Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 46 (9.11.1875)
- Date
- 1875-11-09
- Page
- Seite 742 (sequence 6)
- Language
- German
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742 (Amtl. Schulblatt 1874, Seite 85) bestimmen wir hierdurch auf Antrag des Schulinspectors Dr. Jaffe, daß die Herbstferien der dortigen jüdischen Schule fortan nicht mehr mit dem letzten Montage im September, sondern mit dem Rüsttage des Neujahrs zu beginnen und demgemäß mit dem zurückgelegten Schlußfeste zu enden haben. Der betreffende Lehrer ist mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. An den Borstand der jüdischen Schule zu Kurnik per eon., an den Magistrat daselbst. Vorstehende Verfügung, durch welche bei dem zwischen dem 6. September und 2. October möglichen Beginn der jüdischen Hauptfeste, die unter dem theilweisen Hinzutritt der allgemeinen Herbstferien oft ungebührliche lange Aussetzung des Unterrichts vermieden wird, veröffentlichen wir hiermit, indem wir gleichzeitig die betreffenden Herren Kreisschulinspectoren bevollmächtigen, etwaige auf die gleiche Verlegung der Herbstferien gerichtete Anträgen jüdischer Schulvorstände Ihrerseits zu genehmigen. Posen, den 28. August 1875. Königliche Regierung Abtheilung für Kirchen und Schulwesen. Nr. 420. 7/7 5. II a. (gez.) v. d. Groben. In der Jnftructton für die Schulvorstände und Schulcommissionen vom 21. October 1842 hatte dieselbe Regierung in Bezug auf die Schulferien in den jüdischen Schulen bestimmt, daß in denselben diejenigen Ferien gehalten werden, welche die Ritualgesetze vorschreiben und diese Bestimmung später dahin interpretirt, daß diese in der Regel folgende wären: 1 j allwöchentlich der Sabbathstag; 2) am Paffahfeste 4 Tage, und zwar die ersten beiden und die beiden letzten Tage des Festes; 3) am Wochenfeste 2 Tage; 4) am Fasttage wegen der Zerstörung Jerusalems 1 Tag; 5) am Neujahrsfeste 2 Tage; 6) am Versöhnungsfeste 1 Tag und 7) am Laubhüttenfeste 4 Tage, wie am Paffahfeste. Die nähere Bestimmung bleibt der betreffenden Cultusbe- Hörde überlaffen. Das Aussetzen des Schulunterrichts wegen dieser Feste beginnt mit dem Mittage des vorhergehenden Tages. A<1 vocem Unterricht im Hebräischen in den jüv. Schulen, habe ich zu bemerken, daß die Königliche Regierung in Posen schon seit sehr langer Zeit gestattet hat, daß in der jüd. Schule in Posen die vier Nachmittage in der Woche diesem Gegenstände gewidmet werden. In Posen hatte aus Anlaß des Zusammentreffens der Ziehzeit mit den jüdischen Festtagen sich zuvor der Rabbiner Dr. Feilchenfeld an den Konigl. Polizeipräsidenten Staury mit der Bitte um Rückstchtsuahme aus diejenigen jüdischen Familien gewendet, welche beim Quartalwechsel umziehen mußten, va sie entweder nur vor oder nach den ersten jüd. Feiertagen (30. Sept. und I. Oct.» den Umzug vornehmen könnten. Auf diese Bitte waren die Executivbeamten durch den Herrn Polizeipräsidenten angewiesen worden, bei allen Umzügen, bei denen jüv. Familien beiheiligt seien, in der vom Dr. Feilchenfeld bezeichneten Richtung vermittelnd einzutreten, sobald dies gewünscht werde. Diese Vermittelung ist nun in vielen Fällen auch für den zweiten Ziehtag, den 2. October (Sonnabend», beansprucht worden, so daß viele jüdische Familien erst am 3. October (Sonntag» ihren Umzug bewerkstelligten, und demnach an diesem Tage, besonders Vormittags, der Wagenverkehr auf den Straßen ein ungemein lebhafter war. Auch vor dem 1. October war bereits vielfach umgezogen worden. Posen, 28. October. Ein Eingesandt der „P. Z." bespricht den Schulbesuch jüdischer Kinder an jüdischen Festtagen in Posen mit folgenden Worten: Viele Eltern jüdischer Schüler an hiesigen höheren und mittleren Lehranstalten haben für ihre Kinder Dispensation vom Schulbesuch an den vier streng gefeierten Tagen des gegenwärtigen Laubhüttenfestes gewünscht. Seitens des Directors des königlichen Friedr. - Wilh.- Gymnasiums ist diesem Wunsche unweigerlich entsprochen worden, ebenso seitens des Dirigenten der Mittelschule und der königl. Luisenschule. Anderer Ansicht scheint jedoch der Director der Realschule zu sein. Dieser hat, um von vornherein allen Gesuchen um Dispensaüon vorzubeugen, in allen Claffen ganz entschieden erklärt, er werde und dürfe keine Dispensation bewilligen. Abgesehen nun von dem auffallenden Umstande, daß an der einen Anstalt das versagt wird, was an der anderen gestattet worden, ist man wohl überhaupt zu der Frage berechtigt, warum die jüd. Feiertage, deren Ursprung wohl aus eben so heiliger Quelle hergeleitet wird und deren Heiligkeit und Bedeutung daher nicht minder groß ist, als die der christlichen Feiertage, — dermaßen ignorirt werden sollen, daß man die jüdischen Schüler nölhigt, dieselben als Werktage zu betrachten. Denn wenn auch kein Zwang zum Schreiben ausgeübt wird, so ist schon die Verpstichtung zum Schulbesuche hinreichend, dem Kinde den Sinn für das Festliche des Tages entschwinden zu lasten. Aber noch ein anderer Umstand ist hierbei beachtenswerth. Während die jüdischen Schüler genölhigt sind, sämmtliche christliche Festtage, an der Real- und Mittelschule sogar die fpecifisch katholischen, durch Nichtbesuch der Schule mitzufeiern, sind dieselben Schüler an den Festtagen ihrer eigenen Religion genölhigt, die Schule zu besuchen und werden hierdurch von der Theilnahme an dem regelmäßigen Festgottesdienste ausgeschloffen. Nun läßt sich, da die christliche Religion die allgemeine ist und die Aufstellung der Schulpläne, wie überhaupt aller öffentliche Verkehr sich danach richten muß, füglich nicht verlangen, daß auch die jüdischen Festtage ganz in derselben Weise berücksichtigt werden sollen, wie die christlichen, da man sonst consequenter Weise auch den Unterricht am Sonnabend und somit zwei Tage in der Woche ausfallen laffeu müßte; wohl aber ist die Forderung berechtigt, daß den jüdischen Schülern gestattet werde, ihre Festtage in derselben Weife zu feiern, wie die der anderen Confessivnen. Der Einwand,