Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 42 (12.10.1875)
- Date
- 1875-10-12
- Page
- Seite 681 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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681 diese Wahl um so interessanter, da sie von einer religiösen Körperschaft ausging und der Vorgänger des Herrn Dr. HorovitS eine Zierde der Pester Landesuniversität ist. Oberlehrer I. Rosenmeyer. Frankreich. Paris, 3. October. (Nach den Arch. isr.) Mit schmerzlichem Bedauern haben wir den Tod des hiesigen Rabbineradjuncten Bi gart, eines noch jungen und hoffnungsreichen Mannes zu verzeichnen. — Im Departement Seine et Marne ist seit zwei Jahren der Prüfungstag für den einjährigen Militärdienst auf einen hohen jüdischen Feiertag verlegt worden. Der Redacteur der Arch. isr. kam, gestützt auf die Gleichstellung der Culte, um Verlegung des Termins ein, wurde jedoch abgewiefen. Großbritannien. London, im September. Die Königin hat die Ernennung zweier Glaubensgenossen, und zwar des Herrn Joseph Ellis zum Generalconsul für Persien in London und des Herrn S. Solomon zum österreichisch-ungarischen Consul in St. Helena genehmigt. — Sir Mos es Montefiore ist glücklich von seiner Reise nach Jerusalem zurückgekehrt. Italien. Ferrara, 3. October. (Nach den Arch. isr.) Die hiesige israelitische Gemeinde hat einen herben Verlust durch den Tod ihres Oberrabbinen, Herrn Jsaac Ascoli, der, 1808 in Florenz geboren, seit drei Jahren an einer unheilbaren Krankheit litt, welcher er nun erlegen ist. Außer seinen literarischen Verdiensten, zeichnete er sich durch seinen Eifer in allem, was sein Amt bettaf, durch seinen ehrenfesten Charakter und die Wohlthätigkeit aus, die er im reichsten Maße übte. — Bei Gelegenheit der jüngsten Berichte über die Reise des Sir Moses Montefiore veröffentlicht das Vessillo Israel ilico den Geburisact dieses allverehrten Mannes. Hiernach hat Italien die Ehre, sein Geburtsland zu sein. Man liest im Geburtsregister der Gemeinde von Livorno: „Am 24. October 1784. Joseph Moses Chaim und Rachel Montefiore ist ein Sohn geboren, welcher den Namen Moses Chaim führen wird." Am 24. d. M. wird also Sir Moses 91 Jahre alt. Gott erhalte ihn noch lange. Portugal. Lissabon, im September. Wie das „Vessillo Jsraelitico" berichtet, sind einige Juden der hiesigen Stadt in Begriffe, eine neue Gemeine Hierselbst zu gründen. So erhebt das Judenthum von neuem siegreich seine Fahne auf der alten Stätte der Ausschließung und der Verfolgung. Es kann sich hierbei nur um Bildung einer besonderen Gemeinde, etwa aus nordeuropäischen Juden handeln. Denn es besteht in Lissabon schon längst eine sehr zahlreiche Judenschaft mit Synagogen und Begräbnißplatz. Dieselbe hat sich vorzugsweise aus Nordaftika recrutirt. Redact.) Rumänien. Bukarest, im September. (Privatmitth.) Es ist bekannt, daß über den österreich-ungarischen Minister des Auswärtigen, Andraffy, wegen des Handelsvertrages mit Rumänien die entgegengesetztesten Urtheile gefallt worden. Die Einen, namentlich die rumänischen Radicalen, stellten ihn als den Beschützer der Juden quaml meme dar, der ganz Rumänien der Juden wegen vernichten wolle; wohingegen von anderer Seite Andraffy heftig angegriffen worden, weil er, um nur den Berttag zu Stande zu bringen, der noch dazu für die Jntereffen Ungarns sehr zweifelhaft sei, unterlassen habe, die Rechte aller österreichisch-ungarischen Unterthanen gleichmäßig zu vertheidigen. Welches Urtheil das richtigere sei, wird man erkennen, wenn man den Wortlaut des Vertrages liest, und die Erklärungen der rumänischen Minister hinzufügt, die wir deshalb hier wiedergeben. Man wird sehen, daß an der einen Stelle die Rechte der gegenseitigen Unterthanen entschieden gewahrt sind, an der anderen Stelle aber ebenso entschieden den Willkürmaßregeln der Rumänen freies Feld zugestanden worden. Dieser Concession bemächtigen sich nun die Rumänen, und es ist nicht zu erwarten, daß Andraffy nachdrücklichen Einspruch erhebt, da die Rumänen sich immerhin hinter gewisse Sätze des Vertrages flüchten können. Es steht jetzt fest, daß die österreichisch-ungarischen Israeliten den rumänischen Beschränkungen preisgegeben sind. In dem Vertrage heißt es: Art. 1. — Zwischen den Unterthanen der österreichischungarischen Monarchie und denen des Fürstenthums von Rumänien soll volle und ganze Handels- und Schifffahrtsfreiheit herrschen, und sollen die Unterthanen des einen sich in dem Gebiete des anderen Staates niederlassen können. Es versteht sich, daß durch diese Bestimmung die in den Staaten der beiden hohen contrahirenden Parteien bestehenden und auf alle Fremde im Allgemeinen anwendbaren Gesetze und Verordnungen nicht beseitigt sein sollen: 1) in Oesterreich-Ungarn, die Gesetze betreffs des Colportage- Handels.; 2) in Rumänien, die Gesetze und Vorschriften, betreffend das Verbot des Erwerbes und-Besitzes von ländlichen Grundstücken (f. Art. IV). Art. IV. — Die Rumänen in Oesterreich-Ungarn und die Oesterreicher und Ungarn in Rumänien sollen gegenseitig das Recht haben, Güter jeder Art und Beschaffenheit, bewegliche wie unbewegliche, zu erwerben und zu besitzen, und sollen über dieselben durch Kauf, Verkauf.frei verfügen können l(s. Art. 1). 42