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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-12-07 · Heft 50 (7.12.1875) · p. Seite 810

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 50 (7.12.1875)
Date
1875-12-07
Page
Seite 810 (sequence 6)
Language
German
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'810 haben. Allerdings machen wir hiervon bisweilen eine Ausnahme, wenn es gilt, eine eminente Leistung eines unsrer Glaubensgenossen im Interesse der allgemeinen Cultur hervorzuheben, und dieses Motiv fehlt bei der vorliegenden Schrift nicht. Der Verfasser hat für diesen wichtigen Gegenstand, der gerade gegenwärtig der deutschen Gesetzgebung vorliegt, viele Jahre in ausgedehntem Maße praktisch gewirkt und theoretisch geforscht. Aber abgesehen hiervon haben wir selbst, sobald wir in diesem Blatte die sociale Frage besprachen, immer als einen der wichtigsten und dringlichsten Theile derselben die Angelegenheit der Kranken-, Invaliden- und Alterversorgungskassen, einschließlich auch Sterbe-, Aussteuer-, Wittwen- und Waisenkaffen, hervorgehoben. Es versteht sich, daß selbst mit einer befriedigenden Herstellung aller solchen Kaffen die Lösung der socialen Frage noch lange nicht erreicht ist, aber sie machen doch eine bedeutende und zwar die erste Seite derselben aus. Sollen sie aber dem Bedürfniß wirklich genügen, so ist es nothwendig, daß erstens alle gleichartigen Genossen eines und desselben Arbeitsberufes daran betheiligt seien, und zweitens, daß auch die Arbeitgeber Beitrage leisten. Denn in ersterer Beziehung würde die Freiheit des Ein- und Austrittes den vorhandenen Bedürfnissen jede wirkliche und dauernde Befriedigung entziehen, und andererseits hat die Erfahrung genugsam gelehrt, daß die Mittel der Betheiligten allein zur Erfüllung so ausgedehnter Zwecke nicht hinreichen, und eine Verpflichtung der Arbeitgeber zu Beiträgen kann ja gar nicht geleugnet werden. Die Haft, welche der Staat den Arbeitgebern bei außerordentlichen Unglücksfällen auferlegt hat, setzt noch mehr eine gewisse Haft für die, im gewöhnlichen Laufe der Dinge unvermeidlichen Fälle, wie Krankheit, Invalidität, Alter u. s. w. principiell voraus. Um zu einem solchen Ziele zu gelangen, ist eine Organisation auf gesetzlichem Wege unentbehrlich, sowohl um Verpflichtung und Berechtigung genau zu bestimmen, als auch die Nichterfüllung der berechtigten Ansprüche zu verhindern. Wo aber ein staatliches Gesetz eintritt, übernimmt auch der Staat die Verpflichtung einer gewissen Controls. Alles dies ist logisch, bringt aber der schwierigen Fragen gar viele heran. Das Maß des Zwanges will sorgfältig abgewägt sein, noch dazu wo der Maßstab des Bedürfnisses schwierig zu finden ist. Ebenso muß die Grenze für das Eingreifen des Staates sorgfältig bemessen werden, um die Selbstverwaltung, welche schließlich doch die ganze Seele dieser Institution bleibt, nicht zu beeinträchtigen. Wir haben dies hier, wozu doch noch die eigentlichen Organisationsfragen kommen, kurz skizzirt, um die Wichtigkeit der vorliegenden Schrift und das Verdienst des vr. Hirsch hervorzuheben. Es wird uns das reichlichste Material, wie es durch eine sorgfältige Kenntnißnahme der englischen und französischen Arbeiten über diesen Gegenstand und der in jenen Ländern längst schon bestehenden Anstalten herzuschassen war, sowohl über die Vorfragen als über die Organisation dargeboten, eine klare Erörterung gegeben und formulirte Gesetzentwürfe sowohl seitens des Verfassers, als auch wie sie vom Reichskanzleramte ausgearbeitet worden, hinzugefügt. Selbstverständlich können wir hier auf weitere Einzelnheilen nicht eingehen, sondern nur einen Blick auf die Art werfen, wie im Judenthume schon längst derartige Fragen gelöst wurden. Der Mosaismus erkannte das Recht der Hülfsbedürftigen auf erforderliche Hülfe an, und führte daher durch das Gesetz einen Unterstützungszwang ein, indem es den Armenzehenten, die Ecken der Felder, die abgefallenen Aehren und die Nachlese für die „Armen, Fremden, Wittwen und Waisen" bestimmte. Dem Wohlthätigkeitssinne blieb es überlassen, wie groß er die Ecken der Felder stehen und wie viel er der Nachlese lassen wolle, sowie die Hülfsleistung in allen einzelnen Fällen, Nach der Zerstreuung verlangten die talmudischen Vorschriften, daß in jeder Gemeinde eine Veranstaltung für die Armen hergerichtet werde, besonders für die Verpflegung sowohl der einheimischen als der durchwandernden Armen. Zugleich wurde die Verpflichtung ausgesprochen, daß Jedermann von seinem Vermögen ein Fünftel, von seinen Erträgnissen ein Zehntel für wohlthätige Zwecke widmen solle. Abgesehen hiervon bildeten sich in allen Gemeinden freie Hülfscassen, Vereine für die mannichfaltigsten Zwecke der Wohlthätigkeit, Chebroth. Diese waren allerdings nur selten so auf Gegenseitigkeit gegründet, daß nur die Mitglieder zum Genüsse des Vortheils kommen durften; sie beruhten vielmehr auf dem Princip der Barmherzigkeit. Alle Bemittelten des Ortes, soweit sie wollten, denn ein Zwang, wie er für die Cultussteuern bestand, war für diese Hülfscassen und Vereine nicht vorhanden, trugen dazu bei, entweder bestimmte Beiträge oder nach ihrem Vermögen und Herzen, und die Unbemittelten erhielten die Unterstützungen. Noch heute besteht kaum die kleinste Gemeinde ohne wenigstens eine solcher Hülfscassen; vielmehr hat die neuere Zeit die alten Anstalten reorganisirt und sehr bedeutend vermehrt. So besitzt z. B. die Gemeinde in Hamburg 44 Wohlthätigkeitsvereine und 34 reich dotirte Stiftungen; die kleine Gemeinde zu Lübeck mit 565 Seelen, die erst seit wenigen Jahren besteht, da bis dahin die freie Reichsstadt keine Juden in ihrer Mitte duldete, hat bereits 3 Vereine und 7 Stiftungen. — Möge der Verfasser in seinem gemeinnützigen Streben unermüvet fortfahren: er erfüllt damit eine hohe Bürgerpflicht, aber auch ein echt jüdisches Werk.

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