Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 53 (28.12.1875)
- Date
- 1875-12-28
- Page
- Seite 859 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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859 durfte diese Bermiethrmg, also dieses Dienstverhältniß, nur bis zu ihm dauern, denn im Iobeljahre sollten alle Israeliten frei und im Wiederbesitz ihrer Erbgüter fein.3) Daß hiermit der Begriff des Sklaventhums völlig ausgehoben war, ersieht man leicht. Die Definition des Aristoteles paßt nicht aus einen Diener, der höchstens aus sechs Jahre seine Dienste verkauft hat; dieser ist keine Sache und Mensch zugleich, kein Bermögensstück und Mensch zugleich, kein beseeltes Werkzeug, das völlig dem Haushälter zu eigen ist. Dies wird dadurch verstärkt, daß die Fälle, wo ein derartiges Dienstverhältniß eintreten durfte, genau bestimmt und sehr begrenzt wurde. Erstens durfte eine israelitische Frau überhaupt nicht in ein solches Dienstverhältniß gebracht werden. Für den Mann aber trat es ein in den beiden Fällen, wenn er drückender Armuth wegen sich nicht mehr selbst erhalten konnte, und sich deshalb hierzu verkaufte, so daß es immer ein Akt der Freiwilligkeit war, oder wenn er gestohlen hatte, und das Gestohlene mit rem gesetzlichen Aufgelde nicht zu ersetzen vermochte. Denn da das mosaische Straftecht keine Strafhaft kannte, und die Vergehung am Eigenthum wieder am Eigenthum bestraft wissen wollte, so trat jenes Dienstverhältniß auf sechs Jahre als Strafe ein, um die Eigenthumseutschädigung für den Kaufpreis zu leisten. Es versteht sich von selbst, daß der Israelit während dieses Dienstverhältniffes von seinen religiösen Pflichten und Rechten nicht das Geringste verlor, daß er von der Linie völliger Gemeinschaft mit seinem Dienstherrn in Nichts entfernt wurde.3) — Mußte nun nach der allgemeinen Völkersitte für einmal vorhandene ausländische Sklaven das Sklaventhum beibehalten werden, so galt es doch, sie möglichst in menschenwürdige Behandlung zu versetzen. Das Gesetz bestimmte daher, daß sie beschnitten würden, um sie so in die Gemeinschaft der Familie zu erheben. 3) Das Gesetz siebt den Fall vor, wo einem Knechte im Hause seines Herrn es so wohl ergeht, und er außerhalb desselben früherer Noch anhcimzusallen fürchtet, daher bei seinem Herrn zu bleiben wünscht und dies für ihn auch wirklich das Beste wäre. War daher das siebente Jahr seiner Dienstzeit gekommen, so konnte er bei seinem Herrn verbleiben, mußte dies aber vor Gericht erklären — um jeden etwaigen Zwang zu verhindern — und sich öffentlich der (Zeremonie, daß sein Ohr mit einer Pfrieme durchbohrt wurde, unterziehen. Doch im Jobeljahre mußte auch dieser frei ausgehen, da grundsätzlich mit diesem Jahre in Israel Alle frei und jedes Dienstverhältnisses ledig sein sollten, und der angegebene Grund durch die Wiedererlangung des Erbgutes wegfiel. — Die Tradition fügte noch einen anderen Fall sofortiger Freilassung hinzu, nämlich bei dem Tode des Herrn. Sie stützte dies auf 3 Mo). 25, 46., wo es nur von kanaanitischen Knechten heißt: Ihr mögt sie vererben auf Sure Söhne nach Euch. 4) Daß dieses Strassystem sür Eigenthumsverletzung viel angemessener ist als unsere Gefängniß- und Zuchthausstrafe, ist einsichtlich. Denn einerseits wird der Verbrecher nicht durch die Gesellschaft anderer Verbrecher noch verderbter, sondern seine Besserung wird durch das Leben in einer Familie als Mitarbeiter sicherer erzielt; andererseits erhält der Bestohlene sein Gut zurück, was bei uns höchst selten der Fall ist. 5) Das Gesetz geht, wie es sich von selbst versteht, noch näher in die Kasuistik dieses ganzen Verhältnisses ein, und die Tradition blieb nicht dahinter zurück. S. unser Bibelwerk zu 2 Mos. Cap. 21. Mairnonides M. T- Hilch. Abadim l :c. In allen Bestimmungen des Gesetzes werden die obigen Grundsätze consequent durchgeführt. ferner, daß sie au den Festmahlen des Peffach, Schabuoth und Sukkoth theilnehmen, wodurch sie in die nationale Gemeinschaft eintraten, und daß sie am Sabbath ruheten; ferner wurden sie vor strenger Züchtigung dadurch geschützt, daß jede Verletzung eines Gliedes durch den Herrn sofortige Freilassung des Sklaven nach sich zog, die Tödtung eines Sklaven mit Hinrichtung durch das Schwert bestraft wurde. H) Der fremde Sklave hatte ferner das Recht, sich zu jeder Zeit loszukaufen, sowie ihn auch sein Herr durch einen Freibrief entlassen konnte.6 7 8) Endlich ist hervorzuheben, daß ein Sklave, der sich aus dem Auslande nach Israel geflüchtet, weder ausgeliefert, noch zum Sttaven gemacht werden durfte; er konnte sich niederlaffen im Lande, wo es ihm beliebte, durfte in keiner Weise gedrückt, mußte vielmehr einem Fremden, der die Religion Israels angenommen, gleich behandelt werden.s) Das ganze Volksleben, wie es sich auf den Grundsätzen der Gleichheit aller Bolksglieder und der persönlichen Freiheit entwickelte, und die Bestimmungen dieses Gesetzes brachten es denn zu Wege, daß auch in der Wirklichkeit bei den Israeliten die „Sklaven" nur in geringer Anzahl vorhanden waren und keine Rolle spielten. Der Begriff des Wortes Tn? milderte sich dermaßen. daß in jeder feierlichen Ansprache die erste Person „ich" vertrat. Selbstverständlich kamen unter den späteren judäischen Königen Zeiten, wo dieses Gesetz über das Dienstverhältniß nicht vergessen, wohl aber nicht beobachtet ward, wie es mir den meisten Gesetzen der Fall war. Einen höchst bemerkenswerthen Fall, der aber seinerseits zur Bekräftigung des Gesetzes dient, berichtet uns Jeremias 34, 8 ff. Als die Chaldäer Jerusalem belagerten, erinnerte sich der König Zidkias des Gesetzes, und die Belagerten erklärten dem Gesetze gemäß durch einen feierlichen Act alle israelitischen Knechte und Mägde für ftei. Als aber die Chaldäer bei der Annäherung egyptischer Heere die Belagerung aufgehoben, brachte man meinewiger Weife die Freigelassenen wieder in die Knechrschafl zurück. Der Prophet, sich stützend auf das mosaische Gesetz, hält deshalb eine scharfe Strafpredigt, verkündigt die baldige Rückkehr der Chaldäer und den Verlust der Freiheit für den König und das ganze Volk. Mit der Rückkehr aus Babel trat bekanntlich das mosaische Gesetz in die pünktlichste Beobachtung ein, und die Berhälmiffe lagen so, daß auch fremde Sklaven nur in sehr geringfügiger Zahl vorhanden waren. Einen indirecten Beweis liefert das neue Testament, wo Jesus und die Apostel, die doch so viel über die Dürftigen und Armen des Volkes sprachen, über Sklaven völlig schweigen, so daß erst dann Aussprüche der Apostel über die Sklaven Vorkommen, und sie diesen die Pflicht des Gehorsams einprägen, als sie Palästina verlassen hatten und in die römische Welt eingetteten waren. Würde nun das Christenthum das mosaische Gesetz nicht aufgegeben haben, so hätte es die Auf- 6) Nach den traditionellen Erkläreru. 1) Bgl. MannvnideS o. o. £>. V § ». 8) 5 Mos. 23, 16. Maimonides a. a. O. VIII h tt.