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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-11-16 · Heft 47 (16.11.1875) · p. Seite 759

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 47 (16.11.1875)
Date
1875-11-16
Page
Seite 759 (sequence 7)
Language
German
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Bestände einging. Seine politische Thätigkeit seit seiner Rückkehr j ist zur Genüge bekannt. Er gehörte dem linken Centrum an, trug sich aber schon früh mit Fusionsgedanken und gründete im Jahre 1873 mit Ghyczy die Centrumspartei, welche den staatsrechtlichen Ausgleich anerkannte. Unstreitig gebührt Horn Vas Perdienst, einer der Ersten die Mißwirtschaft aufgedeckt und gegeißelt zu haben. Das Ministerium Tisza-Wenckheim brachte dem alten Parteigenosien Tisza's die Ernennung zum Staatssecretär, welchen Posten er nur sechs Monate bekleiden sollte. Horn hinterläßt seine Familie vollständig mittellos; das Vermögen, welches er aus Paris mitbrachte, haben der „Neue Freie Lloyd" unv seine Betheiligung an verschiedenen unglücklichen Unternehmungen verschlungen." Wir haben dieser Lebensskizze nur wenig hinzuzusügen. Während seiner theologischen Laufbahn hat Horn (damals Einhorn genannt) mehrere werthvolle Correspondenzen der A. Z. d. I. geliefert. Er nahm. in der Reform die Stellung der äußersten Linken ein, unv vermochte sich daher seine kleine Gemeinde in! Pest nicht zu halten. Aus feiner Wanderschaft siedelte er von! Brüssel auch nach Amsterdam über, von wo wir noch mehrere! Briefe von ihm erhielten. Dort gab er seine Schrift über die! Politik Spinoza's heraus. Bon da an wandte er sich von der! jüdischen Theologie gänzlich ab. Merkwürdig genug nahm der, extreme jüdische Theologe in der Politik eine Mittelstellung ein. j die ihn auch den Parteien mehrere Male als einen schwankenden! Charakter erscheinen ließ. Schmerzen muß es, wenn ein Mann | nach so langem, schwerem Ringen endlich sich zu einer höhern! Stellung emporgeschwungen hat und dann, schon in seinem fünf-! zigsten Lebensjahre, nach kurzer Zeit scheiden muß.! Schweiz.! St. Gallert, 3. November. Privatmittheilung.) Die vielj besprochene Schächtfrage ist endlich erledigt und zwar zu unseren Gunsten. Nachdem vor mehreren Wochen die hiesige Kantons-! regierung, welcher der provisorische Fortbestand unseres Schächt-; instituts nicht sonderlich mochte behagt haben, den Bundesrath; um einen endgültigen Entscheid ersucht, hat letzterer auch nicht i lange mehr auf sich warten lassen. Der uns gestern zugekom-! mene Bundesrathsbeschluß, der unseren Recurs als begründet erklärt und die provisorische Aufhebung des vom Gemeinderath ’ erlassenen und von der Regierung bestätigten Schächtverbots in! eine definitive umwandelt, lautet: i Der schweizerische Bundesrath! hat in Sachen der israelitischen Religionsgenossenschaft in St. Gallen, betreffend Beeinträchtigung der Cultusfreiheit durch das Verbot des Schlichtens; Nach angehörtem Bericht des Justiz- und Polizei- Departements und nach Einsicht der Acren, woraus sich ergeben :c. in Erwägung: 1) Gegenüber der Behauptung, daß die durch ren jüdischen Ritus vorgeschriebene Tödtungsart der Thiere (das Schächten) mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar und demnach von der Gewährleistung durch Art. r>o der Bundesverfassung ausgeschlossen sei, kommt für die Bundesbehörden in erster Linie des Großen Raths des Kantons St. Gallen vom 27. November 1866 in Betracht. 2) Durch diesen Beschluß wurden die Statuten der israelitischen Religionsgenossenschaft der Stadt St. Gallen genehmigt, als deren Zweck unter Anderm in $ 1 „die Ausrechterhaltung der rituellen Gebräuche beim Schlachten des Viehes" angegeben wird. 3) So lange dieser Beschluß der obersten Landesbehörde, welcher ausdrücklich in competenter Auslegung die Verfassung des Kamons (Art. 6 Ziff. 3, erlassen wurde, zu Recht besteht, darf die dadurch genehmigte rituelle Schlachtweise der Juden nicht als der „öffentlichen Ordnung" widerstrebend angesehen werden, selbst wenn sie sich mit einer localen, rechtsgültig erlassenen Gemeindepolizeiordnung im Widerspruche befindet, und es ist daher auch bei dieser Sachlage die Erörterung der weiteren Frage, ob abgesehen von dem genannten Großrathsbeschluß das Schächten der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 50 der Bundesverfassung zuwider sei, zur Zeit überflüssig und gegenstandslos; beschlossen: I. Der Recurs der israelitischen Religionsgenossenschaft in St. Gallen ist als begründet erklärt und die Regierung des Kantons St. Gallen eingeladen, ihren Beschluß vom 20. Januar dieses Jahres zurückzunehmen unv die erforderlichen Weisungen zu erlheilen, damit die Recurrenten die Tödtung des Schlachtviehes auch fürderhin ihrer Glaubenssatzung gemäß besorgen lassen können. II. Dieser Beschluß ist der Regierung von St Gallen und der israelitischen Religionsgenossenschaft in St. Gallen mitzutheilen. Bern, 29. October 1875. Der Bundespräsident Scherer. Der Kanzler der Eidgenossenschaft Schieß. Hoffentlich wird diese Schachtkrisis, die wir nun schon zwei Mal Lberstanden haben, sich nicht so bald wieder einfinden und obiger Bundesrathsbeschluß nicht verfehlen, die Herren Gemeinde- und Regierungsräthe von ihrem „Thierquälerei"-Phantom zugleich zu befreien.

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