigt alle anderen geistlichen Obern zur freien Ausübung ihrer Religion. Gleichzeitig werden alle Behufs Gründung von Kirchen und Schulen bestehenden Erleichterungen gewährleistet, allen nichtmuselmännischen Uuterthanen die öffentlichen Aemter aller Grave zugänglich gemacht; die Gebühr für die Befteiung vom Militärdienst wird nach den individuellen Vermögensverhältniffen herabgemiudert; für Nichtmuselmänner beträgt dieselbe nur die Halste des für Muselmänner vorgeschriebenen Satzes. Dienstuntaugliche werden von der Gebühr befteit. Das Recht der Grunderwerbung wird allen nichtmuselmännischen Unterthauen der Provinzen zugesichert. Die testamentarischen Bestimmungen sollen respectirt werden. Der Ferman gestattet ferner ungehinderte Vorbringung aller berechtigten Wünsche und Beschwerden bei der Pforte. Die Befugnisse der Gouverneure und der anderen Oberbeamten werden begrenzt. Aller im Ferman erwähnten Begünstigungen werden nur diejenigen theilhafrig, welche die Pflichten getteuer Uutetthanen erfüllen. Alle Anderen werden derselben verlustig. Der Großvezir wird die zur Durchführung dieses Reformwerkes erforderlichen Maßregeln tteffea. Eine besondere Commission soll darüber wachen. — Man sieht hieraus, daß die verheißenen Reformen auch für die zahlreichen jüdischen Bewohner des weiten türkischen Reiches vom höchsten Äntereffe sind. Denn die türkische Regierung 53*