Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 50 (7.12.1875)
- Date
- 1875-12-07
- Page
- Seite 807 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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807 hing die zweite Bedingung zusammen, daß sie sich eine Wohnstätte durch Eroberung erwerben, dann aber nach Erlangung ihrer Grenzen jeden Angriffskrieg unterlaßen und stets nur die Bertheidigung ihres Besitzthums durch die Waffen bethatigen sollte. Unter solchen Verhältniffen; ohne Erschlaffung im Innern inmitten kleinerer und größerer feindlicher Völkerschaften bestehen zu können, war nicht blos die nationale Einheit, sondern ein gewaltiger Lebensimpuls nothwendig, der das Herz des Volkes immerwährend im kräftigsten Schlage erhalte, alle seine Glieder mit äußerster Energie erfülle und in der Zeit der Gefahr zur höchsten Hingebung begeistere. Dies war die Religion des einzigen Gottes. Moses machte den Monotheismus für Israel zum lebendigen Factor seines Bestandes, sowie Mohammed später den Monotheismus zum kriegerischen Factor seiner Araber behufs der Welteroberung gemacht hat. Wer die Schilderungen des Segens und des Fluches liest, die Moses in glühendsten Farben als die Folge der Treue für die Gotteslehre oder des Abfalls von ihr entwirft, der erkennt darin den großen Gedanken, daß ohne dieses mächtige Lebenselement das Volk Israel nicht zu bestehen vermöge, daß es ohne dieses verfallen und unterliegen würde, daß es aber selbst in Knechtschaft und Verbannung sich durch daffelbe wieder erheben könnte und seine Wiederherstellung erlangen würde.* * * 4) — Von diesem Lebensmittelpunkte nun strahlt die mosaische Gesetzgebung nach allen Seiten des sittlichen, socialen und politischen Lebens aus. Die Liebe zu Gott und die Ehrfurcht vor ihm wurden als die Motoren des Gewisses im Individuum und in der gesammten Nation anerkannt,5 * * * 9 10 11) die Nächstenliebe und das Recht und die hierdurch erlangte Heiligung als die treibenden Kräfte des sittlichen Daseins,") die Gleichheit Aller, also der Wegfall aller Stände- und Classenunterschiede, aller Kasten und Vorrechte,") die Förderung des verhältnißmäßig ver- und nebenbei die Verbindung mit Egypten nicht zu Pflegen. Wenn dem Verkauf von Grund und Boden eine Schranke gezogen wurde, so geschah dies aus dem höhern Principe, in dem ackerbauenden Volke Reichthum und Armuth, die Anhäufung der Güter in einer Hand und hiermit die Entziehung derselben für Biele möglichst zu verhindern. 4) Derselbe Gedanke geht durch die Reden aller Propheten, und bildet die Axe, um welche sich alle Strafandrohungen und alle Verheißungen einstiger Wiederherstellungen drehen. Wer die Geschichte der Völker kennt, der weiß, wie oft kleine Nationen, wenn sie für eine Idee wahrhaft und ganz begeistert waren» selbst die zahlreichsten Heere und die gewaltigsten Herrscher besiegten» und daß der religiöse Enthusiasmus unter solchen ideellen Motiven den ersten Platz einnimmt. Die Geschichte des israelitischen Volkes selbst bietet dafür mehrfache Belege. Vorausgesetzt ist, daß die Nation auch einig ist, und hieran fehlte es dem jüdischen Volke bei seinem ersten und bei seinem zweiten Falle. Es geht hieraus hervor, wie durchaus richtig Moses sah, als er die Einheit der Nation und die Begeisterung für den Monotheismus zur Grundlage seines Staates machte. 5) Z. B. 5. 10, 12. 6) Konnten wir an dieser Stelle dem Zwecke dieser Artikel gemäß nur kurz die Grundzüge skizziren, so verweisen wir auf die ausführlichen Auseinandersetzungen in unsren Vorlesungen „Ueber die Entwickelung der religiösen Idee rc." Aufl. II (Leiner, 1874) S. 36 :c. „Die israelitische Religionslehre B. III S. 148 :c." S. übrigens 3 Mos. Cap. 18. 7) Die Wahl feiner Beamten stand dem Volke zu, und nirgends konnte irgend ein Geburtsrecht geltend gemacht werden. Der Einlhecllen Besitzstandes durch gleiche Bodenvertheilung bei der Besitzergreifung des Landes und durch die Unveräußerlichkeit der Erbgüter, die nur bis zum Jobeljahre verpachtet werben durften, sowie durch das Zinsverbot innerhalb des Landes, durch den Schuldenerlaß und ein strenges Erbrecht bildeten die Fundamente des socialen Lebens, ") endlich die Selbstverwaltung der Gemeinden, die Wahl eines Senates (die Aeltesten) in jeder Gemeinde, in jedem Stamm und für die ganze Nation, sowie eine, allerdings noch sehr schwankend gehaltene Centralgewalt, die durch das unveränderliche Gesetz beschränkt war, sind die Grundzüge der politischen Verfassung, ") wie wir sie im mosaischen Gesetze gezeichnet finden. Fügen wir hinzu, daß die persönliche Freiheit besonders gewahrt und nur durch das Gesetz umgrenzt,'") und daß trotz aller Betonung des nationalen Wesens jedem Ausländer die Aufnahme in die Gemeinde und Nation gestattet war, nur mit Ausnahme einiger Völkerschaften, welche einen sich vererbenden Haß gegen Israel bethätigt hatten, so daß deren Aufnahme eine Gefahr zu enthalten schien, so jedoch, daß auch von einigen dieser das dritte Glied ausgenommen werden durfte,'') und wir glauben den Geist dieser Gesetzgebung, wie er sich theils in allgemeinen wand, daß auch in der mosaischen Gesetzgebung eine Priesterkaste vorhanden, wird durch die politische Ohnmacht beteiligt, zu welcher jene die israelitische Priesterschaft bestimmte. In dem noch unreifen Volke mußten Träger des Cultus und der Lehre eingesetzt und durch ihre Familieninteressen an beide gebunden werden, nachdem sich für diesen Zweck die Institution der Erstgeborenen als unzureichend erwiesen hatte. Vgl. auch 2 Mos. 30, 15. S) Die bez. Schriftstellen sind leicht zu finden, sowie die ausführliche Darlegung an den citirten Stellen unsrer Schriften. Das Zinsverbot erstreckte sich nicht aus das Ausland, worin auch nicht im Entferntesten eine feindselige Gesinnung gegen die anderen Völker zu erblicken ist. Ohne die Zinsgestattung betreffs „Ausländer" — nicht betreffs der „Fremdlinge" d. h. der im Lande ansässigen Ausländer — wären die merkantilischen Verhältnisse mit dem Auslande ganz und gar erschwert gewesen, uud das Motiv des Zinsverbotes, die Aufhäufung von Reichthümern in einer Hand zu vermeiden, hatte nur für das eigene Land seinen Platz. Das strenge Erbrecht, welches jede Beeinträchtigung eines Erbberechtigten verhinderte, hatte denselben Zweck, einzelne Mitglieder einer Familie nicht vor den anderen zu bereichern. 9) Bekanntlich legte Moses seiner politischen Verfayung die republikanische Form zu Grunde, schloß jedoch die durch das Gesetz beschränkte Monarchie nicht aus. (3 Mos. >7, 14 :c.) Es geschah dies in der richtigen Voraussicht, daß die geschichtlichen Verhältnisse zu einer Verstärkung der Centralgewalt nöthigen könnten, die schließlich nur durch die Monarchie zu erlangen wäre. Die Gefahren, welche die Monarchie der religiösen und politischen Freiheit der Nation bringen konnte, waren ihm durchaus nicht verborgen. Beiläufig bemerkt sei, daß man das Alter der angeführten Stelle über die Wahl eines Königs angezweiselt hat. Allein gerade die Naivität, welche sich in allen Ausdrücken und Bestimmungen dieses sg. Königsgcsetzes ausprägt, bezeugt, daß cs so einem bestehenden Königthume gegenüber nicht abgesaßt werden konnte. Diejenigen, welche den schon hervorgetretenen Gefahren durch die Monarchie ein sie verhinderndes Gesetz verfertigen und einschieben wollten, hätten sich ganz anders ausgedrückt und ganz andere Maßnahmen ausgestellt. 10) Der MosaiSmus erklärte feierlich: „Ihr sollt frei, keine Knechte sein". S. das erste der Zehn-Worte. Ferner 3 Mos. 25, 54. 55. Ueber das Sklavenrhum handeln wir in einem der nächsten Artikel. 11) 5 Mos. 23, 2—9. „Ein Gesetz, ein Recht soll dem Einheimischen wie dem Fremdling sein." 2 Mos. >2, 49. 4 Mos. 15, 15. 16. 29. Mit diesem Gesetzesausspruche steht der Mosaismus in vollem Gegensätze zu allen antiken Legislationen, sowie auch zu Aristoteles, und auf der Höhe der erst jetzt erreichten Cultur. 50