Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 44 (26.10.1875)
- Date
- 1875-10-26
- Page
- Seite 708 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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708 welcher eine weise Gesetzgebung rechtzeitig zu solgen sucht. Zieht man aber dies Alles ab. so gewahrt man. daß es nur einen geringen Theil der gesetzgeberischen Thätigkeit in Anspruch nimmt, daß diese vielmehr sich immerfort auf alle Zweige des staatlichen LebenS erstreckt, alle in steter Bewegung hält, alle immer neuen Bestimmungen unterwirft. Eine und dieselbe Institution wird immer neuer gesetzgeberischer Auffassung unterzogen und erfahrt andere Richtung und Gestaltung. Zur Stabilität bringt es keine einzige, und was das wundersamste dabei ist, sowie ein Gesetz fertig ist. finden sich solche Mängel und Lücken daran, daß man alsbald an eine Revision und an Zusätze denkt und geht; letztere modificiren dann das Gesetz dermaßen, daß nach einiger Zeit die früheren Partikel ebenfalls umgearbeitet werden muffen. Wie viele Preßgesetze sind z. B. seit achtzig Jahren in Frankreich gegeben worden, und eben steht man dort vor der Berathung eines neuen, dem eine größere Dauerhaftigkeit zu versprechen, keine Veranlaffung vorhanden ist. Welche Ueberarbeitungen erfuhr seit 1808 die preußische Städteordnung, und doch führen die neuen Provinzial- und Kreisordnungen dahin, auch die Communalordnung völlig umarbeiten zu muffen. Wie lange schon sehnt man sich in Preußen nach einem neuen Unierrichtsgesetze, das, zu Stande gekommen, sicher noch zahllose Male die Gesetzgebung beschäftigen wird. Vor sechs Jahren wurde das deutsche Strafgesetzbuch promulgirt, und heute schon liegt ein umfassender Gesetzentwurf vor, der nicht etwa einzelne Lücken ausfüllen will, sondern der wesentliche Grundsätze umzugestalten hat. Es findet eben dieselbe Veränderlichkeit in gesetzgeberischer Beziehung auf dem Rechtsboden statt, den doch vor Allem größere Stabilität zukommen müßte. Ist es doch im Civilrecht nicht anders, und das Handelsrecht, die Hypothekenordnung u. s. w. bedürfen immer neuer Bearbeitung. Hierbei kann man auch nicht sagen, daß man neue, unsrer Zeit an gehörige Objecte auch in neue Gesetze fassen müsse, daß man für viele derselben etwas ganz Neues zu schaffen habe. Eine lange Erfahrung, eine lange Reihe von Rechts- und Gesetzbüchern liegt vor dem jetzigen Geschlechts; es giebt kaum einen legislatorischen Gedanken, der nicht bereits seinen Ausdruck gefunden, welcher zu Rathe gezogen und benutzt werden kann. Diese merkwürdige Erscheinung bringt selbstverständlich mancherlei Nachtheile mit sich. Die ewige Beweglichkeit des Gesetzes stärkt nicht gerade die Achtung vor dem Gesetze, die doch im staatlichen Leben von unendlichem Werthe ist; sie flößt dem Volke wenig Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein ein, und ruft vielmehr ein überwucherndes Jnteressengefühl hervor, das auf die Veränderung der Gesetze speculirt, bei welcher der besondere Bortheil des Standes, des Berufes oder der Geschäftsthätigkeit gewinnen könnte. Man fragt sich daher, woher diese Unzulänglichkeit aller gesetzgeberischen Producre unsrer Zeit komme, welche diese nach kurzer Zeit immer wieder als veraltet, als unzweckmäßig, ja als unbrauchbar erscheinen läßt? — Es leuchtet ein, daß der Ursachen mehrere vorhanden sein müssen, welche Zusammenwirken, um einen solchen Erfolg zu haben, der nicht blos in constitutionellen und republikanischen, sondern auch in den absoluten und sonst sehr stabilen Staaten, z. B. in Rußland, sich gleicher Weise manifestirt, wenn er auch in diesen nicht so zum Vorschein und Austrag kommen kann wie in jenen. Bor Allem ist es eben die außerordentliche Umgestaltung, welche die moderne Gesellschaft nach allen Richtungen hin erfahren hat und die noch nicht zu Ende ist, sowie die außergewöhnlich rasche Entwickelung, die seit einem Jahrhundert in allen menschlichen Verhältnissen eingetreten ist. Es ist natürlich, daß, da jene Umgestaltung und Entwickelung schnell ihre gesetzlichen Formen haben müssen, ein eben erlassenes Gesetz schon wieder hinter der Entwickelung zurückbleibt. Aber dies erklärt doch nicht Alles, denn in vielen Materien findet eine solche Schwankung gar nicht statt, und andere nimmt man erst in die Hand, wenn die in der Anschauung und Weltlage vorgegangene Veränderung bereits entschieden ist. Die wesentliche Ursache scheint uns vielmehr in Folgendem zu liegen. Wenn wir die Geschichte ftüherer großer Gesetzgebungen und Rechtsentwickelungen, z. B. des römischen Rechts, des talmudischen u. s. w. beachten, so zeigt es sich, daß ihre Codification zu einer Zeit begann, wo man über die Grundsätze bereits völlig bewußt und einverstanden war, so daß die weitere Entwickelung auf diesem festen unveränderlichen Boden nach der casuistischen Entfaltung hin statffand. Gerade umgekehrt hat die moderne Zeit zu arbeiten. Die Grundsätze sind bekannt, aber nur von der einen Partei anerkannt und erzielt, während die andere sie verwirft, bekämpft, und davon zurückhalten will. Unsre Gesetze werden daher unter beständigem Kampf über die Grundsätze selbst gefertigt. Hierdurch sind die Gesetze, und zwar die wichtigsten voran, dem Wechsel der politischen Mächte unterworfen. Man braucht sich nur die Geschichte Frankreichs seit 1789 anzusehen, um dies richtig zu befinden. Es ist in der Thal nur aus dem unabweislichen Bedürfniß der Nation zu erklären, daß man wenigstens den Napoleoniskien Code festhielt. Sonst kommt man dort über die einfachsten Dinge nicht zu Ende; bald z. B. wird der Maire von der Regierung eingesetzt, bald vom Gemeinderathe gewählt, bald aus der Mitte desselben, bald außerhalb desselben; mit jedem politischen Wechsel wird es anders, und schließlich, wenn man mit der ganzen Gesetzgebung unzuftieden ist, verhängt man über den größer« Theil des Landes den Belagerungszustand. Da rechnet denn auch jede Partei, wenn ein ihr mißfälliges Gesetz gegeben worden, ruf den nächsten Wechsel, um es wieder umzustoßen. Dies ist denn fteilich ein Zustand gesetzgeberischer Verwilderung von übelster Bedeutung. In viel geringerem Maße findet ries in Deutschland und in anderen Staaten statt, aber immer doch erkennbar. Die legislatorischen Impulse von 1808 wurden nach den Freiheitskriegen, die von 1848 unter der Herrschaft der Reaction brachgelegt, und noch jetzt stehen sich die politischen Parteien gegenüber, und stufen sich