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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-10-26 · Heft 44 (26.10.1875) · p. Seite 707

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 44 (26.10.1875)
Date
1875-10-26
Page
Seite 707 (sequence 3)
Language
German
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707 annehmen, den man uns bietet, und alle unsre Kräfte vereinigen, auf daß der Sieg dieses Mal entscheidend sei. Dies ist die Lage, meine Herren, welche die Reaction uns geschaffen hat, und die wir zu unserm Unglück nicht genügend vorhergesehen haben. Jetzt muffen wir sie hinnehmen und aus ihr die Lehre ziehen, die sie mit sich bringt, um das llebel wieder gut zu machen, wenn der Augenblick dazu gekommen sein wird. Diese Lehre, habe ich nöthig es zu sagen? ist die Reform des Gesetzes über den Bolksunterricht. Man muß mit allen Mitteln und um jeden Preis die Geister aufklaren und die Gewiffen befreien. Der obligatorische und weltliche Bolksunterricht wird ein entscheidender Schritt auf dem Wege dieser Emancipation sein. Alle Kinder in die Schule, alle Gläubigen in den Tempel, so verlangt es die constitutionelle Herrschaft der Trennung von Staat und Kirche, welche zugleich den Forderungen der bürgerlichen und der religiösen Gesellschaft Genüge thut. Die neutrale, allen Bekenntnissen geöffnete und den confessionellen Einstüffen entzogene Schule wird duldsamer und eben deshalb religiöser sein als die Schulen, die nur von den Dienern der römischen Kirche heimgesucht werden. Gewiß ist es nicht Alles, lesen und schreiben zu können, aber es ist doch der Anfang jeder Befferung im bürgerlichen Leben. Diese erste Reform wird nothwendig andere herbeisühren, und ohne sie ist es unmöglich, irgend etwas Bleibendes zu begründen. Erziehung und Unterricht schaffen den Menschen, und ist er wirllich zum Menschen geworden, so ist jeder Forffchritt leicht. Es ist also sehr wichtig, sich mit dieser Grundwahrheit zu durchdringen, daß die Vervollkommnung des Unterrichtes die Basis und Bedingung jeder andern Vervollkommnung ist. Die Geschicke des Vaterlandes hängen offenbar von der Frage ab, ob wir vorwärts oder rückwärts gehen, und dann, ob wir in Ordnung oder Unordnung vorwärts gehen. Nun wohl, die Lösung dieser Frage hängt selbst von der geistigen und moralischen Entwickelung unserer Bevölkerung und deshalb von den Fortschritten des Unterrichtes aller Grade ab. Der Ruhm Deutschlands und die Ehre des Protestantismus bestehen hauptsächlich in der Anwendung dieses Grundsatzes. Nur so entgeht man den bellagenswerthen Consticten zwischen der Religion und der Wiffenschaft; zwischen der Kirche und dem Staate, deren trauriges Schauspiel uns die katholischen Länder bieten. . . . Es ist offenbar Sache des Staates als des Trägers des Rechtes, der über den Streit der Sonderintereffen erhaben ist, die richtige Grenze für die Thätigkeitssphare zu ziehen, welche jedem Organ des socialen Körpers zusteht. Daraus geht hervor, daß die Kirche frei ist, wie die Wiffenschaft, die Kunst, die Industrie, aber ftei nur in den Grenzen des Rechtes. Lediglich um diesen Preis ist die öffentliche Ordnung möglich. Was sagen aber die Verfügungen des Baticans in dieser Beziehung? Der Syllabus erllärt, daß es nicht der bürgerlichen Gewalt zukommt zu bestimmen, welche die Rechte der Kirche und innerhalb welcher Grenzen sie auszuüben feien. Also wird es im Belieben der Kirche stehen, ihre Rechte -zu definiren und die Schranken für ihre Thätigkeit und ihre Einmischung in die verschiedenen Zweige der menschlichen Bestrebungen aufzustellen. Und wenn eS der Kirche gefällt zu verfügen, die Gesetze Europa's seien ihren eigenen Rechten zuwider, wird sie sich demgemäß diesen Gesetzen entziehen und der Staat wird sich nur in demjenigen Machtkreise bewegen können, den ihm die Kirche belasten wird. Das ist genau der Codex der Theokratie. Der Syllabus erklärt ferner, daß die Kirche das Recht besitzt, die Gewalt ayzuwenden, daß sie weltliche Macht besitzt, und daß im Falle eines Competenzconflictes zwischen beiden Mächten nicht das bürgerliche Recht den Vorzug hat. Ich habe nicht die Absicht, meine Herren, solche mittelalter. lichen Ansprüche zu discutiren, die den religiösen Leidenschaften zur Nahrung dienen. Es genügt nur. auf sie hinzuweisen und sie Ihrer Beurtheilung zu überlaffen. Wir wiffen sehr gut. daß die römische Kirche keine Trägerin des Rechtes, sondern der Religion, daß sie keine öffentliche mit der Gewalt bewaffnete Macht, sondern eine moralische Macht ist, die nur mit dem Mittel der Ueberzeugung streiten darf; daß sie endlich nicht über den Gesetzen steht, sondern wie alle Bürger und alle Jnstimtionen den Gesetzen, die aus unfern Kammern hervorgehen, unv den polizeilichen Anordnungen, welche von unfern bürgerlichen Behörden ausgehen, unterworfen ist." — Die moderne Gesetzgebung. Nichts erregt mehr Verwunderung in unsrer Zeit als die Fruchtbarkeit und Beweglichkeit der unermüdlich thaligen Gesetzgebung im modernen Staate. Welches Landes Parlament wir in Betracht ziehen, wir werden es Jahr für Jahr in aufopferndster Thätigkeit mit Berathung und Befchließung von Gesetzen beschäftigt sehen, und die angestrengteste Arbeit ist nicht im Stande, das aufgegebene Pensum zu beenden, während man doch für jede Session schon eine Auswahl der Gesetzentwürfe nach Maßgabe des dringendsten Bedürfniffes treffen muß. Und dabei erfordert fast jedes Gesetz wieder eine Fluch ministerieller Reglements und Anordnungen. Es versteht sich, daß es eine Anzahl Gegenstände für die Gesetzgebung giebt, welche dauernd immer von Neuem der Beschlußfaffung unterzogen werden müssen, z. B. die Einnahmen und Ausgaben des Staates, Gegenstände, die einer steten Veränderung nach Lage der materiellen Verhältnisse unterliegen, wie die Steuern, besonders die indirecten. Auch muß man zugestehen, daß auf mancherlei Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens eine raschere Entwickelung stattfindet, 44*

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