Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 50 (7.12.1875)
- Date
- 1875-12-07
- Page
- Seite 808 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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808. Sätzen, theils im Specialgesetz ausprägte, in seinen Grundzügen angegeben zu haben. Hierbei verstand eS Moses, sein Volk und seinen Staat einerseits vor verknöchernden Dogmen, andererseits vor einer das sociale und politische Lebe» beherrschenden Priesterschaft und einer dadurch allmächtigen Kirche zu bewahren. 12) Beide fanden weder in den mosaischen Urkunden einen fördernden Anhalt, noch haben sie sich im geschichtlichen Leben dieser Nation als bestehend erwiesen. Jeder vergleichende Blick, der von hier aus auf Moses und Aristoteles geworfen wird, zeigt nns den hellenischen Deuker in der scharfen und trefflichen Begriffsauffaffung vom Staat und Bürger, abseitens besten aber vollkommen in der hellenischen Beschränktheit, ohne Vorstellung vom Menschen- und Völkerrechte, beschränkt in der hellenischen Selbstüberschätzung und von den vorhandenen Verhältniffen der griechischen Staaten seiner Zeit. Moses hingegen, obschon lediglich mit seiner Nation beschäftigt, sieht diese nur im Zusammenhänge mit der gesammteu Menschheit, deren Einheit niemals aus seiner Anschauung weicht, und obgleich er seine Nation in den völligen Gegensatz zu allen damals bestehenden Völkern sowohl nach ihrem geistigen Inhalt, als nach ihren Institutionen setzt, sondert er sie doch nicht geradezu ab und bahnt ihr durchaus keine höhere und herrschende Stellung über andere Völker an; dabei sind es die höchsten und allgemein menschlichsten Principien, die er den Gesetzen seiner Nation zur Grundlage giebt. Bon hier aus unterziehen wir nun einzelne Capitel der vergleichenden Prüfung. Das Gesetz über -re Verfassung -er jud. Gemeinden in Preußen. Wie wir vor Kurzem miltheilten, läßt das Ministerium durch die Provinzialregierungen über die Rechts- und finanziellen Verhältnisse der jüdischen Gemeinden besondere Erhebungen veranstalten. Man sieht hieraus, daß die StaatSregierung nach der Seite hin thaffächliche Aufschlüsse haben will, in welche Lage die Gemeinden rechtlich und finanziell durch den freien Austritt ihrer Mitglieder gerathen könnten und würden. Den Einwand 12) Die einzige dogmatische Bedingung, die der MosaiSmuS anfstellt, ist die Anertenntniß des einzigen und unkörp erlichen Gottes, und daraus entsprang die factische Bedingung, welcher auch der Fremdling unterworfen war, daS Verbot jedes öffentlichen Götzendienstes. Daß dem israelitischen Priesterchum, schon dadurch, daß ihm innerhalb eines ackerbauenden Volkes der Grundbesitz entzogen war und der Tempel keine Güter besitzen konnte, die politische und sociale Herrschaft unmöglich gemacht war, haben wir schon oft genug nachgewiesen. Geschichtlich waren es nur in 15 Jahrhunderten einige wenige seltene Fälle, in welchen Priester eine Rolle spielten, so daß dies nur unter die geschichtlichen Zufälligkeiten gezählt werden kann. Die falsche Ansicht hierüber, die in einer völligen Verwechselung von Theokratie und Hierarchie wurzelte, und zum großen Theile zu Gunsten der Kirche verbreitet worden, muß endlich beseitigt werden. aus diesem Gesichtspunkte haben ja selbst Lasker und Miquel in ihren Reden erkannt, der erstere durch allerhand Klauseln und Vorbehalten, der letztere durch einen Schwerthieb, d. h. durch die Liquidation aller jüdischen Gemeinden lösen zu können sich den Anschein gegeben. Ist hiermit nun nicht bekannt gegeben, in welchem Borbereitungsstadium sich das desfallsige Gesetz augenblicklich befinde, so ist es doch klar, daß die Staatsregierung möglichst dem Abgeorduetenhause den Gesetzentwurf in der im Januar k. I. beginnenden Session vorzulegen beabsichtigt. Ob sie den allgemeinen Wunsch, den Gesetzentwurf zuvor von jüdischen Berttauensmännern begutachten zu lasten, erfüllen werde, steht vahin. Allerdings sollte man glauben, daß dies der Fall sein müßte, wenn man den großen Apparat von Kreis-, Provinzial- und Generalsynoden sieht, der in Bewegung gesetzt wird, um eine Umgestaltung der evangelischen Kirchenversastung zu bewerkstelligen, und der dem Staate Kosten genug verursacht. Jedoch eine sichere Schlußfolge giebt diese Erwägung nicht, und es bleibt zweifelhaft, ob man der Synagoge daffelbe Recht, in ihren Angelegenheiten mitzusprecheu, einräumen werde. Da nun, wie bekannt, die Ansichten und Wünsche der eminenten Mehrheit der preußischen Juden hinsichtlich der Frage ihrer Gemeindeverfaffung im Abgeordnetenhause gar keine Berttetung haben: so scheint uns daraus um fo mehr die Verpflichtung jüdischerseits einzutreten, ihre Stimme bei dem Abgeordneteuhause durch möglichst zahlreiche Pensionen zu erheben. Würde dies nicht geschehen, so würden die Freunde des unbedingt freien Austritts dies für Zustimmung ausgeben, und wir hätten auch nicht bei etwaigen später» Gesuchen um Abänderungen des zu erwartenden Gesetzes — hierzu wird ja täglich das Beispiel gegeben — kein Fundament, auf welches mau sich alsdann stützen konnte. Wir fordern daher alle diejenigen, welche früher Petisionen gegen den freien Austritt und für eine Movification der jetzigen Gemeindeverfaffung nach der Seite hin, daß einer etwa vorhandenen abweichenden Fraction in der Gemeinde eine gesetzlich geregelte Subvention für ihren Gottesdienst aus Gemeindemitteln zustehe, bei dem Staatsministerium oder dem Abgeordnetenhause, eingereicht haben, dieselben zu wiederholen sich bereit halten. Petitionen, die zu spät kommen, entweder wenn der Gesetzentwurf bereits durch die betreffende Commission berathen worden, oder die Petitionscommission ihren Bericht bereits abgeschloffen hat, werden nicht mehr berücksichtigt, sondern als durch den bez. Bericht erledigt angesehen. Petisionen aus früher« Jahren werden als nicht mehr vorhanden außer Acht gelasten. Es kommt daher Alles darauf an, daß Petisionen recht zeitig einlaufen und deshalb ist es nothwendig, daß dieselben bereits völlig vorbereitet sind, um zum richtigen Zeitpunkte eingereicht werden zu können. In der vorigen Session haben die Gegner, sobald sie in Erfahrung gebracht, daß die Staatsregierung noch keinen Gesetzentwurf vorlegen werve, ihre Petitionen bei dem Abgeordnetenhause wieder eingebracht, und dies hatte zur Folge, daß das Haus die bekannte